- Entscheid vom 22. Dezember 1903 in Sachen
Konkursmasse Imhoof, Amsler Cie. und Genosse.
Kollokation und Verteilung im Konkurse, Art. 247 ff., 261 ff. Sch.-
u. K.-Ges. Koltokation einer Bürgschaftsforderung neben der Haupt
forderung. Streit über Gläubigerqualität (vgl. Art. 504, 188 O.-R.);
Kompetenz der Civilgerichte. Stellung der Konkursverwaltung.
I. Durch Bürgschaftsschein vom 6. Juli 1901 hatte sich der
Rekurrent, Dr. Amsler, der Inkasso und Effektenbank in Zürich
für einen allfälligen Verlust, der ihr aus dem Kontokorrentverkehr
mit der Firma Imhoof, Amsler Cie. entstehen sollte, bis auf
den Betrag von 5500 Fr. als Bürge und Selbstzahler verschrieben.
Als die Hauptschuldnerin am 8. November 1901 in Konkurs
geriet, meldete die Inkasso und Effektenbank eine laufende Forde
rung von 20,140 Fr. an. Daneben brachte der Rekurrent, unter
Berufung auf den genannten Bürgschaftsschein, eine Forderung
von 5500 Fr. als Regreßforderung aus Bürgschaft bei der
Inkasso und Effektenbank zur Anmeldung, wobei er für sie (und
anderweitige von ihm eingegebene Forderungen) Faustpfandrecht
beanspruchte an einem Schuldbrief von 20,000 Fr. auf Arthur
Amsler Siegler und an einer Lebensversicherungspolice von
25,000 Fr. auf Eduard Imhoof.
Die Forderung der Inkasso und Effektenbank wurde von der
Konkursverwaltung (mit einer kleinen hier nicht in Betracht
kommenden Modifikation) im Kollokationsplan in V. Klasse sub
Nr. 24 zugelassen. Die Forderungseingabe des Rekurrenten figurier
im Kollokationsplan unter Nr. 5 der Faustpfandklasse mit der
Bemerkung: ident. mit Pos. Nr. 24 , und der Angabe: Die
Forderung werde bestritten, weil von der Bank ebenfalls ange
meldet. Am 11. Februar 1902 brachte das Konkursamt Niesbach
als Konkursverwaltung diese Bestreitung dem Rekurrenten gemäß
Art. 249 Abs. 3 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes zur
Kenntnis, wobei es ihm (in Übereinstimmung mit einem voraus
gegangenen auf die Prüfung der Forderung bezüglichen Beschlusse
des Gläubigerausschusses vom 20. Januar 1902) erklärte: Die
Bestreitung erfolge in der Meinung, daß das Treffnis an die
Forderung nach geleistetem Ausweise dem Bürgen zukommen solle.
Nachdem die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes ab
gelaufen war, bezahlte Dr. Amster am 22. Februar 1902 der
Bank die Bürgschaftssumme von 5500 Fr.
II. Inzwischen hatte er den Kollokationsplan angefochten und
zwar einerseits durch Klage gegen die Konkursmasse und ander
seits durch solche gegen die Inkasso und Effektenbank.
Gegenüber der Masse hatte er das Begehren gestellt: Sie sei
zu verpflichten, die angemeldete Forderung von 5500 Fr. nebst
Zins aus Bürgschaft unbedingt anzuerkennen und diese Forde
rung im Kollokationsplan entsprechend und unbedingt aufzu
nehmen. Diesem Begehren unterzog sich die Masse unterm 11. No
vember 1902, worauf der Kollokationsrichter am 13. November
die Abschreibung des Prozesses verfügte.
Gegenüber der Inkasso und Effektenbank hatte der Rekurrent
das Klagebegehren eingereicht: Es sei von der in den Kollokations
plan aufgenommenen Forderung der Beklagten von 20,140 Fr.
der Betrag von 5500 Fr. in dem Sinne zu streichen, daß anstatt
der Beklagten der Kläger als Forderungsinhaber für diesen Be
trag aufzuführen sei, sø daß das darauf entfallende Konkurs
betreffnis dem Kläger zukomme und nicht der Beklagten. Am
16. Dezember 1902 erklärte der Kläger den Rückzug dieser Klage
mit der Begründung, der mit ihr verfolgte Zweck sei inzwischen
dadurch erreicht worden, daß die Masse das vom Rekurrenten
gegen sie eingereichte Klagebegehren anerkannt habe. Daraufhin
wurde auch dieser Prozeß, am 17. Dezember 1902, als erledigt
abgeschrieben.
III. Bei Aufstellung der Verteilungsliste ging nunmehr die
Konkursverwaltung in dem Sinne vor, daß sie den vom Rekur
renten Dr. Amsler als Bürge der Inkasso und Effektenbank be
zahlten Forderungsbetrag von der kollozierten Forderung der letztern
in Abzug brachte und auf Grundlage der so auf 15,489 Fr.
