Testo completo
- Urteil vom 13. Juni 1901 in Sachen Bloch.
Verhältnis des Art. 2 der obgenannten Uebereinkunft
zu Art. 59 B.-V.
A. Der heutigen Rekurrentin, Kollektivgesellschaft G. und J.
Bloch, die ihren Sitz in Biel (Kanton Bern) hat, wurde eine
vom 1. April 1901 datierte Ladung vor Handelsgericht Dün
kirchen auf den 7. Mai 1901 zugestellt zur Verhandlung über
eine Klage aus Kauf oder Kommission, die von der Firma
C. Bourdon Cie. in Dünkirchen gegen sie erhoben war. Die
Rekurrentin erhob gegen diese Ladung vor dem Gerichtspräsidenien
Biel Einspruch und stellte vor diesem, unter Berufung auf
Art. 59 B. V., das Gesuch an den Appellations und Kassations
hof des Kantons Bern, dieser möge die Bewilligung der Zu
stellung dieser Ladung an sie verweigern. Der Appellations und
Kassationshof des Kantons Bern erteilte jedoch mit Verfügung
vom 23. April 1901 dem Richteramt Biel den Auftrag
Ladung der Rekurrentin zustellen zu lassen, gestützt auf Art. 2
der internationalen Übereinkunft betreffend Civilprozeßrecht vom
- November 1896 und 22. Mai 1897. Die Zustellung er
folgte alsdann in Ausführung dieser Verfügung.
B. Im vorliegenden, rechtzeitig und in richtiger Form einge
reichten Rekurse stellt nun die Rekurrentin das Begehren: Die
vom Appellations und Kassationshof des Kantons Bern be
willigte und angeordnete Zustellung einer Vorladung vor Han
delsgericht Dünkirchen sei zu kassiren. Zur Begründung führt sie
aus, die Bewilligung der Ladung verstoße gegen den verfassungs
mäßig zugesicherten Schutz des Richters des Wohnortes. Auf
Art. 2 der internationalen Übereinkunft betreffend Civilprozeß
recht berufe sich der Appellations und Kassationshof zu Unrecht,
da gerade eine der dort vorgesehenen Ausnahmen, bei deren Vor
handensein die Zustellung gerichtlicher Urkunden abgelehnt werden
dürfe, vorliege, indem nämlich die Ladung die Hoheitsrechte des
Kantons Bern verletze. Durch die Interpretation, die der Appel
lations und Kassationshof dieser Vertragsbestimmung gebe, würde
die Bundesverfassung verletzt; Bundesrat und Bundesversamm
lung haben aber nicht durch Staatsvertrag in verfassungsmäßig
garantierte Rechte der Schweizerbürger eingreifen dürfen.
C. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
verweist in seiner Vernehmlassung lediglich auf die Begründung
seiner Verfügung vom 23. April 1901.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß auf die Frage, ob
die Bewilligung der Ladung zulässig gewesen sei, die internatio
nale Übereinkunft beireffend Civilprozeßrecht vom 14. November
1896 und 22. Mai 1897 zur Anwendung kommt, da beide hier
in Betracht kommenden Staaten zu den Vertragsstaaten gehören.
Nach Art. 2 dieser Übereinkunft nun liegt die Zustellung der
gerichtlichen (wie der außergerichtlichen) Urkunden der ersuchten
Behörde ob, und kann sie nur abgelehnt werden, wenn sie nach
der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll,
geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen, oder seine
Sicherheit zu gefährden. Über den Sinn dieser Ausnahmebe
timmung giebt die Botschaft des Bundesrates über die Überein
kunft vom 6. April 1898 (Bundesbl. 1898, Bd. II, S. 756 ff.
klare Auskunft (a. a. O. S. 759 f.). Jener Vorbehalt wurde
möglichst eng gezogen; er wurde gewählt deshalb, weil die kon
trahierenden Staaten davon ausgingen, daß im internationalen
Sinne nur diejenigen Einrichtungen mit der öffentlichen Ord
nung zusammenhängen, die ohne Anderung, Zerstörung, Er
schütterung der politischen oder sozialen Grundlagen des Staates
nicht angetastet werden können. Einen derartigen Eingriff in
die Hoheitsrechte der Schweiz (oder eines schweizerischen Kantons)
enthält nun die Ladung eines Privaten vor ein ausländisches
Gericht jedenfalls nicht. Die Frage, ob der ausländische Richter
zuständig gewesen sei, wird erst bei der Vollstreckung des Urteils
aktuell; erst dann kann gegebenen Falles der Schutz des Art. 59
B. V. angerufen werden (vgl. bundesger. Entscheid vom 9. Fe
bruar 1899 in Sachen Espanet gegen Seve, Amtl, Samml.,
Bd. XXV, I. Teil, S. 89 ff.). Ob die internationale Überein
kunft betreffend Civilprozeßrecht mit den Normen der Bundes
verfassung in allen Punkten vereinbar sei, hat das Bundesgericht
gemäß Art. 113 Abs. 3 B. V. und Art. 175 Abs. 3 Org. Ges.
nicht zu prüfen. Die vom Appellations und Kassatioshof dem
Art. 2 dieser Übereinkunft gegebene Auslegung aber steht nach
dem Gesagten mit Art. 59 B. V. nicht in Widerspruch.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Parole chiave
service of processforeign courtsovereigntydomicile judgepublic orderinternational convention