Testo completo
- Entscheid vom 11. September 1900
in Sachen Erben Aerne.
Vindikation einer Sterbefallsumme durch die Erben nach Ausschlagung
der Erbschaft und in der konkursamtlichen Liquidation (Art. 242
Betr.-Ges.). Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte.
- Die Verlassenschaft des im Frühjahr 1900 verstorbenen
- Aerne wurde von dessen Erben, Frau Landolt Aerne und
Frau Rottler Aerne, ausgeschlagen und darüber die konkursamt
liche Liquidation eröffnet. Anläßlich der letztern
zahlte die Ge
meindekanzlei Heiden dem Konkursamt Vorderland 623 Fr. 85 Cts.
als Anteil des Aerne sel. in dessen Eigenschaft eines Mitgliedes
des Hülfsvereins in Sterbefällen Ebnat Kappel. Die erwähnten
Erben Aernes erhoben gestützt auf Art. 92, Ziff. 9 B. G. auf
diesen Sterbefallbetrag Anspruch und beschwerten sich, vom Kon
kursamte damit abgewiesen, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
mit dem Begehren: es sei der genannte Betrag nicht in die Kon
kursmasse zu ziehen, sondern ihnen zu überlassen; eventuell sei
ihnen eine Frist zur Geltendmachung ihrer Ansprache im Sinne
von Art. 242 B. G. anzusetzen. Dabei machten sie geltend: In
formeller Beziehung sei fraglich, ob das Konkursamt eine Ver
fügung über Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bezw. Einbezug
oder Nichteinbezug der Summe in die Konkursmasse zu erlassen
gehabt habe. Vielmehr hätte es wohl nach Art. 242 B. G. vor
gehen sollen, da es sich eigentlich um eine Eigentumsansprache
handle. Der streitige Betrag komme den Rekurrentinnen nämlich
deshalb zu, weil man es laut 11 der Statuten des Hülfs
vereins in Sterbefällen Ebnat Kappel mit einem vom Verstor
benen zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrage im Sinne von
Art. 128 O. R. zu thun habe.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies unterm 11. Juni 1900
den Rekurs in allen Teilen ab, im wesentlichen mit folgender
Begründung
Das Konkursamt sei formell richtig vorgegangen, da nicht eine
Vindikation nach Art. 242 cit., sondern die Pfändbarkeit eines
Vermögensstückes in Frage stehe. Diese Frage der Kompetenz
qualität habe das Amt materiell ebenfalls richtig gelöst. Hätten
die Rekurrentinnen die Erbschaft angetreten, so wäre ihnen der frag
liche Betrag zugefallen und wäre auch nach Art. 92, Ziff. 9 cit.
zu ihren Gunsten unpfändbar gewesen. Es gehe aber anderfeits
nicht an, für die Passiven einer Verlassenschaft sich seiner Erben
qualität zu entschlagen und im gleichen Momente sie für die Ak
tiven zu beanspruchen. Infolge ihres Erbverzichtes stehen die
Beschwerdeführerinnen der Konkursmasse als einfache Drittper
sonen gegenüber. Daß sie in letzterer Eigenschaft aus dem Titel
eines Vertrages zu Gunsten Dritter die Herausgabe des Sterbe
fallbetrages fordern können, sei ebenfalls zu verneinen. Nach dem
von der Rekurrentschaft hiefür angerufenen Statutenartikel 11
treten als Nutznießer eines verstorbenen Mitgliedes dessen nach
st. gallischer Erbfolge berechtigte oder testatorisch eingesetzte Erben
ein. Nun liege aber keine Erbantretung vor und genüge die bloße
Verwandtschaft der Rekurrentinnen mit dem Verstorbenen nicht,
um ihnen die fehlende Erbenqualität zu ersetzen.
III. Diesen Entscheid zogen Frau Landolt Aerne und Frau
Rottler Aerne rechtzeitig an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Vor kantonaler Instanz bereits haben die Beschwerdeführe
rinnen hervorgehoben, daß es sich nach ihrer Ansicht bei der vor
würfigen Streitsache wesentlich um eine Eigentumsansprache im
Sinne von Art. 242 B. G. handle. Ihre Beschwerdeführung vor
Bundesgericht stellt ausschließlich nur auf diesen Punkt ab und
berührt die von der kantonalen Aufsichtsbehörde zu ihren Un
gunsten entschiedene Frage der Kompetenzqualität der beanspruchten
Geldsumme mit keinem Worte. Es muß aus genannten Umstän
den geschlossen werden, daß die Rekurrentschaft in dieser Beziehung
den Vorentscheid nicht mehr ansicht.
- Soweit sich anderseits die Beschwerde auf den Art. 242
stützt, erscheint sie als begründet. Die Rekurrentinnen beanspruchen
die vom Sterbefallverein Ebnat Kappel als Anteil des verstorbenen
Aerne dem Konkursamte Vorderland ausbezahlte Geldsumme als
hr Eigentum. Es handelt sich demnach zweifelsohne um einen
Anspruch auf Herausgabe, eine Vindikation, gemäß Art. 242 cit.
Wenn dabei die Vorinstanz die Frage geprüft und entschieden
hat, ob dieser von den Beschwerdeführerinnen erhobene Anspruch
materiell begründet sei oder nicht, so hat sie ihre Kompetenz über
schritten und in diejenige des Richters eingegriffen. Sache des
letztern ist es, festzustellen, ob die Rekurrentinnen kraft des Art. 11
der Statuten des genannten Vereins ein selbständiges Recht auf
Erfüllung im Sinne des Art. 128 O. R. besitzen oder nicht,
ob die erfolgte Erbausschlagung den Bestand dieses Rechtes be
einflusse oder nicht 2c. Die Aufsichtsbehörden dagegen haben le
diglich über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Ansetzung der Klagefrist zu erkennen. Daß diese Voraus
setzungen gegeben und deshalb das Konkursamt zur Ansetzung
der Frist verpflichtet sei, unterliegt keinem Zweifel.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und
damit das Konkursamt Vorderland zu der seitens der Rekurrent
schaft beantragten Fristansetzung verhalten.
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