- Urteil vom 17. Juli 1901
in Sachen Waldesbühl gegen Stähelin bezw.
Obergericht des Kantons Aargau.
Motivierte Weigerung seitens eines katholischen Pfarrers, die Sterbe
sakramente zu spenden, Rechtfertigung dieser Weigerung bei der
Beerdigung. Bestrafung wegen dieser Handlungen; Rekurs hie
gegen. Art. 15 Aarg. K.-V., nulla pona sine lege. Ver
gehen gegen die öffentliche Ordnung ( 1 aarg. Zuchtpolizeigesetz),
angeblich liegend in einer Verletzung der Art. 50 Abs. 2 u. Art. 53
Abs. 2 B.-V. Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 49 B.-V. -
Mangelnde Thatbestandsfeststellung.
A. Baumeister I. Stähelin in Wettingen ließ im Februar
oder März 1900 (das Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich
den römisch katholischen Pfarrer Waldesbühl daselbst, den heutigen
Rekurrenten, zu sich ans Krankenlager rufen, um vollständige
Absolution und die Spendung der Sterbesakramente zu verlangen.
Der Rekurrent erklärte ihm, er könne nach kirchlichen Gesetzen
die Sakramente nicht spenden, weil Stähelin sich von seiner ersten
Frau habe scheiden lassen und bei Lebzeiten derselben eine zweite
Ehe eingegangen sei, was den kirchlichen Vorschriften widerspreche.
Er fügte bei, er könne dem Stähelin die Sterbesakramente spen
den und die Absolution erteilen, wenn Stähelin im Angesichte
Gottes das Gelübde ablegen wolle, falls er wieder gesund werde,
die zweite Ehe zu bereuen und aufzulösen; im Verhör hat die
Frau das dahin präzisiert; wenn Stähelin mit seiner zweiten
frau nur noch wie Bruder und Schwester leben wolle. Stähelin
ging hierauf nicht ein; der Rekurrent erklärte hierauf (nach Aus
sage der Frau Stähelin, S. 24 der Akten), es thue ihm leid,
in diesem Falle könne er nicht helfen. Nachdem dann Stähelin
gestorben war, suchten seine Verwandten und seine Frau den
Rekurrenten zu bewegen, die kirchliche Beerdigung vorzunehmen;
der Rekurrent weigerte dies aus denselben Gründen, aus denen
er die Spendung der Sterbesakramente abgelehnt hatte. Dagegen
ließ er sich auf wiederholtes Bitten der Frau Stähelin und der
Verwandten des Stähelin bewegen, in Civil an der Beerdigung
teilzunehmen, nachdem ihm zugesichert worden war, er dürfe am
Grabe der Trauerversammlung die Gründe, warum er die kirch
liche Beerdigung verweigert habe, mitteilen. Er hielt dann am
Grabe eine Rede, über deren Inhalt die Zeugenaussagen aus
einandergehen. Festgestellt, und vom Rekurrenten zugegeben, ist,
daß er auseinandersetzte, die kirchliche Beerdigung habe verweigert
werden müssen, weil Stähelin sich gegen die kirchlichen Gesetze
verfehlt habe, indem er sich von seiner ersten Frau habe scheiden
lassen und bei deren Lebzeiten eine zweite Ehe eingegangen sei.
Dagegen sind im übrigen die Zeugenaussagen widersprechend.
Frau Stähelin weiß in ihrer Zeugeneinvernahme über den In
halt der Rede nichts auszusagen. Ein Zeuge, A. Adam, evange
lisch lutherischer Konfession, will gehört haben, Waldesbühl habe
gesagt, der Fall Stähelin solle zu einem Exempel dienen; auch
habe Waldesbühl die Anwesenden aufgefordert, für die verlorene
Seele Stähelins drei Vaterunser zu beten. Letzterer Ausdruck
wird von keinem der übrigen Zeugen bestätigt; dagegen bestätigt
Wirt Bucher zum Sternen in Ennetbaden den Ausdruck Exempel
statuieren; er und zwei weitere Zeugen (Wirt Reinhart und
Bildhauer Kern) sagen auch aus, die Stimmung der Anwesenden
gegen den Pfarrer sei gereizt gewesen; Kern speziell will sich ge
ärgert haben. Drei andere Zeugen Lehrer Schraner, Großrat
Berg und Notar Huser bezeugen dagegen, der Rekurrent habe
nur die Gründe der Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses
dargelegt und von Stähelin gesagt, er sei als gläubiger Christ
gestorben; er habe für ihn oder für alle, die auf dem Fried
hof ruhten drei Vaterunser gebetet.
