Testo completo
- Entscheid vom 2. November 1903 in Sachen
L. Meyer Hartmann.
Pfändungsverfahren: Beschwerde; Stellung der Aufsichtsbehörden.
I. Auf Begehren des J. Meyer als betreibenden Gläubigers
pfändete das Betreibungsamt Ruswil am 2. Januar 1903 einen
am 2. Februar verfallenden Gültzins von 90 Fr., den der be
triebene Schuldner Egli Bächler an Bättig zu fordern hat. Am
13./14. Februar zeigte der Rekurrent L. Meyer dem Amte an,
dåß er auf diesen Gültzins Anspruch erhebe, da ihm derselbe vom
betriebenen Schuldner schon am 2. Juni 1902 abgetreten worden
sei, von welcher Cession der Drittschuldner Bättig am 31. Januar
1903 Anzeige erhalten habe.
Daneben erhob der Rekurrent gleichzeitig am 13. Februar Be
schwerde mit dem Begehren auf Aufhebung der Pfändung, wobei
er geltend machte: zur Zeit der Pfändung habe eine pfändbare
Forderung gar noch nicht existiert, sondern sei bloß die Möglich
keit eines Rechtserwerbes gegeben gewesen, welche nicht Gegen
stand einer Zwangsexekution bilden könne.
II. Am 29. April 1903 erledigte die untere Aufsichtsbehörde
die Beschwerde in dem Sinne, daß sie dieselbe für gegenstandslos
geworden erklärte; dies mit der Begründung: Bättig habe den
fraglichen Zins längst an das Betreibungsamt zu Handen des
Pfändungsgläubigers I. Meyer einbezahlt.
III. Hiegegen ergriff L. Meyer Rekurs an die kantonale Auf
sichtsbehörde. Diese führte in ihrem Entscheide aus: Im Vorgehen
des Amtes liege zwar eine gewisse Unkorrektheit, da es das Ver
fahren nach Art. 106/109 hätte anordnen sollen. Indessen könne
nach erfolgter Aushändigung des gepfändeten Zinses die Pfändung
als solche nicht mehr aufgehoben werden und sei somit die Be
schwerde als gegenstandslos zu betrachten, wobei dem Beschwerde
führer für allfällige Entschädigungsansprüche gegen den Betrei
bungsführer, eventuell das Betreibungsamt der Civilprozeßweg
offen stehe. Das auf diese Erwägungen gestützte Dispositiv lautet:
Auf vorliegende Beschwerde sei nicht einzutreten, bezw. es sei
dieselbe im Sinne der Motive gegenstandslos erklärt.
Den nach Deckung des betriebenen Gläubigers verbleibenden
Rest des bezahlten Zinses (30 Fr. 15 Cts.) händigte das Amt,
nachdem der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ergangen
war, dem heutigen Rekurrenten aus.
IV. In seinem nunmehrigen innert Frist eingereichten Rekurse
an das Bundesgericht stellt dieser die Begehren:
- Die angefochtene Pfändung sei aufzuheben, die erfolgte Aus
händigung von 59 Fr. 85 Cts. an den Pfändungsgläubiger sei
ungültig zu erklären und das Betreibungsamt Ruswil sei anzu
halten, den genannten Geldbetrag wieder herzuschaffen und dann
die Betreibung nach gesetzlicher Vorschrift zu Ende zu führen.
- Eventuell sei die Beschwerde zu materieller Behandlung an
die kantonalen Aufsichtsbehörden zurückzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist unbestritten, daß das Betreibungsamt den eingezogenen
Zinsbetrag, soweit er nicht zur Bezahlung des betreibenden Gläu
bigers verwendet worden war, dem Rekurrenten ausgehändigt
hat. Unter diesen Umständen kann von der beantragten Aufhebung
des Pfändungsaktes vom 2. Januar 1903 keine Rede sein. Denn
nach den erfolgten zwei Zahlungen ist dieser Akt nicht mehr fähig,
künftig betreibungsrechtliche Wirkungen zu entfalten und liegt also
keine Möglichkeit vor, durch eine Anordnung der Aufsichtsbehörde
gemäß Art. 21 des Betreibungsgesetzes dem Eintritt solcher Rechts
wirkungen vermittelst Aufhebung des Aktes vorzubeugen. Lediglich
aber festzustellen, daß die fragliche Pfändung gesetzwidrig erfolgt
sei, gehört nach ständiger Praxis nicht zu den Funktionen der
Aufsichtsbehörden und zwar auch dann nicht, wenn der Beschwerde
ührer bezweckt, auf eine solche Feststellung sich in einem bevor
stehenden gerichtlichen Verfahren zu berufen, in welchem er mit
der betreffenden Betreibung zusammenhängende Civilansprüche
zur Geltung zu bringen sucht. Sodann kann es auch nicht an
gehen, wie Rekurrent meint, das Betreibungsamt anzuhalten,
den ( an den betreibenden Gläubiger bezahlten und damit in
sein Eigentum übergegangenen ) Geldbetrag wieder herzuschaffen
und dann die Betreibung nach gesetzlicher Vorschrift zu Ende zu
ühren. Denn es läßt sich nicht einsehen, kraft welcher gesetzlicher
Bestimmung der Betreibungsbeamte in Ausübung seiner Amts
tätigkeit diese Herbeischaffung des Geldbetrages , d. h. die Rück
gängigmachung des erfolgten Eigentumserwerbes zu bewerkstelligen
vermöchte. Aus all' dem erhellt, daß die Beschwerde mit der nach
ihrer Einreichung erfolgten Auszahlung der vom Amte bezogenen
Summe in der Tat gegenstandslos geworden und der Vorentscheid
also richtig ist. Ist aber die Beschwerde nunmehr ohne Gegenstand
so kann sie auch nicht, wie Rekurrent eventuell beantragt, zur
materiellen Behandlung an die kantonalen Aufsichtsbehörden zurück
gewiesen werden. Die Geltendmachung allfälliger Ansprüche im
Civilprozeßverfahren hat bereits der Vorentscheid dem Rekurrenten
vorbehalten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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