Testo completo
- Entscheid vom 22. Juli 1901 in Sachen Bächler.
Betreibungsort, Art. 46 Betr.-Ges.
I. Infolge Prosequierung eines in Eschenbach auf ein Bank
guthaben oder Depot des in Montreux wohnhaften Candid
Bächler im Betrage von 4220 Fr. 95 Cts. gelegten Arrestes
hatte sich in Eschenbach eine Pfändungsgruppe mit Teilnahme
frist bis 21. März 1901 gebildet. Vor Ablauf dieser Frist
stellten die Rekurrenten, welche in Montreux Betreibung eingeleitet
hatten, beim Betreibungsamt Montreux das Pfändungsbegehren.
Letzteres Amt nahm am 28. Februar 1900 eine Pfändungs
urkunde auf, worin als Pfändungsobjekt figurierte: Une
somme de 4220 fr. 95 en mains de la Caisse dépositale
d Eschenbach, représentant la part du débiteur à la suc
cession de son père.
Mit Schreiben vom 21./22, März 1901 machten die Rekur
renten das Betreibungsamt Eschenbach darauf aufmerksam, daß
sie ebenfalls zu der in Eschenbach gebildeten Gruppe gehörten,
und ersuchten um Berücksichtigung dieser Thatsache. Das Be
treibungsamt Eschenbach erklärte, ihrem Gesuche nicht entsprechen
zu können, da einerseits ihr Begehren einen Tag zu spät in
Eschenbach eingetroffen und anderseits die durch das Betreibungs
amt Montreux vollzogene Pfändung ungültig sei.
II. Auf ergangene Beschwerde der Rekurrenten hin billigten
sowohl die obere als die untere Aufsichtsbehörde den abschlägigen
Bescheid des Betreibungsamtes Eschenbach.
III. Witwe Bächler und Kaspar Bächler beantragen in recht
zeitig eingelegtem Rekurse, es sei unter Aufhebung der vorinstanz
lichen Entscheide ihre Zulassung zur ersten Gruppe zu verfügen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es braucht nicht untersucht zu werden, ob es sich im vor
liegenden Falle um die Pfändung einer Forderung oder eines in
Eschenbach liegenden Vermögensstückes handelt und ob daher
(vgl. Jäger, Anmerkung 5 zu Art. 89) die vom Betreibungs
amt Montreux vollzogene Pfändung gültig ist. Wie immer diese
Frage beantwortet werden könnte, so kâme es nach Art. 110 be
züglich der Teilnahme an der ersten Gruppe einzig und allein auf
die Stellung des Pfändungsbegehrens an.
- Bezüglich der Frage, bei welchem Betreibungsamt das
Pfändungsbegehren zu stellen gewesen sei, ist von dem in Art. 46
des Betreibungsgesetzes niedergelegten Grundsatz auszugehen, wo
nach der Schuldner an seinem Wohnorte zu betreiben ist. Da
dabei unter betreiben nicht nur die Anhebung, sondern auch
die Durchführung der Betreibung verstanden werden muß, so
sind alle beim Betreibungsamte des schuldnerischen Wohnortes
angebrachten Begehren des Gläubigers entgegenzunehmen, sofern
nicht bezüglich der betriebenen Forderung eine der in Art. 48 52
des Betreibungsgesetzes festgesetzten Ausnahmen zutrifft. Irrelevant
ist dabei, an welchem Orte die Pfändung vollzogen werden
muß. Art. 89 des Betreibungsgesetzes, welcher den Fall einer
auswärts zu vollziehenden Pfändung behandelt, geht auch da
von der Kompetenz des Wohnsitzbetreibungsamtes zur Entgegen
nahme des Pfändungsbegehrens aus. Es ist nicht anzunehmen,
daß dieser Artikel auf die Fälle unanwendbar sein sollte, wo in
folge Arrestprosequierung bereits an einem andern Orte gepfändet
worden ist. Daß infolge dieses letztern Umstandes das Betrei
bungsamt des Arrestortes und nicht wie sonst (Archiv III, Nr.
110) dasjenige des Wohnsitzes die Verwertung der gepfändeten
Objekte zu besorgen hat, kann wiederum nichts an dem Grund
satz ändern, wonach in den beim Betreibungsamt des Wohnsitz
kreises angehobenen Betreibungen auch die Fortsetzung der
Betreibung beim Betreibungsamt des Wohnsitzkreises nachzu
suchen ist.
3. Da im vorliegenden Falle innert der 30tägigen Frist des
Art. 110 beim Betreibungsamt Montreux als demjenigen des
schuldnerischen Wohnsitzes das Pfändungsbegehren gestellt worden
ist, und für die Forderung der Rekurrenten kein Arrest gelegt
worden war, so müssen die Beschwerdeführer zur Teilnahme an
der ersten Gruppe zugelassen werden. Was dieselben seither dem
Betreibungsamt Eschenbach mögen geschrieben haben, kann ihre
Stellung nicht verschlechtern.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt
Eschenbach angewiesen, die Rekurrenten zur Teilnahme an der ersten
Gruppe zuzulassen.
Parole chiave
debt enforcementattachment groupvenuedomicilearrest prosecutiontimelinessparticipationattachment request