Testo completo
- Entscheid vom 5. November 1900
in Sachen Sommer.
Unterhaltsbeiträge an den Gemeinschuldner aus der Masse. Art. 229,
Abs. 2, Betr.-Ges. Stellung des Bundesgerichts. Art. 19 eod. Unzuläs
sigkeit der Beiträge aus verpfändeten Gegenständen; Stellung der
Pfandgläubiger im Konkurse.
Durch Rekursentscheid vom 31. August 1900 hat die bernische
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Abände
rung des erstinstanzlichen Entscheides, durch den ein bezügliches
Begehren des Gemeinschuldners abgelehnt worden war, den Ver
walter im Konkurse des Friedrich Sommer, Steinhauermeisters
in Bern angewiesen, diesem einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von 50 Fr. auszurichten. Es wurde dies als den Verhältnissen,
dem Stande der Masse einerseits, den persönlichen Verhältnissen
des Schuldners und seiner Familie anderseits, entsprechend be
zeichnet und bemerkt, daß die Beiträge jedenfalls bis zur Ver
wertung der Liegenschaften auszurichten seien. Gegen diesen Ent
scheid hat der Konkursverwalter, Notar Ramseyer, den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, indem er wiederholt, was er schon
vor den kantonalen Instanzen geltend gemacht hatte, daß sich in
r allgemeinen Konkursmasse kein Vermögen befinde, indem die
zur Masse gehörenden Liegenschaften verpfändet und auch die
Mietzinse, die dieselben abwerfen, den Pfandgläubigern verfangen
seien, daß aber nach Mitgabe von Art. 262, Abs. 2 des eidge
nössischen Betreibungsgesetzes und 89 des bernischen Einfüh
rungsgesetzes dazu Alimente für den Gemeinschuldner nicht aus
dem Erlös von Pfandgegenständen, denen der Ertrag derselben
während der amtlichen Verwaltung gleichzustellen sei, bezogen
werden dürften.
Der Gemeinschuldner schließt in seiner Antwort unter Hin
weisung darauf, daß er krank und nicht arbeitsfähig sei, auf Ab
weisung des Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Darüber, ob es den Verhältnissen entspreche, daß dem Ge
meinschuldner Unterhaltsbeiträge aus der Masse nach Art. 229,
Abs. 2 des Betreibungsgesetzes ausgerichtet werden, hat sich das
Bundesgericht nicht auszusprechen. Diese Frage fällt in erster
Linie in das Ermessen des Konkursverwalters, und unterliegt
höchstens einer Nachprüfung durch die kantonale, nicht aber auch
einer solchen durch die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde (Art. 19
des Betreibungsgesetzes). Eine andere Frage ist es, ob nicht die
Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen an den Gemeinschuldner
deshalb überhaupt unzulässig sei, weil, wie der Konkursverwalter
behauptet, die Masse nur Liegenschaften aufweise, die verpfändet
und deren Erträgnisse ebenfalls den Pfandgläubigern verfangen
seien. Diese Frage ist offenbar eine solche der richtigen Anwen
dung und Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über die Bil
dung der Masse und das Verhältnis der Pfandgläubiger zu den
übrigen Konkursgläubigern, und unterliegt somit der Nachprüfung
durch die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde. Der Rekurrent be
zeichnet denn auch den Art. 262, Abs. 2 des eidgenössischen Be
treibungsgesetzes als verletzt, und diese Beschwerde ist zweifellos
durch das Bundesgericht zu entscheiden, während es allerdings auf
die Beschwerde wegen Verletzung des 89 des bernischen Ein
führungsgesetzes der übrigens in völlig unzutreffender Weise
beigezogen wird nicht eintreten kann.
- Grundsätzlich ist nun dem Konkursverwalter zuzugeben, daß
Unterstützungsbeiträge dem Schuldner nicht auf Kosten der Rechte
der Pfandgläubiger ausgerichtet, daß vielmehr solche nur der all
gemeinen Konkursmasse, d. h. der Masse, soweit darauf keine
realen Vorzugsrechte lasten, entnommen werden dürfen. Die Pfand
gläubiger haben das Recht, sich für ihre Forderungen, näch Maß
gabe der kantonalen Gesetzgebung auch für die Zinsen derselben,
aus dem Pfandgegenstand zu befriedigen. Im Konkurse nun, in
dem diese Rechte zur Ausübung gelangen, tritt auch nach dem
System des eidgenössischen Gesetzes eine Art Separatliquidation
der Pfänder ein, wenigstens insofern, als der Erlös bei Seite
gestellt und in erster Linie zur Befriedigung der Realberechtigten
verwendet wird. Und zwar hat nach spezieller Vorschrift die Pfand
masse an die Kosten der Konkursverpflegung nur dasjenige bei
zutragen, was zur Realisierung der Pfandrechte erforderlich war,
die Kosten der Verwaltung und der Verwertung der Pfandgegen
stände (Art. 262, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes). Für etwas
anderes darf dieser Erlös nicht in Anspruch genommen, insbe
sondere darf er nicht zur Deckung der übrigen Konkurskosten ver
wendet werden (vergl. hiezu Archiv II, Nr. 36). Den letztern
sind aber auch die Alimente gleichzustellen, die der Konkursver
walter dem Gemeinschuldner nach Art. 229, Abs. 2 zu gewähren
befugt ist. Dieselben dürfen daher nicht auf die Pfandgegenstände
und deren Erlös verlegt werden. Sofern also eine Konkursmasse
an Aktiven nur Vermögensgegenstände aufweist, an denen Pfand
rechte bestehen, so ist von vornherein die Zuwendung von Ali
mentationen an den Gemeinschuldner im Sinne von Art. 229
Abs. 2 des Betreibungsgesetzes ausgeschlossen. Daß nun auch
hier dieser Fall vorliege, wird wohl vom Konkursverwalter be
hauptet, von der Vorinstanz aber nicht festgestellt. Letztere scheint
im Gegenteil anzunehmen, daß wenigstens die Mietzinse ab den
verpfändeten Liegenschaften dem Konkursverwalter zur Ausrich
tung von Alimenten zur Verfügung stehen. Ob dies wirklich zu
treffe, ist vorab eine Frage des kantonalen Rechts, das den Um
fang des Pfandrechts hinsichtlich der Verhaftung der naturalen
und civilen Früchte einer verpfändeten Liegenschaft bestimmt. Fer
ner erscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch noch anderes Ver
mögen vorhanden sei, das nicht pfandrechtlich verhaftet ist. Es
dürfte daher angezeigt sein, daß der Entscheid der Vorinstanz zwar
bestätigt, daß die Bestätigung aber an den vorstehend gemachten
Vorbehalt geknüpft wird, daß die Alimente aus dem Erlös von
Pfändern nur insoweit entrichtet werden dürfen, als derselbe den
zur Deckung der Pfandforderungen, sowie der Kosten der Ver
waltung und Verwertung der Pfänder erforderlichen Betrag über
steigt.
3. Auch so ist übrigens die Wirksamkeit des Vorentscheides da
hin zu beschränken, daß derselbe nur gilt, solange die Verhältnisse
gleich bleiben, daß aber bei andern Verhältnissen und diese
können sich einzig infolge Zeitablaufes ändern darauf wieder
zurückgekommen werden kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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