Testo completo
- Urteil vom 15. September 1900 in Sachen
Schweizerischer Bankverein
gegen Konkursmasse Kägi Cie.
Anwendung eidg. oder kantonalen Rechts? Art. 56 und 57 Org.-Ges.
(grundversicherte Forderung oder Faustpfandrecht ?)
A. Bei dem im November 1899 über die Firma Kägi Cie.
in Oberurnen ausgebrochenen Konkurse meldete der heutige Klä
ger, der Schweiz. Bankverein, folgende Forderung an:
100,000 Fr. Kapital laut Pfandverschreibung dat. 16. August
1865 (Pfandprot., Bd. I, Nr. 507 und Grundbuch, Bd. I, Nr. 34),
2155 Fr. 70 Cts. Zinsrest pr. Martini 1899;
den laufenden Zins à 5% seither.
Hiefür machte er ausdrücklich ein Pfandrecht an den in der
Pfandverschreibung speziell beschriebenen Liegenschaften geltend.
Diese Forderung wurde völlig gemäß der Eingabe als pfandver
sichert in den Kollokationsplan aufgenommen. Nachdem die
Pfandverwertung nur einen Erlös von 50,000 Fr. ergeben hatte,
verlangte die Klägerschaft, daß ihre Verlustforderung von
50,000 Fr. Kapital und 2155 Fr. 70 Cts. Zinsen in dem vom
Konkursamte neu aufzulegenden Kollokationsplan in die V. Klasse
aufgenommen werde. Diesem Begehren entsprach das Konkurs
amt nur mit Bezug auf die Zinsen, nicht jedoch bezüglich des
Kapitals. Hierauf leitete die Klägerschaft die vorliegende Klage
ein, die auf Abänderung des Kollokationsplanes und Anerken
nung des klägerischen Anspruches auf Aufnahme ihrer ungedeckt
gebliebenen pfandversicherten Forderung mit 50,000 Fr. in die
V. Klasse, unter Vorbehalt weiterer Rechte der Klägerschaft geht.
Begründet wurde diese Klage vor den kantonalen Gerichten fol
gendermaßen: Der allgemeine Grundsatz des Art. 219 Abs.
eidg. Betr. Ges., wonach der ungedeckt gebliebene Betrag
pfandversicherten Forderungen in der V. Klasse zu kollozieren
habe allerdings im Kanton Glarus eine teilweise Beschränkung durch
65 Abs. 6 des Einführungsgesetzes zum Betreibungsgesetze ge
funden, indem hienach der Grundpfandgläubiger für den ungedeckten
Rest der Grundpfandschuld nur noch in dem Falle ein weiteres
Forderungsrecht habe, daß sich der Pfandschuldner durch einen be
sondern Akt persönlich haftbar gemacht habe. Die Frage, ob
letzteres vorliegend der Fall sei, müsse nun aber bejaht werden.
schon zur Zeit der Errichtung des Pfandrechtes sei dessen Basis
nicht ein festes Darlehen, sondern eine Bank Kreditgewährung
gewesen; der Pfandbrief habe also eigentlich zum Zwecke der
Faustpfanddeckung für die dem Kläger gegenüber dem Schuldner
jeweilen zustehenden Kontokorrenforderungen gedient; übrigens
hafte der Schuldner einer Kontokorrentforderung im Bankverkehr
dem Gläubiger überhaupt persönlich, auch dann, wenn der Kre
dit, wie in concreto, durch Pfandtitel gedeckt sei. Die beiden
kantonalen Instanzen haben die rechtliche Auffassung des kläge
rischen Vereins nicht geteilt und die Klage abgewiesen (das Ober
gericht mit Urteil vom 2. Juli 1900), im wesentlichen mit der
Motivierung: Die Klägerschaft habe in ihrer Eingabe an das
Konkursamt vom November 1899 nur und ausdrücklich eine
pfandversicherte Forderung geltend gemacht; bezüglich der Pfand
rechte an Liegenschaften nun, worum es sich demnach einzig handle,
bestimme das kantonale glarnerische Recht, daß der Pfandschuldner
nur dann persönlich hafte, wenn er sich durch einen besonderen
Akt hiezu verpflichtet habe. Ein derartiger Akt liege nun aber
nicht vor (was des nähern ausgeführt wird).
B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerschaft
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. Die beklagte Konkursmasse beantragt, auf die Berufung sei
wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten, eventuell
sei dieselbe materiell als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vor
liegenden Streitsache hängt davon ab, ob diese nach eidgenössischem
oder aber nach kantonalem Rechte zu beurteilen sei. Nun hat die
Klägerschaft in ihrer Eingabe vom November 1899 ganz un
zweifelhaft eine grundversicherte Forderung geltend gemacht, also, da
die Rechtsverhältnisse an grundversicherten Forderungen vom kan
tonalen Rechte geregelt sind, einen auf das kantonale Recht ge
stützten Anspruch erhoben. Und indem sie jetzt die persönliche
Haftbarkeit des Schuldners für den ungedeckten Betrag der pfand
versicherten Forderung behauptet, macht sie wiederum einen An
spruch geltend, den sie nur auf kantonales, nicht auf eidgenössi
sches Recht begründen kann, wie sie denn auch ausdrücklich einen
kantonalen Rechtssatz anruft: die Frage, ob der Schuldner einer
grundpfandversicherten Forderung nur mit dem Unterpfande, oder
auch persönlich hafte, ist vom kantonalen Recht beherrscht. Anders
wäre es freilich, wenn es sich so verhielte, wie die Klägerschaft in
der Klagebegründung angedeutet hat, wenn sie nämlich den Hypothe
kartitel als Faustpfand innegehabt hätte; dann wäre hinsichtlich
der Haftung des Schuldners eidgenössisches Recht maßgebend.
Allein so verhält es sich in der That nicht; die Klägerschaft hat
vielmehr ausdrücklich ein Grundpfandrecht behauptet und ist mit
diesem zugelassen worden. Kommt sonach in der vorliegenden
Streitsache in allen Punkten kantonales und nicht eidgenössisches
Recht zur Anwendung, so kann auf die Berufung nicht eingetreten
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Parole chiave
bankruptcycollocation planmortgage securitypersonal liabilitydeficiency claimjurisdictioncantonal lawfederal law