Testo completo
- Urteil vom 27. Februar 1901 in Sachen
Flückiger gegen Bern.
Nachlassstundung. Art. 304 Betr.-Ges. Willkürliche Auslegung dieser
Bestimmung durch die kantonalen Nachlassbehörden? 294 Abs. 2,
300 Abs. 2, 302 Abs. 4 eod.
A. Unterm 26. Juni 1900 erteilte der Gerichtspräsident dem
Ernst Flückiger in Bern eine Nachlaßstundung von 2 Monaten
und ordnete ihm als Sachwalter den Notar E. von Siebenthal
in Bern bei. Der Entscheid erwuchs, da er von keiner Seite im
Sinne des Art. 294 Betr. Ges. angefochten wurde, in Rechts
kraft. Eine Verlängerung der Nachlaßstundung wurde nach Ab
lauf der zweimonatlichen Frist nicht nachgesucht. Am 18./19.
September reichte der Sachwalter gemäß Art. 304 Betr. Ges.
der untern Nachlaßbehörde die Akten mit seinem Berichte ein, der
auf Verwerfung des Nachlaßvertrages schloß. Am 16. Oktober
traf die genannte Amtsstelle in diesem Sinne ihren Entscheid,
wogegen am 25./26. Oktober 1900 Flückiger die Weiterziehung an
die obere Nachlaßbehörde erklärte.
B. Letztere erkannte unterm 1, Dezember 1900, es sei auf
den Rekurs Flückigers nicht einzutreten, wobei sie in Erwägung
zog: Wenn der Bericht des Sachwalters vor Ablauf der Nach
laßstundung der Nachlaßbehörde unterbreitet werde, so erstrecke sich
laut dem bundesrätlichen Erkenntnisse in Sachen Frepp (Archir
III, Nr. 9) die Wirkung der Stundung, auch wenn inzwischen
die Frist auslaufe, bis zu dem Zeitpunkte des Entscheides der
Nachlaßbehörde. Hieraus ergebe sich umgekehrt, daß, wenn diese
Voraussetzung nicht erfüllt sei, die Wirkung der Nachlaßstundung
mit dem Auslauf der Frist aufhöre. Als Wirkung der Nachlaß
stundung erscheine nun einerseits der dem Schuldner gewährte
Rechtsstillstand, anderseits aber auch die ihm gegebene Möglich
keit, einen Nachlaßvertrag auszuarbeiten und denselben der Nach
laßbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Werde daher innert
der gesetzlich dazu bestimmten Frist von dieser Möglichkeit kein
Gebrauch gemacht, so falle diese dahin und es habe infolgedessen
die Nachlaßbehörde auf einen ihr später unterbreiteten Nachlaßver
trag nicht mehr einzutreten, mit andern Worten, die Nichtunter
breitung des Nachlaßvertrages an die Nachlaßbehörde während
der Dauer der Nachlaßstundung ziehe die Verwirkung dieses
Rechtes nach sich. Die erste Instanz hätte also auf die Beur
teilung des Nachlaßvertrages gar nicht eintreten sollen.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Flückiger rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er geltend
machte: Der angestrebte Nachlaßvertrag liege im größten In
teresse sowohl der Kreditoren als des Schuldners. Seine Ver
werfung sei seitens der ersten Instanz nur wegen mangelnder
Sicherheitsleistung erfolgt. Die Sicherheit aber habe lediglich
wegen eines Mißverständnisses zwischen dem Richteramte und dem
Vertreter des Flückiger nicht vorgelegt werden können. Flückiger
sei damals im Militärdienst gewesen, und es hätte deshalb eine
Verhandlung absolut nicht stattfinden dürfen. Trotz all' diesen
schwerwiegenden Gründen habe die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beurteilung der Sache rein aus formellen Erwägungen von sich
gewiesen. Der von ihr angerufene Bundesratsentscheid lasse sich
gerade gegen ihre Auffassung anführen. Nirgends sage das Gesetz
daß die Akten während der Stundungsfrist einzureichen seien.
Der angefochtene Entscheid qualifiziere sich deshalb als eine
Rechtsverweigerung. Er stelle in willkürlicher Weise vom Gesetze
nicht gewollte Fristen auf. Die zweimonatliche Stundungsfrist
werde bereits durch die der Einreichung der Akten und des Berichtes
bei der Nachlaßbehörde vorgängigen gesetzlichen Vorkehren voll in
Anspruch genommen. Die nachträgliche Einreichung entspreche
auch durchaus einer bisher im Kanton Bern anerkannten Praxis,
auf die sich der Sachwalter des Rekurrenten gestützt habe. Ein
Versehen des Sachwalters habe übrigens die Rechte des Rekur
renten nicht schmälern können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die beiden kantonalen Nachlaßbehörden hatten über die Bestäti
gung des nachgesuchten Nachlaßvertrages materiell dann nicht zu
erkennen, wenn die Vorlage der Aktenstücke und des Gutachtens
des Sachwalters an die erste Instanz gesetzlich innert der zwei
monatlichen Stundungsfrist erfolgen mußte und im Unterlassungs
falle die Wirkungen der Stundung ohne weiteres aufhörten. Die
Vorinstanz legt nun das Gesetz in diesem Sinne aus. Eine
Rechtsverweigerung, und nur vom Gesichtspunkte einer sol
chen aus hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zu
prüfen kann in der erwähnten Gesetzesanwendung nicht ge
funden werden. Zunächst verstößt dieselbe in keiner Weise gegen
den Wortlaut des in der Sache maßgebenden Art. 304 Betr.
Ges. Ebensowenig setzt sie sich in Widerspruch mit andern Be
stimmungen, in dem Sinne nämlich, daß die in Art. 304 Betr.
Ges. dem Sachwalter vorgeschriebene Eingabe an die Nachlaß
behörde innert der gesetzlichen Stundungsfrist von 2 Monaten
gar nicht mehr möglich wäre. Denn die dieser Eingabe voraus
gehenden Vorkehren bezw. die ihr vorgängig innezuhaltenden
Fristen der Art 294 Abs. 2, 300 Abs. 2, und 302 Abs. 4 be
nötigen zusammen nicht volle 2 Monate. Es ist endlich auch
mit dem Wesen des Nachlaßverfahrens durchaus vereinbar, dem
Ablaufe der Stundungsfrist peremptorische Wirkung im angege
benen Sinne beizulegen. Im umgekehrten Falle würde man es
ermöglichen, das Verfahren ungebührlich zu verzögern, indem der
Schuldner bezw. sein Sachwalter den Entscheid über die Be
stätigung des Nachlaßvertrages unter Aufrechterhaltung des
durch die Stundung bewirkten Rechtsstillstandes nach Belieben
hinausschieben könnte.
Die Ausführungen, durch welche der Rekurrent darthun will,
daß die materiellen Voraussetzungen für Bewilligung der Rechts
wohlthat des Nachlaßvertrages bei ihm vorhanden seien, er
scheinen nach dem eingangs Gesagten für die vorliegende Be
schwerde als völlig unerheblich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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