B. Im März 1900 erhob nun Fürsprech E. Guggenheim in
Baden namens der Frau Stähelin gegen den Rekurrenten Be
schwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau, indem er
in thatsächlicher Beziehung anbrachte: Pfarrer Waldesbühl habe
die Spendung der Sterbesakramente verweigert, weil Stähelin in
zweiter Ehe eine Protestantin geheiratet habe. Bei der Beerdigung
habe er dann eine Rede gehalten, die alle Anwesenden aufs
tiefste empört habe; auch habe er die Trauerversammlung auf
gefordert, für die verlorene Seele Stähelins zu beten. Die Be
schwerde schloß mit dem Begehren um Einleitung einer Diszipli
naruntersuchung gegen Pfarrer Waldesbühl. Letzterer, dem die
Beschwerde zur Vernehmlassung mitgeteilt worden war, stellte das
Begehren, auf die Beschwerde sei wegen Inkompetenz nicht ein
zutreten, da nach Art. 69 litt. e aarg. K. V. und 9 litt. e
der Organisation der römisch katholischen Synode die Beaufsich
tigung der Amtsführung der Geistlichen dem Synodalrathe zu
stehe. Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies jedoch durch
Beschluß vom 6. April 1900 die Angelegenheit zur weitern
Untersuchung an das Bezirksamt Baden zurück, indem er aus
führte: Der Standpunkt des Rekurrenten wäre gerechtfertigt,
wenn es sich lediglich um seelsorgerische Handlungen des Geist
lichen als solchen (Verweigerung der Sakramente u. s. w.) han
deln würde; der Regierungsrat behalte sich auch vor, die Ange
legenheit später noch dem Synodalrate mitzuteilen. Allein die
Beschwerde lege dem Geistlichen Handlungen zur Last, die, wenn
sie wirklich stattgefunden hätten, über das rein kirchliche Gebiet
weit hinausgehen und sich als eigentliche Eingriffe in die durch
Art. 50 B. V. und Art. 71 K. V. geschützten Rechte der Bürger
da llen würden, wofür ein Geistlicher unzweifelhaft den staat
lichen Behörden verantwortlich werde. Nach Durchführung der
Untersuchung beschloß sodann der Regierungsrat unter dem 24.
April 1900: 1. Soweit es sich um die einfache Verweigerung
der Spendung der Sakramente und der kirchlichen Beerdigung
handelt, werde die Beschwerdeführerin gemäß Art. 69 cit. der
Staatsverfassung an die Synodalbehörde gewiesen, welcher nach
dieser Verfassungsvorschrift die Aufsicht über die Seelsorge der
Geistlichen zusteht. 2. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte
und Ergebnisse der Untersuchung, welche ein Vergehen gegen
die öffentliche staatliche Ordnung und speziell die staatliche Ehe
gesetzgebung in sich schließen, werde die Beschwerde der Staats
anwaltschaft überwiesen mit der Einladung, die Angelegenheit
nach geschehener Vervollständigung der Untersuchung dem Zucht
polizeirichter zur Aburteilung zu unterbreiten. Dieser Beschluß
wird folgendermaßen begründet: Hätte der Angeschuldigte ganz
einfach die Spendung der Sakramente und die kirchliche Beer
digung verweigert, so wäre er für diese Unterlassung seelsorg
licher Handlungen gegenüber einem seiner Parochianen, gemäß
Art. 69 c, der Staatsverfassung der Judikatur der Synode zu
unterstellen. Aber er ist weiter gegangen und hat in das Ge
biet der staatlichen gesetzlichen Ordnung eingegriffen, die er zu
respektieren hat und die er nicht, direkt oder indirekt, verletzen
darf. Unter II der Beschwerde wird vorgebracht: Der Pfarrer
hätte jedoch die letzten kirchlichen Akte an Stähelin vorge
nommen, wenn Stähelin im Angesichte Gottes das Gelübde
ablegen wollte, falls er wieder gesund würde, die zweite Ehe
zu bereuen und dieselbe aufzulösen, um sich auf diese Weise
mit der katholischen Kirche auszusöhnen. Stähelin erwiderte,
er könne auf das nicht eintreten, weil er mit der ersten Frau
in Unfrieden gelebt, mit seiner zweiten Frau habe er eine
glückliche Ehe gehabt, es wäre deshalb Undankbarkeit von ihm,
so etwas zu thun. Diese Beschwerdebehauptung ist vom
Geistlichen unumwunden als richtig zugegeben worden. Er hat
also eine nach staatlichem Gesetz durchaus legitime vollgültige
Ehe als etwas unerlaubtes hingestellt und sogar Anstrengungen
