Testo completo
- Entscheid vom 14. Januar 1902 in Sachen
Theurillat, Beuret Cie.
Unpfändbare Gegenstände: Taschenuhr eines Knechtes.
Art. 92 Ziff. 1 Sch. u. K.-Ges.
Die Rekurrenten hatten dem Johann Meister, Knecht in Bin
ningen eine Taschenuhr für 36 Fr. verkauft unter Vorbehalt des
Eigentums bis nach erfolgter Zahlung des ratenweise zu ent
richtenden Kaufpreifes. Da Meister laut Angabe der Rekurrenten
mit der Abtragung seiner Schuld im Rückstande war, hoben diese
für die verbleibende Preisrestanz Betreibung gegen ihn an und
verlangten Pfändung der fraglichen Uhr. Das Betreibungsamt
wies sie mit ihrem Begehren ab; ebenso auf erfolgte Beschwerde
die kantonale Aufsichtsbehörde, worauf sie rechtzeitig an das
Bundesgericht rekurrierten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß eine Taschen
uhr heutzutage für einen Arbeiter, und zwar auch für einen
Landarbeiter, als ein unentbehrlicher Gegenstand im Sinne des
Art. 92 des Betreibungsgesetzes sich darstellt, als ein Objekt,
dessen er zu einer genauen Innehaltung und Einteilung seiner
Arbeitszeit und damit zu einer richtigen Erfüllung seiner beruflichen
Obliegenheiten dringend bedarf (vergl. auch Archiv V, Nr. 87
id Zeitschrift für handelsrechtliche Entscheidungen, Bd. XVII,
134). Es könnte sich also nur noch fragen, ob die gepfändete
Ihr von besserer Qualität sei und deshalb den Rekurrenten die
Befugnis zustehe, sie durch eine einfachere, von geringerem Werte
zu ersetzen. Abgesehen aber davon, daß ein bezügliches Beschwerde
begehren nicht vorliegt, wird das gepfändete Objekt im vorinstanz
lichen Entscheide auf nur 15 Fr. veranschlagt, so daß offenbar
die Voraussetzungen zu einem solchen Austausch nicht vorhanden
sind. Ganz unerheblich für die hier streitige Frage der Pfänd
barkeit der Uhr ist die Berufung der Rekurrenten darauf, daß
sie sich an ihr das Eigentum vorbehalten hätten. Ihre bezüglichen
Ansprüche haben sie durch eine Vindikationsklage vor dem Civil
richter geltend zu machen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
délivrance d'un acte de défaut de biens. L office refusa de
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