- Urteil vom 3. Oktober 1901 in Sachen
Harder gegen Florian.
Einrede des Arbeitgebers, der verletzte Arbeiter habe bei seiner An
stellung einen die Ersatzpflicht der Versicherungsgesellschaft aus
schliessenden Umstand verschwiegen ; Compensation des daraus
entstehenden Schadensersatzanspruches mit dem Haftpflichtanspruch.
- Einrede des Selbstverschuldens. Art. 2 F.-H.-G. Mass der
Entschädigung. Art. 6 litt. b F.-H.-G. Art. 5 litt. c eod.
A. Unterm 22. Juni 1901 erkannte die 1. Appellationskammer
des zürcherischen Obergerichtes was folgt:
Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 4000 Fr. nebst Zins
zu 5% seit dem 13. Juni 1900 zu bezahlen, die Mehrforderung
wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage,
die Klage des Florian in vollem Umfange abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Berufungsklägers den erwähnten Antrag, eventuell noch auf Zu
spruch einer reduzierten Entschädigung von 1000 Fr. schließend.
Der Berufungsbeklagte verlangt Bestätigung des angefochtenen
obergerichtlichen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Johann Florian, der als Maurer im haftpflichtigen Betriebe
des P. Harder in Zürich thätig war, erlitt am 25. September
1899 nachmittags zwischen 4 und 5 Uhr einen Unfall. Beim
Versetzen eines Sattelsteines von 2,5 Meter Länge, 1,5 Meter
Höhe und 0,3 Meter Dicke kippte der Sockel um und zerquetschte
dem Florian den linken Unterschenkel. Über den genauen Hergang
beim Unfalle gehen die Behauptungen der Parteien auseinander
Florian gibt an, er habe den Stein vorher mit den zwei Neben
arbeitern Demmer und Cortellezzi aufgestellt und unterkeilt, aber
etwas zu hoch. Ein italienischer Oberarbeiter habe ihn deshalb
beauftragt, den Keil zu lösen, damit der Stein besser gestellt
werden könne. Er, Florian, habe zu diesem Zwecke den unter
legten Schieferstein kleiner machen wollen, bei welcher Arbeit der
Sockel plötzlich gegen ihn und auf sein Bein gefallen sei, ohne
daß er hätte entfliehen können. Dem gegenüber behauptete der
Betriebsunternehmer Harder: Florian sei mit dem Versetzen des
Sockels allein beschäftigt gewesen und habe ihn gehörig verkeilt,
um ihn untermauern zu können. Vor Beendigung der letztern
Arbeit habe er aber ohne irgend einen Auftrag in grobfahrlässiger
Weise den Keil gelöst, was den Sturz des Sockels zur Folge
gehabt habe. Zur Zeit des Unfalles sei Florian ziemlich stark
betrunken gewesen. Der Unfall sei somit als ein selbstverschuldeter
zu betrachten.
Gegenüber der daraus folgenden Haftpflichtklage des Florian,
die auf Bezahlung einer Entschädigung von 5500 Fr. geht,
erhob Harder entsprechend dem Gesagten die Einrede des Selbst
verschuldens des Klägers und machte im weitern einredeweise
noch geltend: Der Kläger habe bei einem
frühern Unfalle das
rechte Auge verloren, diesen Umstand aber
bei der Anstellung
verheimlicht, indem es ihm durch ein künstliches Auge gelungen
sei, seine Umgebung hierüber zu täuschen. Nun enthalte der
zwischen dem Beklagten und der Versicherungsgesellschaft Préser
vatrice abgeschlossene Versicherungsvertrag die Bestimmung, daß
Arbeiter, die von einer das Sehvermögen schwächenden Invali
dität behaftet seien, von der Versicherung ausgeschlossen seien,
sofern sich die Gesellschaft nicht speziell zur Übernahme der Ver
sicherung bereit erkläre. Hätte der Kläger seine früher erlittene
Verletzung nicht verheimlicht, so hätte er ihn nicht angestellt. Da
die Versicherungsgesellschaft die Ausbezahlung einer Entschädigung
verweigere, so würde er nun aufkommen müssen. Es gehe nun
aber nicht an, daß er durch das dolose Verhalten der Gegenpartei
zu Schaden komme.