gemacht, diese Ehe wieder aufzulösen. Damit hat er die sittlich
geordnete und rechtlich anerkannte Stellung der legitimen Ehe
gatten geradezu verhöhnt und gefährdet, und zugleich das staat
liche Eherecht indirekt als etwas verwerfliches hingestellt, soweit
es die römischen Katholiken betrifft. Das staatliche Eherecht ist
aber für alle Staatsangehörigen maßgebend. Niemand darf es
ungestraft verletzen. Die Berufung auf das Eherecht des Con
eilium Tridentinum ist unbehelflich. Denn dieses ist in der
katholischen Schweiz und speziell im Kanton Aargau niemals
als bindendes Gesetz anerkannt worden. Es sind also die bür
gerliche und sittliche Rechtsstellung der Ehegatten und die staat
liche Ehegesetzgebung verhöhnt und mißachtet worden, gleichviel,
ob es direkt oder indirekt geschehen ist. Darin liegt ein Ver
gehen gegen die öffentliche bürgerliche und staatliche
Ordnung, welches strafbar ist. Ganz gleich ist der Vorgang
auf dem Friedhof bei der Beerdigung zu taxieren. Ja, er ist
noch strafbarer aufzufassen, weil er sich vor zahlreichem Volk,
vor Bekennern verschiedener Ansichten abwickelte. Wenn der
Pfarrer eine kirchliche Beerdigung verweigerte, so hätte er zu
Hause bleiben sollen. Aber er benutzte den Anlaß, um durch
eine Rede das versammelte Volk, direkt oder indirekt, gegen
die staatlich gegebene Ehegesetzgebung und gegen die sittliche
und bürgerliche Rechtsstellung der unglücklichen Ehegatten zu
bearbeiten, und in versteckter Weise zu hetzen. Die Depositionen
gehen in untergeordneten Punkten auseinander. Die nähere
Untersuchung der Staatsanwaltschaft wird den genauen Sach
verhalt feststellen. Aber die Hauptsache steht jetzt schon fest, und
involviert ein strafbares Vorgehen gegen die öffentliche und all
gemeine staatliche Ordnung in der Ehegesetzgebung. Die Kompe
tenzstellung der staatlichen Organe ist gegeben durch Art. 50
der Bundesverfassung, Abs. 1 und II und ebenso durch die
Vorschriften der kantonalen Staatsverfassung: Art. 68 ( unter
Aufsicht des Staates ) Art. 69 c ( u. nicht in die bürgerliche
Gesetzgebung eingreift ) u. Art. 71 ( der Staat trifft die geeig
neten Maßnahmen gegen Eingriffe kirchlicher Behörden und
Personen in die Rechte der Bürger und des Staates"). Nach
dem Zuchtpolizeigesetz werden Vergehen gegen die öffentliche
staatliche Ordnung korrektionell bestraft. Ein solches Vergehen
liegt hier vor. Am 13. Juni 1900 traf sodann die Staatsan
waltschaft des Kantons Aargau die Verfügung, die Akten seien
dem Bezirksgericht Baden zur zuchtpolizeilichen Erledigung vorzu
legen, mit dem Antrage, Pfarrer Waldesbühl sei der Verletzung des
Art. 50 Abs. 2 B. V. schuldig zu erklären und wegen Vergehens
gegen die öffentliche Ordnung gemäß 1 des aarg. Zuchtpolizei
gesetzes zu einer empfindlichen Geldbuße zu verurteilen. Betreffend
die Vorgänge am Krankenbeite des Stähelin wird in dieser Ver
fügung ausgeführt: Waldesbühl habe sich nicht damit begnügt,
am Sterbebette Stähelins die Spendung der Sterbesakramente
mit Rücksicht auf die katholische Glaubenslehre wegen der Wieder
verehelichung des Kranken nach stattgefundener Ehescheidung ab
zulehnen. Er habe vielmehr an die Eheleute Stähelin das An
sinnen gestellt, das Versprechen abzugeben, sich ehelich trennen
und im Falle, daß der Ehemann Stähelin das Leben behalte,
nur als Bruder und Schwester leben zu wollen. Sein Ver
halten war von der Absicht eingegeben, die Eheleute Stähelin,
insbesondere den Ehemann, dafür zu maßregeln, daß sie von
einem durch Art. 54 der Bundesverfassung und durch das Bun
desgesetz über den Civilstand und die Ehe vom 24. Dezember
1874 jedem Bürger gewährleistete Recht Gebrauch gemacht
hatten. Seine Absicht ging dahin, die Eheleute Stähelin zu
einem Verzicht auf die ihnen staatlich durch die Eheschließung
eingeräumten Rechte und Pflichten zu nötigen. In dem Ver
halten des Pfarrers W. muß ein Übergriff der kirchlichen Be
hörden in die Rechtssphäre des Staates und der Bürger und
eine Verletzung des Art. 50 Abs. 2 der B. V. erblickt werden.
