Testo completo
- Entscheid vom 8. Dezember 1903 in Sachen
Althaus Hofer.
Pfandausfallschein als Grundlage einer Pfändung. Art. 158, spez.
Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. Stellung des Betreibungsamtes, bei dem das
Pfändungsbegehren gestellt wird, gegenüber demjenigen, das den
Pfandausfallschein ausgestellt hat.
I. Die Aktienbrauerei zum Feldschlößchen in Rheinfelden hat an
der früher in Liestal wohnhaften Frau Althaus Hofer eine Forde
rung von 3120 Fr., welche durch Pfandrecht im dritten Rang auf
Liegenschaften der Rekurrentin versichert war. Bei der Zwangs
verwertung dieser Liegenschaften, welche das Betreibungsamt Liestal
in einer von einem andern Gläubiger geführten Betreibung vor
nahm, blieb die genannte Forderung gänzlich ungedeckt, worauf
das Amt unterm 10. Juni 1903 der Aktienbrauerei Feldschlöß
chen einen Pfandausfallschein ausstellte, welcher den Vermerk ent
hält, daß bei einer binnen Monatsfrist erfolgenden Betreibung
kein Zahlungsbefehl erforderlich sei. Gestützt auf diese Urkunde
verlangte die Aktienbrauerei gegen die nunmehr in Baden wohnende
Schuldnerin die Pfändung von Vermögen, welches sie in Biel
besaß. Das Betreibungsamt Baden ließ diese Pfändung durch das
Betreibungsamt Biel vollziehen.
II. Infolge Beschwerde der Schuldnerin, Frau Althaus Hofer,
hob die untere Aufsichtsbehörde unterm 4. September 1903 diese
Pfändung wieder auf. Ihr Entscheid geht, in Gutheißung der der
Beschwerde gegebenen Begründung, davon aus: daß die Aktien
brauerei Rheinfelden im Pfandverwertungsverfahren in Liestal
nicht betreibender Gläubiger im Sinne von Art. 158 des Betrei
bungsgesetzes gewesen sei und daß ihm deshalb die in diesem
Artikel vorgesehene Befugnis zu weiterer Betreibung ohne neuen
Zahlungsbefehl nicht zustehe.
III. Hiegegen rekurrierte die Aktienbrauerei Feldschlößchen an
die kantonale Aufsichtsbehörde und diese erkannte am 24. Oktober
1903: es solle bei der vollzogenen Pfändung als einer gesetzlich
zulässigen sein Verbleiben haben. Sie stellte sich dabei, entgegen
der ersten Instanz, auf den Standpunkt, daß das Gesetz die er
wähnte Befugnis auch den nicht betreibenden Gläubigern für ihre
aus dem Pfanderlöse ungedeckt gebliebenen Forderungen einräume.
IV. Mit ihrem gegenwärligen innert nützlicher Frist einge
reichten Rekurse verlangt nunmehr Frau Althaus Hofer vor
Bundesgericht: es möchte der Entscheid der obern kantonalen In
stanz aufgehoben und derjenige der ersten Instanz wiederhergestellt
werden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Beschwerde macht nicht etwa geltend, daß die in Frage
stehende Pfändung als solche in irgend einem Punkte ungesetzlich
oder unangemessen sei. Sie stellt vielmehr ausschließlich darauf
ab, daß es an einer gesetzlich gültigen Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Pfändung gefehlt habe, indem das Betreibungs
amt Liestal den Pfandausfallschein vom 10. Juni 1903, gestützt
auf welchen die jetzige Pfändung verlangt und vollzogen wurde,
zu Gunsten der Rekursgegnerin, der nunmehrigen Pfändungs
gläubigerin, gesetzlich nicht mit der Bedeutung einer Urkunde
im Sinne von Art. 158 des Betreibungsgesetzes habe aus
stellen dürfen und dieser Ausfallschein deshalb nicht die Grund
lage für Vornahme einer Pfändung bilden könne. Nun handel
es sich aber bei der Ausstellung der fraglichen Urkunde um eine
Verfügung nicht des Betreibungsamtes Baden, welches die nach
herige Pfändung anordnete und vollziehen ließ, sondern um eine
solche des Betreibungsamtes Liestal. Will deshalb diese Verfügung
als ungesetzlich angefochten werden, so kann dies nur gegenüber
letzterem Betreibungsamt, von dem sie ausgeht, geschehen. Dabei
müßte dann allerdings, sofern eine solche Anfechtung noch mög
lich sein sollte und zur Ungültigkeitserklärung des streitigen
Pfandausfallscheines führen würde, die gestützt auf sie ergangene
Pfändung ihre rechtliche Grundlage verlieren und damit dahin
fallen. So lange aber die in der Ausstellung des Pfandausfall
scheines liegende Verfügung des Betreibungsamtes Liestal besteht
muß sie auch von jedem andern Betreibungsamte als eine von
einer Behörde innerhalb ihrem gesetzlichen Zuständigkeitsbereiche
getroffene Amtshandlung anerkannt werden und geht es nicht an,
daß ein solches Amt sie von sich aus auf ihre Rechtsbeständig
keit prüft und vom Resultat dieser Prüfung abhängig macht,
ob es ihr bezüglich der in seinen Kompetenzkreis fallenden weitern
Amtshandlungen Folge geben wolle oder nicht. Sonach ist das
Betreibungsamt Baden richtig vorgegangen, indem es auf Vorlage
des angefochtenen Pfandausfallscheines hin zur Pfändung geschrit
ten ist, und muß diese nach Maßgabe der gemachten Ausführungen
aufrecht erhalten werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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