Diese letztere Einrede wurde von beiden kantonalen Instanzen
als unbegründet abgewiesen. Dagegen hieß das Bezirksgericht
Zürich IV die Einrede des Selbstverschuldens gut und gelangte
deshalb zur Abweisung der Klage, während das Obergericht ein
solches Verschulden nicht als erstellt ansah und demgemäß das
klägerische Rechtsbegehren in dem eingangs genannten Umfange
schützte.
2. Was zunächst die Einwendung des Beklagten anlangt, der
den die Ersatzpflicht der
Kläger habe ihm bei seiner Anstellung
Versicherungsgesellschaft ausschließenden Umstand, daß er nur
Auge besitze, verschwiegen und hafte ihm für den aus dieser Ver
schweigung entstandenen Schaden, wobei sich der bezügliche An
spruch des Beklagten mit der eingeklagten Haftpflichtforderung
kompensiere, so ist hierauf zu bemerken: Als entscheidend für den
Bestand einer derartigen Schadenersatzpflicht des Verunglückten
erscheint die Frage, ob sich die gerügte Verschweigung als ein
rechtswidriges Verhalten darstelle oder nicht, bezw. ob für den
Kläger eine Rechtspflicht vorgelegen sei, den vorhandenen körper
lichen Defekt bei seiner Anstellung dem Beklagten zur Kenntnis
zu bringen. Eine derartige Verpflichtung wird nun aber für die
Regel nur dann anzunehmen sein, wenn das Verschweigen der
betreffenden Thatsache als ein betrügerisches, als eine gegen Treu
und Glauben verstoßende Ausbeutung fremden Irrtums erscheint
(vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XV, Nr. 113,
S. 882, und Bd. XXV, 2. Teil, Nr. 107, S. 886). Diese
Voraussetzung trifft hier nicht zu. Daß der Kläger den In
halt des mit der Versicherungsgesellschaft bestehenden Vertrages
im fraglichen Punkte gekannt und daß er gewußt habe, oder
hätte wissen sollen, daß sein Arbeitgeber Einäugige überhaup
nicht anstelle, läßt sich nach Maßgabe der Akten nicht annehmen
und ist übrigens auch nicht ausdrücklich behauptet worden. Na
tentlich wurde Florian beim Diensteintritt über das Vorhanden
sein seines Gebrechens nicht speziell befragt und hat auch nicht
besondere Veranstaltungen getroffen bezw. treffen können, um die
Entdeckung desselben zu erschweren.
3. Die Einrede des Selbstverschuldens anlangend, stellt die
Vorinstanz zunächst fest, daß sich der Kläger im Momente des
Unfalles nicht in betrunkenem Zustande befunden habe. Sie trägt
hiebei den Zeugenaussagen Rechnung, laut denen der Verunglückte
am Morgen des betreffenden Tages in nicht unbedeutendem Maße
Alkohol zu sich nahm, hält aber dafür, daß er bis zu dem erst
am Spätnachmittag sich ereignenden Unfall wieder nüchtern ge
worden sei. Diese Auffassung erscheint um so weniger als akten
widrig, als der ärztliche Befund über den Unfall von Symptomen
einer damaligen Betrunkenheit des Klägers nichts zu berichten
weiß.