Und mit Bezug auf die Vorgänge bei der Beerdigung führt
die Staatsanwaltschaft aus: Der Staat kann nicht zugeben,
daß aus der Freiheit des Gewissens und des Glaubensbekennt
nisses auch das Recht folge, Andersdenkende unter Umständen,
wo Widerlegung und Widerspruch unmöglich ist, in verletzender
Weise zu kritisieren. Das hat W. am offenen Grabe Stähelins
unzweifelhaft gethan, indem er die Mitkatholiken warnte, sich
das Gleiche wie Stähelin nicht zu schulden kommen zu lassen,
denn sie sehen jetzt, welche Folgen daraus entstehen. Das Ver
halten W. war geeignet, den öffentlichen Frieden unter den An
gehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften zu stören.
Die erste Instanz (das Bezirksgericht Baden) sprach mit Ur
teil vom 3. Juli 1900 den Angeschuldigten von Schuld und
Strafe frei, mit der Begründung: Es sei einmal gar nicht kon
statiert, daß der Beanzeigte sich in abfälliger und die Autorität
des Staates und des staatlichen Gesetzes verletzender und ver
höhnender Weise ausgesprochen habe. Vollends aber sei nicht er
sichtlich, inwiefern der Beanzeigte staatsbürgerliche Rechte der
Eheleute Stähelin oder aber Rechte des Staates selbst verletzt
habe. Wenn der Beanzeigte dem I. Stähelin aus bestimmten in
den katholischen Kirchengesetzen enthaltenen Gründen die Spen
dung der Sterbesakramente verweigert habe, so habe er als
Priester nicht anders handeln können. Niemals aber involviere
diese Handlungsweise ein Vergehen. Das Gleiche gelte bezüglich
der Angabe der Gründe dieser Verweigerung. Aber auch der
Umstand, daß der Beanzeigte das kirchliche Begräbnis verweigert
habe, könne nicht als ein Vergehen qualifiziert werden, denn auch
in dieser Beziehung habe der Beanzeigte durchaus korrekt nach
seiner Vorschrift gehandelt. Was endlich die Grabrede des Bean
zeigten betreffe, so sei nur erstellt, daß der Beanzeigte darin
überdies noch im Einverständnis mit der Anzeigerin die Ver
weigerung des kirchlichen Begräbnisses motiviert habe, wozu er
unbedingt das Recht gehabt habe. Die zweite Instanz (das Ober
gericht des Kantons Aargau) hat auf Rekurs der Staatsanwalt
schaft und der Denunziantin hin durch Urteil vom 29. No
vember 1900 den Angeschuldigten wegen Vergehens gegen die
öffentliche Ordnung zu einer Geldbuße von 120 Fr., eventuell,
im Falle der Zahlungsunfähigkeit, zu einer Gefangenschaftsstrafe
von 30 Tagen verurteilt und ihn verpflichtet, die Kosten
der Anzeigerin sowie die Kosten des Staates zu tragen. Die
Begründung dieses Urteils geht dahin: Der katholische Pfarrer,
der einem Katholiken weder die Sterbesakramente spende, noch
ihm die kirchliche Beerdigung zu Teil werden lasse, begehe hie
durch keine nach Gesetzen des Staates widerrechtliche Handlung,
da ein gegenteiliges staatliches Gebot oder Verbot nicht bestehe;
wegen jener Unterlassungen könne daher der Angeklagte auch
nicht bestraft werden. Dagegen habe der Angeklagte in zwei
Richtungen widerrechtlich gehandelt. Einmal dadurch, daß er den
auf dem Sterbebette liegenden und nach den kirchlichen Heils
mitteln des Sterbesakramentes sehnlichst verlangenden Stähelin
zur Auflösung seiner zweiten, nach den staatlichen Gesetzen zu
Recht bestehenden, Ehe nötigen wollte, während doch ein gesetz
licher Grund zur Auflösung der Ehe nicht vorhanden war.
