Testo completo
- Urteil vom 4. Dezember 1902
in Sachen Schläfli gegen Regierungsrat Bern.
Beschwerde wegen willkürlicher Handhabung der Vorschriften über
die Militärdienstpflicht der Lehrer. Eidgenössische Militärorganisa
tion vom 13. November 1874, Art. 2, litt. e; B.-V. Art. 102, Ziff. 2,
Org.-Ges. Art. 189, Abs. 2: Kompetenz der politischen (Adminis
trativ)-Bundesbehörden.
A. A. Schläfli, Lehrer an der öffentlichen Friedbühlschule in
Bern, Soldat beim Bat. 110/III, ist von der Militärdirektion des
Kantons Bern auf den 17. November 1902 zu einem Nachdienst
kurs aufgeboten worden, weil er im Jahre 1897 von dem Wie
derholungskurs seines Bataillons dispensiert worden war. Ein
Gesuch um Dispensation auch von dem Nachdienst blieb erfolglos.
Schläfli beschwerte sich hierauf beim bernischen Regierungsrat,
unter Berufung auf zwei Beschlüsse dieser Behörde vom 31. De
zember 1892 und 4. Oktober 1893, die lauten:
- Beschluß vom 31. Dezember 1892:
Gemäß Antrag der Erziehungsdirektion wird die Militärdi
rektion angewiesen,
- allen Gesuchen von Lehrern oder Schulkommissionen um
Dispensation der erstern vom Militärdienst zu entsprechen, wenn
derselbe in die Schulzeit fällt;
- vom 1. November bis 1. April überhaupt niemals Lehrer
zum Militärdienst aufzubieten.
- Beschluß vom 4. Oktober 1893:
Auf erfolgte Klagen aus Lehrerkreisen wird in Ergänzung des
bezüglichen Beschlusses vom 31. Dezember 1892 die Militär
direktion angewiesen, in Zukunft niemals mehr Lehrer einzube
rufen zur Nachholung irgend eines Militärdienstes, von welchem
dieselben im Interesse der Schule dispensiert worden waren.
Die Beschwerde wurde durch Entscheid vom 17. September
1902 abgewiesen, in Erwägung, daß
- Schläfli, obwohl ihm bei den Dispensationen im Jahre
1900 und 1901 jeweilen eröffnet wurde, daß der versäumte
Dienst nachgeholt werden müsse, früher die Pflicht zur Nach
holung des versäumten Wiederholungskurses nicht bestritten hat;
- der Regierungsbeschluß vom 31. Dezember 1892/4. Ok
tober 1893, handelnd von der Dispensation der Lehrer, durch
das vom Großen Rat in der Sitzung vom 23. Oktober 1898
angenommene Postulat der Staatswirtschaftskommission zum Be
richt der Militärdirektion als dahingefallen betrachtet werden muß.
B. Gegen diesen Entscheid hat A. Schläfli einen staatsrecht
lichen Rekurs beim Bundesgerichte eingereicht mit dem Antrage
Es sei dieser Entscheid des Regierungsrates vom 17. September
1902 und damit der Marschbefehl zum Nachdienstkurs des Rekur
renten auf 17. November 1902 morgens 9 Uhr aufzuheben.
Der Rekurs wird damit begründet, daß der angefochtene Ent
scheid eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung enthalte
und einen Willkürakt gegenüber dem Rekurrenten bedeute.
C. Da über die Zuständigkeit des Bundesgerichts sich Zweifel
erhoben, fand nach Art. 194 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege ein Meinungsaustausch zwischen
dem Bundesgericht und dem Bundesrate statt. Beide Behörden
fanden, die Beschwerde falle in die Kompetenz der politischen
Bundesbehörde;
aus folgenden Gründen:
Der Rekurrent beschwert sich darüber, daß der Regierungsrat
des Kantons Bern die bestehenden Vorschriften über die Militär
dienstpflicht der Lehrer ihm gegenüber in willkürlicher, den Grund
satz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletzenden Weise
angewendet habe. Die Materie, welche der Rekurs beschlägt, ist
darnach die Militärdienstpflicht der Lehrer, worüber das Bundes
gesetz über die Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874,
Art. 2 litt. e die grundlegende Bestimmung enthält. Es ist nun
nach Mitgabe von Art. 102, Ziff. 2 der Bundesverfassung und
Art. 189, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, klar, daß über Be
schwerden wegen unrichtiger Auslegung dieses Grundsatzes, wie
auch der in Ausführung desselben allfällig erlassenen kantonalen
Bestimmungen, der Bundesrat eventuell die Bundesversammlung
zu entscheiden haben. Die Berufung auf Art. 4 der Bundesver
fassung kann diese Kompetenz nicht verschieben, da sonst eine völlig
ungerechtfertigte Doppelspurigkeit geschaffen würde. In der Tat
wird mit dem Vorwurf der Verletzung des Artikels 4 der Bun
desverfassung in einem solchen Falle nichts anderes behauptet, als
daß die die fragliche Materie beherrschenden Vorschriften derart
unrichtig angewendet worden seien, daß dadurch eine verfassungs
widrige Ungleichheit entsteht. Hierüber müssen aber doch die näm
lichen Behörden zu entscheiden berufen sein, denen überhaupt die
Obsorge für die richtige Anwendung der in Frage stehenden Be
stimmungen übertragen ist. Wo der Materie nach die politischen
Bundesbehörden kompetent sind, mußte ihnen auch die Kompetenz
zur Beurteilung von Beschwerden zustehen, die darauf beruhen,
daß auf dem betreffenden Gebiete der verfassungsmäßige Anspruch
auf gleiche Behandlung verletzt worden sei. Es ist dies für das
Handels und Gewerberecht und für die Beschwerden betreffend
kantonale Wahlen und Abstimmungen vom Bundesrat und vom
Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochen worden. Dasselbe
muß aber auch da gelten, wo die Bestimmungen über die Militär
dienstpflicht in Frage stehen; -
beschlossen:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.
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