Testo completo
- Entscheid vom 10. August 1903 in Sachen
Pignol Heiland.
Bedeutung von Art. 67 Abs. 4 Sch.- u. K.-Ges.: Angabe des Grundes
der Forderung. Genügt die Angabe laut Rechnungsauszug ?
I. Huber Ineichen in Luzern stellten als Vertreter der Re
kurrenten Pignol Heiland am 8. Juni 1903 beim Betreibungs
amte Baselstadt ein Begehren um Betreibung des Wilhelm Löffler
in Basel für einen Betrag von 64 Fr. 50 Cts. samt Zins,
Unter der Rubrik Forderungsurkunde nebst Datum und Grund
der Forderung enthält dieses Begehren die Angabe: lt. Rech
nungsauszug . Das Betreibungsamt sandte das Begehren den
Vertretern der Gläubiger zurück mit dem Bemerken: Der er
wähnte Rechnungsauszug lag nicht bei; der Forderungsgrund ist
daher näher zu bezeichnen.
Hiegegen führten Pignol Heiland Beschwerde, indem sie be
antragten, die Vollziehung des fraglichen Betreibungsbegehrens,
das den gesetzlichen Anforderungen genüge, anzuordnen.
II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuern
sie nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse ihren Beschwerde
antrag vor Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Laut Art. 67 Ziff. 4 B. G. sind im Betreibungsbegehren an
zugeben: Die Forderungsurkunde und deren Datum; in Er
Wie die
mangelung einer solchen der Grund der Forderung.
Rekurrenten richtig bemerken und übrigens auch die Vorin stanz
ausdrücklich hervorhebt, kann Zweck dieser Vorschrift nicht sein,
dem Betreibungsamte eine materielle Prüfung des Bestandes der
in Betreibung zu setzenden Forderung zu ermöglichen. Vielmehr
dient sie dazu, bei Zustellung des Zahlungsbefehles dem Betriebenen
über den Gegenstand der Betreibung Klarheit zu verschaffen, d. h.
darüber, welches eigentlich die vom Betreibenden behauptete und
geltend gemachte Forderung sei. Stände es dem Betreibenden frei,
kurzweg für einen Forderungsbetrag von der und der Höhe Be
treibung anzuheben, ohne Hinweis auf das Rechtsverhältnis,
aus dem er seine Forderung herleitet, so wäre damit der Betriebene
in vielen Fällen im Ungewissen gelassen, ob die Betreibung eine
gerechtfertigte sei oder nicht, und könnten ihm durch Verwechs
lungen und Irrtümer vielfach unnütze Kosten und sonstiger Schaden
entstehen. Dem will das Gesetz vorbeugen, indem es den Betrei
benden verhält, in seinem Betreibungsbegehren die erforderlichen
Angaben zu machen, um den Schuldner bei Anhebung der Be
treibung in genannter Hinsicht genügend zu orientieren.
Dieser gesetzlichen Anforderung glauben hier die Rekurrenten
hinreichend damit nachgekommen zu sein, daß sie die Ansprache
für welche sie Betreibung einleiten wollen, mit den Worten lt.
Rechnungsauszug kennzeichnen. Für die Beurteilung der Frage
nun, ob diese Angabe des Forderungsgrundes wirklich eine rechts
genügliche sei, ist von wesentlicher Bedeutung, ob die Rekurrenten
den von ihnen angerufenen Rechnungsauszug dem Betriebenen
bereits mitgeteilt haben oder nicht. Wenn eine solche Mitteilung
erfolgt wäre, so hätte man wohl den fraglichen Vermerk im Be
treibungsbegehren als dem Gesetze entsprechend anzusehen: Denn
das Gesetz kann dem Betreibenden nicht zumuten wollen, nachdem
er der Gegenpartei bereits Rechnung gestellt und dabei den Saldo
als ihm zustehende Forderung beansprucht hat, in seinem Betrei
bungsbegehren oder in einer Anlage dazu neuerdings die einzelnen
Rechnungsposten anzugeben, d. h. die gestellte Rechnung zu re
produzieren. Durch die erfolgte Rechnungsstellung ist ja der Be
triebene über den Grund der Forderung im Sinne des Gesetzes,
die Verumständungen, aus welchen der Betreibende die nunmehr
geltend gemachte Saldoforderung herleitet, gehörig orientiert, so
daß ein bloßer Verweis im Betreibungsbegehren genügen muß.
Anders dagegen verhält es sich, wenn der betreibende Gläubiger
seinem angeblichen Schuldner vor Anhebung der Betreibung sich
nicht darüber erklärt hat, wie er zu der beanspruchten Saldo
forderung, speziell auch ihrem ziffermäßigen Betrage nach, gelange.
Hier hat er ihm den erforderlichen Aufschluß nunmehr bei Ein
leitung des Betreibungsverfahrens zu erteilen, und es muß der
betriebene Schuldner verlangen dürfen, daß ihm mit der Zustellung
des Zahlungsbefehles über die Art und Weise der vom Gläubiger
vorgenommenen Abrechnung ein zuverlässiges Urteil ermöglicht
werde. Unter der Angabe des Forderungsgrundes läßt sich daher
diesfalls nur eine spezifizierte Darstellung der genannten Abrech
nung verstehen.
Daß nun die Rekurrenten, der Einreichung des Betreibungs
begehrens vorgängig, ihrem Schuldner Rechnung gestellt hätten,
ist aus den Akten nicht zu entnehmen und darf daher nicht als
erwiesen gelten; dies um so weniger, als weder im Betreibungs
begehren noch im nachherigen Beschwerdeverfahren dieser Stand
punkt überhaupt eingenommen worden ist. Demgemäß hat aber
laut den vorstehenden Ausführungen das Betreibungsamt Basel
stadt mit Recht das fragliche Betreibungsbegehren deshalb bean
standet, weil der darin erwähnte Rechnungsauszug nicht beigelegt
sei, und die nähere Bezeichnung des Forderungsgrundes verlangt,
bevor dem Begehren Folge gegeben werden könne. Von der Ein
legung des Rechnungsauszuges spricht dabei das Amt als von
einem Mittel für die genauere Angabe des Forderungsgrundes,
nicht aber als von einem Beweismittel für die Existenz der For
derung. Die auf die letztere Annahme basierten Argumente der
Rekurrenten sind deshalb unstichhaltig, so namentlich ihre Ansicht,
die Auffassung des Amtes führe konsequenter Weise dazu, in
solchen Fällen die Produktion der gläubigerischen Rechnungsbücher
fordern zu können.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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