Testo completo
- Urteil vom 27. Februar 1902 in Sachen
Brennwald gegen Coprio.
Liegt in der Unterlassung der Begründung eines friedensrichterlichen
Urteils conform 456 des zürcherischen Gesetzes über die Rechts
pflege vom 19. Dezember 187-4 eine Rechtsverweigerung?
A. Mit Urteil vom 2. Dezember 1901 hat der Friedensrichter
von Zürich V in Sachen des heutigen Rekursiten als Klägers
gegen den heutigen Rekurrenten als Beklagten die Streitfrage:
Ist der Beklagte schuldig, außer den anerkannten 2 Fr. 50 Cts.
noch weitere 5 Fr. nebst Zins zu 5 % von 7 Fr. 50 Cts.
seit 1. November 1900 zu bezahlen, sowie a Cts. Betreibungs
kosten?"
rechtskräftig in vollem Umfange gutgeheißen.
Dieser Entscheid ist den Parteien am 13. Dezember 1901 in
schriftlicher Ausfertigung zugestellt worden. Die Entscheidungs
gründe sind darin nicht enthalten. Dagegen ist über die tatsäch
lichen Behauptungen, Anträge und Beweisanerbieten der Parteien
ein ausführliches Protokoll abgefaßt worden.
B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 20./21. Januar 1902
beantragt der Beklagte beim Bundesgericht die Aufhebung des
vorstehenden friedensrichterlichen Urteils. Dasselbe sei materiell
unrichtig und enthalte insofern die Verletzung eines feststehenden
Grundsatzes des Verfassungsrechtes, als es nicht motiviert sei.
Weder sei eine Motivierung in der mündlichen Verhandlung mit
geteilt worden, noch finde sich eine solche in der beigelegten Ur
teilsausfertigung, noch sei endlich eine Begründung im Protokoll
des Friedensrichters enthalten. Zum Nachweise dafür, daß ein
solches Urteil willkürlich sei und die Rechtsgleichheit verletze, er
klärt der Rekurrent, sich lediglich auf folgende bundesgerichtliche
Entscheidungen berufen zu wollen:
in Sachen Tirozzi und Genossen, vom 5. Mai 1885;
Kugler, vom 16. September 1893;
Brönnimann, vom 24. März 1898;
Astruc, vom 14. September 1898.
Der Rekurrent anerkennt ausdrücklich, daß das von ihm ange
fochtene Verfahren gesetzlich sanktioniert sei, indem das zürcherische
Rechtspflegegesetz die Motivierung der friedensrichterlichen Urteile
im Gegensatz zu dem für alle andern Urteile geltenden Verfahren
nicht vorschreibe. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, daß
die Nichtmotivierung des Urteils eine Verletzung der bundesrecht
lich garantierten Rechtsgleichheit enthalte.
In formeller Beziehung wird ausgeführt, der Rekurs ans
Bundesgericht sei nicht verfrüht, denn zur Anfechtung des erwähn
ten friedensrichterlichen Urteils sei kein kantonales Rechtsmittel
geeignet; insbesondere treffe in casu keiner der in 704 des
Rechtspflegegesetzes aufgezählten Kassationsgründe zu. Der in
Ziffer 6 dieses Paragraphen genannte Kassationsgrund der Ver
weigerung des rechtlichen Gehörs sei nach der bestehenden Praxis
und nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gegeben.
C. In seiner Vernehmlassung beruft sich der Friedensrichter
von Zürich V auf 456 des Gesetzes betreffend die zürcherische
Rechtspflege. Derselbe lautet:
Das Erkenntnis ... muß lediglich enthalten:
- Die Namen der Geschwornen, wenn solche bei der Urteils
fällung mitgewirkt haben;
- Die Bezeichnung der Parteien nach Tauf und Geschlechts
namen, Beruf, Heimats und Wohnort;
- Die Streitfrage
- Den Entscheid über die Sache, sowie über die Kosten und
eine allfällige Entschädigung;
- Den Tag der Ausfällung des Erkenntnisses und die Unter
schrift des Friedensrichters.
Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung und darauf, daß das
Verfahren auch sonst dem Gesetze entsprochen habe, beantragt der
Friedensrichter die Abweisung des Rekurses.
D. Eine Rekursantwort des Rekursbeklagten Coprio liegt
nicht vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent behauptet selber nicht, daß ihm das recht
liche Gehör verweigert worden sei und also eine Rechts
verweigerung im formellen Sinne vorliege. Ebensowenig
macht er geltend, daß die angefochtene Entscheidung deshalb einer
Rechtsverweigerung gleichkomme, weil sie auf reiner
Willkür beruhe; sondern, was die materielle Seite des Urteils be
trifft, beschränkt er sich auf die Behauptung, dasselbe sei unrichtig,
ohne übrigens den Nachweis zu versuchen, weshalb und inwiefern.
- Der einzige Grund, warum das Urteil verfassungs
widrig sein soll, besteht nach der Rekursbegründung in der
Nichtbekanntgabe der Entscheidungsgründe. Nun schreibt
456 des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtspflege in
Bezug auf die Form der friedensrichterlichen Urteile ausdrücklich
vor, daß das Erkenntnis lediglich enthalten muß: die Namen
allfälliger Geschworenen, die Bezeichnung der Parteien, die Streit
frage, das Dispositiv, das Datum und die Unterschrift des Rich
ters. Der Rekurrent hat denn auch zugegeben, daß im vorliegen
den Falle das Verfahren im Einklang mit dem Rechtspflegegesetz
stehe. Er ist also nicht außerhalb des Gesetzes gestellt worden,
und es kann deshalb in dem angefochtenen Urteile keine Verletzung
des Verfassungsgrundsatzes der Gleichheit aller Bürger vor
dem Gesetze erblickt werden.
- Trotzdem soll das angefochtene Urteil nach den Ausführun
gen der Rekursschrift insofern verfassungswidrig sein, als es sich
auf eine Gesetzesbestimmung stützt, die selber einem feststehen
den Grundsatze des Verfassungsrechtes widerspreche.
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Das Bundes
gericht hat das Recht auf Bekanntgabe der Motive gerichtlicher
Urteile nur insoweit als verfassungsmäßig anerkannt, als es ent
weder in der Verfassung selbst enthalten ist, wie z. B. in der des
Kantons Bern (Art. 50 Abs. 2), oder aber aus einem kantona
len Gesetze gefolgert werden muß. Im letztern Falle wird es zum
verfassungsmäßigen Rechte nach dem in Art. 4 B. V enthaltenen
Grundsatze der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze. Dieser
Grundsatz kann aber selbstverständlich durch Nichtbekanntgabe der
Entscheidungsgründe überall da nicht verletzt werden, wo, wie
dies im Kanton Zürich bezüglich der friedensrichterlichen Urteile
der Fall ist, das Gesetz selber die Motivierung ausschließt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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