Dadurch habe sich der Angeklagte zugleich eines Mißbrauches
seiner kirchlichen Amts und Machtstellung zum Zwecke des
Angriffs einer Ehe schuldig gemacht, der nach den Bestimmungen
der Bundesverfassung und staatlichen Ehegesetzgebung ein wohl
begründeter Anspruch auf staatlichen Schutz zustand. Der An
geklagte habe damit in seiner kirchlichen Amtsstellung einen Ein
griff in die durch die Bundesverfassung und die Bundesgesetzge
bung begründeten Rechte der Eheleute Stähelin begangen und
dadurch die Vorschrift des Art. 50 Abs. 2 B. V. verletzt. So
dann dadurch, daß er bei der Beerdigung des Stähelin, die keine
kirchliche, sondern eine civile war, am offenen Grabe an die
Trauerversammlung eine Rede hielt, in der er die Gründe aus
einandersetzte, aus denen dem Verstorbenen das Sterbesakrament
und die kirchliche Beerdigung verweigert worden seien. Durch
diese Rede habe der Angeklagte die zwischen den Ehegatten Stä
helin bestandene Ehe öffentlich mißachtet und dadurch auch be
wirkt, daß die dem Stähelin zu Teil gewordene Beerdigung keine
schickliche, gemäß Art. 53 Abs. 2 B. V., gewesen sei; er habe
also gegen Vorschriften der Bundesverfassung (Art. 50 Abs. 2
und Art. 53 Abs. 2) gehandelt. Diese als widerrechtlich zu be
zeichnenden Handlungen enthalten ein Vergehen gegen die öffent
liche Ordnung, das gemäß 1 aarg. Zuchtpolizeigesetz strafbar
sei. Unerheblich sei hiebei die von Frau Stähelin erteilte Erlaubnis
zur Rede am Grabe, da diese Erlaubnis den Angeklagten nicht
zur Begehung strafbarer Handlungen habe berechtigen können.
C. Gegen dieses Urteil hat Pfarrer Waldesbühl rechtzeitig und
in richtiger Form den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen, der den Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils enthält. Der Rekurs macht geltend:
der Bestrafung wegen der Vorgänge im Sterbezimmer des Stähelin
liege ein Verstoß gegen die durch Art. 49 B. V. garantierte
Glaubens und Gewissensfreiheit; ferner, da diese Vorgänge un
möglich unter 1 des aarg. Zuchtpolizeigesetzes subsumiert wer
den könnten und auch sonst nicht strafbar seien, eine Verletzung
des Grundsatzes nulla pœna sine lege. Betreffend die Vorgänge
bei der Beerdigung sodann wird ausgeführt, von einer Mißach
tung der staatlichen Ehe sei keine Rede; auch könne der Begriff
der schicklichen Beerdigung nicht beigezogen werden, da der Re
kurrent als Civilperson aufgetreten sei.
D. Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, als
auch die Anzeigerin Frau Stähelin, tragen auf Abweisung des
Rekurses an.
E. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf eine Ver
nehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent ist bestraft worden auf Grund des 1
des aarg. Zuchtpolizeigesetzes, und wegen Vergehens gegen die
öffentliche Ordnung. Wie nun das Bundesgericht schon wieder
holt auszusprechen Gelegenheit hatte (s. namentlich Amtl. Samml.,
Bd. IX, S. 71 Erw. 1 ff.; XV, S. 214 Erw. 1 ff.; XVI,
S. 84 Erw. 1), verstößt an sich der ganz allgemein gefaßte und
nicht näher umschriebene Thatbestand, den das genannte Gesetz
aufstellt, nicht gegen den in Art. 19 der aargauischen Kantons
verfassung enthaltenen Grundsatz nulla pona sine lege. Da
gegen liegt eine Verletzung dieses Grundsatzes, der den Bürger
vor strafrichterlicher Willkür schützen will, dann vor, wenn ein
Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetze überhaupt nicht
als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn
eine Handlung, deretwegen ein Bürger strafrechtlich verfolgt wird,
zwar in einem Gesetze mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber
aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder endlich,
wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert
die darunter auch bei weitest gehender Auslegung nach allgemei
nen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann
(vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 7. März 1901 i. S.