Es kann sich also nur noch fragen, ob ein Selbstverschulden
in einer vom Kläger bei Vornahme der fraglichen Arbeit began
genen Unvorsichtigkeit zu finden sei. Hiebei ist nun vor allem
zu berücksichtigen, daß nach Haftpflichtrecht der Beweis des Selbst
verschuldens dem beklagten Betriebsunternehmer obliegt, und daß
dieser so lange als haftpflichtig angesehen werden muß, als er
diesen Beweis nicht rechtsgenüglich erbracht hat. Daß letzteres hier
geschehen sei, wird von der Vorinstanz verneint. Da es sich hie
bei um eine Thatfrage handelt, nämlich um die Frage, in welcher
Weise der Unfall sich in Wirklichkeit zutrug, kann von ihrer Auf
fassung ebenfalls nur abgegangen werden, wenn dieselbe mit dem
Akteninhalte nicht vereinbar wäre. Dies läßt sich aber nicht be
haupten. Aus dem vorhandenen Prozeßmaterial ergiebt sich nicht
die positive Gewißheit, daß der Unfall nach dem ordentlichen Gange
der Dinge ausschließlich nur die Folge einer fahrlässigen Mani
pulation des Klägers habe sein können. Allerdings mag eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Beklagten vor
handen sein, der Sockel sei dadurch zum Umkippen gebracht wor
den, daß Florian den einen Keil ausschlug. Daß sich aber die
Sache thatsächlich so zugetragen habe, ist durch das Beweisergebnis
nicht außer Zweifel gestellt. Keiner der einvernommenen Zeugen
Demmer, Vater, und Demmer, Sohn, und Cortellezzi) hat das
behauptete Ausschlagen des Keils unmittelbar mit angesehen. Cor
tellezzi erklärte dies allerdings anfänglich, berichtigte dann aber
nachträglich seine Deposition dahin, er habe nur gehört, nicht
gesehen, wie der Keil weggeschlagen worden sei. Es erscheint dem
nach nicht als ausgeschlossen, daß der Sockel aus irgend einem
andern Grunde umgestürzt ist. Und wenn auch Florian selbst in
der vom Beklagten behaupteten Weise oder durch Schlagen auf
den unterlegten Schieferstein die Veranlassung zum Umfallen des
Sockels gegeben hätte, so folgt doch nicht notwendig daraus, daß
er sich der Folge seiner Manipulation offenbar hätte bewußt sein
können und nicht hätte füglich erwarten dürfen, daß nach der ge
gebenen Art der Unterstützung des Sockels und seines Gleichge
wichtszustandes ein Umfallen desselben nicht zu befürchten sei.
4. Nach dem Gefagten ist die Haftpflicht des Beklagten grund
sätzlich als vorhanden anzusehen. Hinsichtlich der Bemessung des
Schadensersatzes fällt in Betracht: Die Verminderung der Er
werbsfähigkeit des Klägers infolge des Unfalles beläuft sich laut
vorinstanzlicher und übrigens nicht bestrittener Feststellung auf
50%; der Taglohn des Klägers betrug zur Zeit des Unfalles
4 Fr. 50 Ets. und dessen Alter im genannten Zeitpunkte 39
Jahre. Bringt man mit der Vorinstanz 250 Arbeitstage in An
rechnung, so gelangt man zu einem Erwerbsausfall für die vor
aussichtliche Lebenszeit des Klägers von rund 10,000 Fr., also
zu einer das gesetzliche Maximum von 6000 Fr. erheblich über
steigenden Summe.
Bei der Frage nun, in welchem Umfange unter dieses Maxi
mum herabzugehen sei, hat zunächst in Erwägung zu kommen,
daß der Kläger gegen das obergerichtliche Urteil, welches ihm,
Alles in Allem, eine Gesamtentschädigung von 4000 Fr. zuer
kannte, keine Berufung an das Bundesgericht erklärt hat. Es
kann ihm also schon deshalb nicht mehr als dieser Betrag, und
zwar die Heilungs und Verpflegungskosten inbegriffen (welche
er übrigens auch nicht gesondert eingeklagt hatte), zugesprochen
werden. Daß nun aber anderseits eine Herabsetzung unter die
erwähnten 4000 Fr. nicht angängig ist, ergibt sich nach der
Lage des Falles ohne weiteres: Denn da in den gesprochenen
4000 Fr. die rund 800 Fr. betragenden Heilungs und Ver
pflegungskosten mit enthalten sind, so verbleibt als Ersatz für
die Erwerbsverminderung nur noch der Betrag von 3200 Fr.
Der Abzug von der gesetzlichen Maximalentschädigung für den
Erwerbsausfall beträgt somit 2800 Fr. Dieser Abzug muß als
ein bedeutender erachtet werden, wenn man bedenkt, daß als ge
setzliche Reduktionsgründe wesentlich nur der Zufall in Betracht
kommen kann. Nachdem nämlich laut obigen Ausführungen ein
Verschulden des Klägers sich nicht als bewiesen annehmen läßt,
so erscheint auch ein Abzug aus diesem Gesichtspunkte nicht mehr
als angängig. Und im weitern hat die Vorinstanz unrichtigerweise
litt. c des Art. 5 des Haftpflichtgesetzes zur Anwendung gebracht,
da sich unmöglich sagen läßt, daß der vom Kläger früher er
littene Verlust eines Auges auf die nunmehrige Verletzung und
deren Folgen Einfluß haben könne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des zür
cherischen Obergerichtes vom 22. Juni 1901 in allen Teilen
bestätigt.