Testo completo
- Urteil vom 25. Mai 1900 in Sachen
Bärwolff gegen Zeiß Cie.
Revisionsbegehren, Art. 95 Org.-Ges. 192 ff. eidg. C.-P.-O. Form.
Schriftliche Eingaben müssen, um rechtsgültig zu sein, eine Unter
schrift tragen. Art. 85 eidg. C.-P.-O.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 11. November 1899 hat das Bundes
gericht in Gutheißung der Berufung der Kläger August Zeiß
Cie. den Beklagten pflichtig erklärt, den Klägern außer den
anerkannten 1742 Fr. 37 Cts. 50% von weitern 3000 Fr. zu
bezahlen, und dem Beklagten sämtliche gerichtliche und außerge
richtliche Kosten überbunden
B. Gegen dieses-
ihm am 10. Januar 1900 insinuierte
Urteil hat nunmehr der Beklagte mit Eingabe vom 9. Februar
gl. J. die Revision ergriffen, mit den Anträgen, die Revision sei
zuzulassen und das Urteil in der Weise abzuändern, daß 1. der
Kläger mit den geforderten 50% von 3000 Fr. abgewiesen
werde; 2. die Kosten des Bundesgerichts dem Kläger ganz über
bunden und diejenigen der kantonalen Instanz gemäß dem han
delsgerichtlichen Urteile verlegt werden; 3. dem Kläger keine
Prozeßentschädigung gesprochen werde, gegenteils er für das Ver
fahren vor Bundesgericht den Beklagten angemessen zu entschädi
gen habe. Die Revision stützt sich auf Art. 192 Ziff. 1 litt. c
eidg. C. P. O. Die Revisionseingabe enthält am Schlusse die
Worte: per Alfred Bärwolff, aber keine eigentliche Unterschrift
C. Der Vertreter der Revisionsbeklagten trägt auf Abweisung
der Revision an;
in Erwägung:
Daß das Revisionsgesuch keine Unterschrift trägt, indem eine
solche in den Worten per Alfred Bärwolff offenbar nicht er
blickt werden kann, diese Worte vielmehr erst noch der Unterschrift
bedürfen;
daß das Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils,
wie aus Art. 96 Org. Ges. geschlossen werden muß, überdies in
der Natur der Sache liegt und der ganzen Organisation der
Bundesrechtspflege entspricht, in schriftlicher Eingabe zu stellen ist
daß aber schriftliche Eingaben von den Parteien oder ihren
Vertretern zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 85 eidg. C. P. O.);
daß die Außerachtlassung dieser Vorschrift die Wirkungslosig
keit der betreffenden Eingabe nach sich zieht;
erkannt:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Parole chiave
revisionsignaturewritten submissionformal requirementsinadmissibilitynon-entry