Gautschy). Im vorliegenden Falle frägt es sich speziell, ob die
Subsumtion der Handlungen des Rekurrenten unter den Begriff
des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung diesem Begriffe
selbst widerspreche, so daß jene Handlungen also unmöglich da
runter subsumiert werden können. So elastisch, weitgehend und
unbestimmt nun auch der Begriff des Vergehens gegen die öffent
liche Ordnung an sich ist, so gehört dazu doch jedenfalls eine
Beziehung auf die öffentliche, staatliche Ordnung; eine Handlung,
die als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bezeichnet werden
will, muß die Störung der Ruhe und Ordnung im Staate be
zwecken oder zur Folge haben. (Vgl. Amtl. Samml., Bd. XV.
S. 216 Erw. 3.)
- Das Obergericht argumentiert nun (mit der Staatsanwalt
schaft und dem Regierungsrate) dahin: das Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung liege bei den inkriminierten Handlungen des
Rekurrenten darin, daß er sich einen Verstoß gegen Art. 50
Abs. 2 und Art. 53 Abs. 2 B. V. habe zu Schulden kommen
lassen. Diese Argumentation geht von vornherein fehl und be
dieser Bestimmungen der Bundes
ruht auf einer Mißkennung
verfassung. Diese enthalten nicht Gebote oder Verbote an die
Bürger, Normen, auf deren Übertretung Strafe angedroht werden
könnte. Vielmehr enthältArt. 50 Abs. 2 (vgl. Art. 44 Abs. 2
der B. V. von 1848) eine Kompetenzbestimmung, die zur Ab
grenzung der Machtsphären der Kantone und des Bundes auf
kirchlichem Gebiete notwendig war. Denn daß den Kantonen die
Ergreifung von Maßnahmen zur Handhabung der Ordnung und
des öffentlichen Friedens unter den Konfessionen zustand, folgte
unmittelbar aus dem Begriffe der Staatshoheit und der Stellung
des Staates gegenüber den verschiedenen Konfessionen; dagegen
mußte dem Bund durch eine besondere Bestimmung in dieser
Materie die Kompetenz verliehen werden. An diesem, schon durch
die Bundesverfassung von 1848 geregelten Verhältnisse hat die
Bundesverfassung von 1874 nichts geändert, als daß sie den
Zusatz beigefügt hat, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden
in die Rechte der Bürger und des Staates , also die Machtbe
fugnis des Staates gegenüber den kirchlichen Organen etwas
weiter ausgedehnt oder wenigstens näher präzisiert hat. Aus
Art. 50 Abs. 2 B. V. können also Kantone und Bund ihr Recht
herleiten, geeignete Maßnahmen zu treffen, und diese können
auch im Erlaß von Strafbestimmungen bestehen; dagegen geht es
unmöglich an, in dieser Verfassungsbestimmung selber schon ein.
Gebot oder Verbot zu erblicken, das vom Einzelnen übertreten
werden könnte. Ganz ähnlich verhält es sich mit Art. 53 Abs. 2
B. V. Diese Verfassungsbestimmung vindiziert zunächst die Ver
fügung über die Begräbnisplätze den bürgerlichen Behörden, im
Gegensatze zu den kirchlichen Behörden, und enthält im weitern.
ein Gebot an diese bürgerlichen Behörden, dafür zu sorgen,
daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Wieso in
dieser Bestimmung eine Norm an Einzelne gefunden werden
kann, ist unerfindlich; auch diese Bestimmung kann höchstens als
Ausgangspunkt einer kantonalen Bestimmung, welche strafbare
Thatbestände aufstellt, dienen.
3. Kann sonach die einfache Berufung des Obergerichtes auf
die genannten Bestimmungen der Bundesverfassung nicht Stich
halten, um eine Strafbarkeit des Rekurrenten darzuthun, so ist
im weitern zu bemerken: Es war Sache der kantonalen Gerichte,
die Handlungen genau festzustellen, welche sie als erwiesen und
als strafbar ansahen, m. a. W. den Thatbestand aufzustellen.
