Testo completo
- Urteil vom 30. April 1902 in Sachen
Terlinden Cie. gegen Bern und St. Gallen.
Verwirkung des staatsrechtlichen Rekurses wegen Doppelbesteuerung
infolge freiwilliger Unterwerfung unter die betreffende Steuerhoheit.
A. Die Firma Terlinden Cie. betreibt in Küsnacht, Kan
tons Zürich, eine Kleiderfärberei und chemische Waschanstalt. Sie
hat in verschiedenen Städten der Schweiz, so in Bern und St.
Gallen, Abnahmestellen errichtet, in der Weise, daß sie einen
Laden mietete, in dem eine von ihr angestellte Person die zum
waschen und färben hergebrachten Kleider und Stoffe entgegen
nimmt, und, nachdem dieselben nach Küsnacht gesandt und dort
gewaschen und gefärbt worden sind, den Kunden wieder übergibt,
wogegen sie die Kostenbeträge einkassiert. In Bern und St. Gallen
wurde die Firma pro 1901 für das von den betreffenden Ab
nahmestellen erzielte Einkommen besteuert, wie schon früher von
ihr bezw. von ihrem Rechtsvorfahren in den verschiedenen Städten,
wo die Abnahmestellen bestehen, Einkommensteuer bezogen worden
war. Gegen die Besteuerung pro 1901 beschwerte sich die Firma
Terlinden Cie. mit Eingabe vom 26. September/7. Oktober
1901 beim Bundesgericht. Es wird geltend gemacht, die Heran
ziehung zur Steuer in Bern und St. Gallen verstoße gegen das
Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46 der B. V.), und bean
tragt, es möchten die Einschatzungen der Rekurrentin in den
beiden Gemeinden für ein Einkommen I. Klasse pro 1901 auf
gehoben und dieselbe als in diesen Gemeinden nicht steuerpflichtig
erklärt werden.
B. Der Regierungsrat des Kantons Bern stellt in seiner
Vernehmlassung zunächst in tatsächlicher Beziehung fest, daß der
beschwerdeführenden Firma zu Anfang des Jahres 1901 das
übliche Formular für die Selbsteinschatzungserklärung über das
steuerpflichtige Einkommen pro 1901 zugestellt und daß dieses
am 10. Februar 1901 von der Beschwerdeführerin ausgefüllt
worden ist. Darin hatte sie den Betrag ihres reinen Einkommens
I. Klasse auf 3000 Fr. angegeben, die erweiterte Steuerkommis
sion der Stadt Bern hatte diese Selbstschatzung auf 4500 Fr.
erhöht, und eine hiegegen von der Beschwerdeführerin erhobene
Einsprache war von der Bezirkssteuerkommission abgewiesen wor
den, wogegen dieselbe an die Centralsteuerkommission rekurrierte;
vor Erledigung dieses Rekurses wurde dann die Beschwerde beim
Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung erhoben. Der Regierungs
rat des Kantons Bern hält dafür, daß in der Selbsteinschatzung
der Beschwerdeführerin und darin, daß sie die gegen die Höher
schatzung gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen hat, eine
Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons Bern erblickt werden
müsse, wodurch dieselbe das Recht zur Ergreifung des staats
rechtlichen Rekurses wegen Doppelbesteuerung verwirkt, bezw.
von vornherein darauf verzichtet habe. Eine nachträgliche prinzi
pielle Ablehnung der Steuerpflicht pro 1901 könne deshalb über
haupt nicht mehr gehört werden. Aber auch materiell könne die
Steuerberechtigung des Kantons Bern nicht in Zweifel gezogen
werden, was des nähern begründet wird. Es wird demgemäß auf
Abweisung des Rekurses der Firma Terlinden Cie. angetragen.
C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen teilte mit
Schreiben vom 29. November 1901 mit, daß dortseits auf der
Besteuerung der Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 1901
nicht weiter beharrt und diese daher vorläufig und bis auf wei
teres der dortigen Steuerpflicht enthoben werde.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich unterstützt seiner
seits den Antrag der Beschwerdeführerin, weil den Abnahme
stellen in Bern und St. Gallen nicht der Charakter von Zweig
niederlassungen zukomme, eine Besteuerung derselben deshalb bun
desrechtlich nicht zulässig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Praktische Bedeutung hat der Rekurs der Beschwerdeführerin
nur hinsichtlich der Besteuerung für das Jahr 1901. Was die
frühern Jahre betrifft, so ist die Frage der Steuerberechtigung
der Kanione Bern und St. Gallen nicht mehr zu erörtern, weil
die Beschwerdeführerin bezw. ihr Rechtsvorgänger die ihr aufer
legten Steuern erlegt hat. Und für später erheben zur Zeit weder
Bern noch St. Gallen Steueransprüche an dieselbe. Auf das all
gemein gehaltene Begehren der Beschwerdeführerin, sie sei als in
den Gemeinden Bern und St. Gallen nicht steuerpflichtig zu er
klären, ist daher nicht einzutreten.
- Auf der Besteuerung pro 1901 in St. Gallen wird laut
Erklärung des dortigen Regierungsrates nicht beharrt. Insoweit
ist deshalb der Rekurs gegenstandslos.
- Was die Besteuerung pro 1901 im Kanton Bern betrifft,
so erscheint das Rekursrecht der Beschwerdeführerin als verwirkt.
Sie hat für dieses Jahr selbst eine Steuereinschatzung vorgenom
men, ohne dabei grundsätzlich ihre Steuerpflicht zu bestreiten oder
die Frage auch nur vorzubehalten. Damit hat sie sich freiwillig
der bernischen Steuerhoheit unterstellt, und sie muß sich die Be
steuerung für dieses Jahr gefallen lassen, selbst wenn dieselbe
der Lage der Dinge nach eine unzulässige Doppelbesteuerung in
sich schließen würde. Der Umstand, daß die bernischen Taxations
behörden die Selbsteinschatzung dem Betrage nach nicht annahmen,
sondern erhöhten, bewirkte natürlich nicht, daß das Recht zur
Beschwerde wegen Doppelbesteuerung, das durch die vorbehalt
lose Einreichung der Selbstschatzungserklärung verwirkt war, wieder
auflebte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Soweit sich der Rekurs gegen den Regierungsrat des Kan
tons St. Gallen richtet, wird derselbe als gegenstandslos abge
schrieben, soweit sich derselbe gegen den Regierungsrat des Kantons
Bern richtet, wird er im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Parole chiave
double taxationtax jurisdictionself-assessmentwaivermootnessconstitutional complaint