Testo completo
- Entscheid vom 15. September 1900
in Sachen Herdy.
Rechtsvorschlag bei Wechselbetreibung; Kompetenz der Gerichte und
des Betreibungsamtes bezw. der Aufsichtsbehörden. Art. la ff.
Beir.-Ges
I. C. Herdy in Zofingen hatte gegen Hans Marti in Kallnach
für einen Betrag von 1000 Fr. 45 Cts. Wechselbetreibung an
gehoben. Am 27. Juni 1900 erhielt er vom Betreibungsamte
Aarberg die Anzeige, der Schuldner habe Rechtsvorschlag erklärt.
Unter Berufung auf diese Anzeige und das ihr beigelegte Gläu
biger Doppel des Zahlungsbefehls beschwerte sich Herdy, indem
er anbrachte: Der Betriebene habe seinen Rechtsvorschlag nicht
nach Vorschrift des Gesetzes begründet und das Betreibungsamt
ihn ohne Begründung entgegengenommen. Der Gerichtspräsident
habe denn auch trotz dieses gesetzlichen Mangels den Rekurrenten
zur Verhandlung geladen und den Rechtsvorschlag unter der Be
dingung der Deposition des Betrages bewilligt. Durch diese Außer
achtlassung einer klaren Gesetzesvorschrift sei der Beschwerdeführer
genöthigt worden, sich auf ein gerichtliches Verfahren einzulassen,
aus dem ihm Kosten und eventuell Schaden entstehen. Für den
Ersatz derselben sei der Betreibungsbeamte grundsätzlich haftbar zu
erklären.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm
- Juli 1900 als unbegründet ab. Sie stellte sich dabei auf
den Standpunkt, daß es nicht Sache des Betreibungsbeamten,
sondern des Richters sei, das Vorhandensein der formellen und
materiellen Voraussetzungen des erhobenen Rechtsvorschlages zu
prüfen.
III. Herdy rekurrierte gegen diesen Entscheid rechtzeitig an das
Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Auffassung der Vorinstanz ist ohne weiteres beizustimmen.
Dem Betreibungsbeamten liegt beim Rechtsvorschlage in der
Wechselbetreibung lediglich ob, das diesen enthaltende Schriftstück
unter Verurkundung seines Einganges entgegenzunehmen, seinem
Inhalte nach dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen und es dem
Gerichte vorzulegen; alles dies in der im Gesetze näher bezeich
neten Weise. Dagegen hat das Amt keineswegs zu prüfen, ob
die schuldnerischerseits eingereichte schriftliche Erklärung wirklich
den Anforderungen eines gültigen Rechtsvorschlages entspreche
oder nicht. Diese Prüfung ist vielmehr Sache der Behörde, welche
über die Bewilligung des Rechtsvorschlages zu entscheiden hat,
d. h. des Richters. Letzterer wird sich also speziell auch darüber
auszusprechen haben, inwiefern die Unterlassung, den Rechtsvor
schlag zu begründen, als solche schon dessen Bewilligung aus
schließe.
Nach dem Gesagten kann von einem gesetzwidrigen Vorgehen
des Betreibungsbeamten nicht die Rede sein und damit auch nicht
von der seitens des Rekurrenten beantragten grundsätzlichen Haft
barerklärung für angeblich entstandenen Schaden. Übrigens stände
eine derartige Haftbarerklärung angesichts des Art. 5 Betr. Ges.
außerhalb der Kompetenz der Aufsichtsbehörden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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