Das ist in einer höchst mangelhaften Weise geschehen. Immerhin
liegt bezüglich des ersten vom Obergerichte als strafbar angesehenen
Punktes: Der Vorgänge im Sterbezimmer des Stähelin, eine
etwelche Feststellung des Thatbestandes, der als strafbar angesehen
wurde, vor. Dagegen kann der Qualifikation dieser Handlung
als eines Vergehens gegen die öffentliche Ordnung unmöglich
beigestimmt und muß die Subsumtion derselben unter diesen
Begriff als willkürlich und diesem Begriffe widersprechend be
zeichnet werden. Zunächst ist es völlig unrichtig und akten
widrig, wenn das Obergericht von einer Nötigung zur Auf
lösung der zweiten Ehe spricht. Hiefür liegt gar nichts vor.
Festgestellt ist vielmehr nur, daß der Rekurrent dem Stähelin,
der die Spendung der Sterbesakramente verlangte, auseinander
setzte, weshalb er diesem Wunsche nicht entsprechen könne, und
ihm erklärte, unter welcher Bedingung das allenfalls geschehen
könnte, dies alles gemäß den Lehren und Vorschriften der
römisch katholischen Kirche. Der ganze Vorgang spielte sich im
Krankenzimmer Stähelins, also gänzlich in privatem Kreise, ab,
und es ist schon aus diesem Grunde nicht verständlich, wieso
hier überhaupt ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung
sollte vorliegen können. Ebenso wenig handelte es sich um einen
Mißbrauch der Amtsgewalt, Art. a ff. aarg. Kriminalgesetzbuch,
die dieses Verbrechen regeln, sind nicht angerufen und würden
auch ganz offenbar nicht zutreffen. Aber auch nach ganz allge
meinen Grundsätzen liegt ein Mißbrauch der Amtsgewalt in der
oben charakterisierten Handlung des Rekurrenten nicht. Er han
delte einfach gemäß der Lehre seiner Kirche, als deren Diener,
und eine Bestrafung wegen einer derartigen Handlung würde
gegen Art. 49 Abs. 1 B. V. verstoßen. Daß der Rekurrent die
staatliche Ehe angegriffen habe, ist wiederum unerwiesen; er
machte auf die Vorschriften der katholischen Kirche bezüglich der
kirchlichen Folgen einer, bei Lebzeiten eines geschiedenen Ehegatten
eingegangenen zweiten Ehe aufmerksam, und das durfte er, da
er zur Vornahme einer kirchlichen Handlung gerufen war, ohne
weiteres thun. Die Bestrafung des Rekurrenten wegen der Vor
gänge im Sterbezimmer Stähelins verstößt daher sowohl gegen
den Art. 49 Abs. 1 B. V. als auch gegen den Grundsatz nulla
pona sine lege und muß somit aufgehoben werden.
4. Im zweiten Punkte: bezüglich der Vorgänge bei der Beer
digung, fehlt es an einer präzisen Feststellung des Thalbestandes
im obergerichtlichen Urteile. In den Handlungen, die das Ober
gericht für strafbar hält, kann ein Vergehen gegen die öffentliche
Ordnung oder überhaupt ein Vergehen wiederum nicht erblickt
werden; denn es stand dem Rekurrenten völlig frei, die Gründe
auseinanderzusetzen, aus denen dem Verstorbenen das Sterbesakra
ment und die kirchliche Beerdigung verweigert worden waren,
und zudem that er das im Einverständnisse der Frau Stähelin.
Eine Mißachtung der Ehe der Eheleute Stähelin fand dadurch
nicht statt, wie es denn schwer fällt, in einer derartigen Hand
lung etwas strafbares und speziell ein Vergehen gegen die öffent
liche Ordnung zu erblicken. Und daß der Rekurrent nicht auf
Grund des Art. 53 Abs. 2 B. V. bestraft werden kann, ist schon
in Erwägung 2 ausgeführt worden. Das obergerichtliche Urteil
muß daher auch in diesem Punkt so, wie es motiviert ist, eben
falls aufgehoben werden. Dagegen ist dem Obergerichte freige
stellt, auf Grund des erst von ihm festzustellenden Thatbestandes
bei der Beerdigung neuerdings zu prüfen, ob es in diesem That
bestande eine strafbare Handlung des Rekurrenten erblickt und
den Rekurrenten gegebenenfalls zu bestrafen, wogegen jedoch dem
Rekurrenten neuerdings der Rekurs an das Bundesgericht gewahrt
bleiben muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt
und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
29. November 1900 in diesem Sinne aufgehoben.