40 Cts. reduzierten Kollokationssumme die zur Auszahlung be
stimmte Abschlagsdividende berechnete.
Gegen diesen Verteilungsmodus führte die genannte Bank Be
schwerde mit dem Begehren, es möge der volle Forderungsbetrag
(von 20,989 Fr. 40 Cts. inclusive Accessorien) in die Verteilungs
liste aufgenommen und ihr die Dividende auf diesem Betrage zu
geteilt werden.
Die Konkursverwaltung und der Rekurrent Dr. Amsler schlossen
auf Abweisung der Beschwerde, und die untere Aufsichtsbehörde
entschied im Sinne dieses Antrages, von der Erwägung aus
gehend: Mit der Bezahlung der Bürgschaftsschuld durch Dr. Amsler
seien laut Art. 504 des Obligationenrechtes alle Rechte der Bank
auf ihn übergegangen, und es sei diese Tatsache seines Eintrittes
an Stelle der Gläubigerin nunmehr bei der Verteilung vom
Konkursamt ohne vorherige Auflegung eines neuen Kollokations
planes zu berücksichtigen.
IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Inkasso und Effekten
bank an die kantonale Aufsichtsbehörde, welche den Rekurs mit
Entscheid vom 7. November 1903 für begründet erklärte und das
Konkursamt Riesbach anwies, die Forderung der Rekurrentin im
vollen Betrage von 20,989 Fr. 40 Cts. in die Verteilungsliste
aufzunehmen und die Abschlagsdividende der Rekurrentin auch auf
dem darin inbegriffenen Betrage von 5500 Fr. auszurichten.
In diesem Erkenntnis wird darauf hingewiesen, daß die be
schwerdeführende Bank die Zulässigkeit ihrer Verdrängung aus
dem Kollokationsplane bezüglich des Betrages von 5500 Fr. des
halb bestreite, weil Dr. Amsler nicht für eine bestimmte Forderung
von 5500 Fr., sondern unbestimmt für einen allfälligen Verlust
sich verbürgt habe. Ob nun ( wird sodann ausgeführt ) die
Bank wirklich für den vom Bürgen bezahlten Betrag von der
Dividende ausgeschlossen sei oder ob sie sich nicht unter Berufung
auf Art. 217 des Betreibungs und Konkursgesetzes dem wider
setzen könne, sei nicht im Verteilungs , sondern im Kollokations
verfahren zu entscheiden. Daß die Zahlung des Bürgen erst nach
Ablauf der Klagefrist des Arl. 250 dieses Gesetzes erfolgt sei,
tue nichts zur Sache. Denn der in Rechtskraft erwachsene Kollo
kationsplan habe ein unbedingtes Anrecht auf die volle Berück
sichtigung aller in ihm zugelassenen Forderungen geschaffen und
nur eine spätere Abänderung desselben hätte die Rechtsstellung
der Beschwerdeführerin zu beeinflussen vermocht. Ob mit der
Zahlung des Bürgen das Recht auf den Dividendenbezug gemäß
Art. 504 des Obligationenrechts auf ihn übergegangen sei, habe
als eine materiellrechtliche Frage der Richter zu entscheiden. Habe
die Konkursverwaltung die volle Forderung der Rekurrentin mit
Rücksicht darauf anerkennen wollen, daß bei Auflegung des Kollo
kationsplanes der Bürge noch nicht bezahlt hatte, so hätte sie zur
Verhinderung einer doppelten Kollokation die Forderung des
Bürgen nicht anerkennen sollen. Allerdings habe sie diese Forde
rung anfänglich bestritten, dann aber, nach der Zahlung des
Bürgen anerkannt, ohne gleichzeitig den Versuch zu machen, die
Kollokation der Beschwerdeführerin abzuändern.
Zur Zeit sei daher die Beschwerde gutzuheißen. Nicht Folge
geben lasse sich aber einem von der Konkursverwaltung gestellten
Eventualantrag, eine Neuauflage des Kollokationsplanes anzu
ordnen mit Ansetzung einer neuen Klagefrist sowohl gegenüber
der beschwerdeführenden Bank als gegenüber Dr. Amsler. Hiezu
fehle den Aufsichtsbehörden die Befugnis. Es müsse der Konkurs
verwaltung überlassen werden, in dieser Beziehung eventuell das
Nötige zu verfügen. Weiter eventuell rege die Konkursverwaltung
an, die in Betracht kommende Dividende beim Konkursrichter zu
deponieren, damit dieser den Parteien Frist zur Geltendmachung
ihrer Ansprüche ansetze. Die Beschwerdeführerin habe aber, so
lange ihre gegenwärtige Kollokation in Kraft bestehe, einen un
bestreitbaren Anspruch auf die fragliche Abschlagsdividende. Jeden
falls seien die Aufsichtsbehörden zur Zeit nicht berechtigt, eine
solche Deposition anzuordnen.
Wenn endlich die Konkursverwaltung für den Fall der Gut
heißung des Rekurses eine Feststellung darüber verlange, daß
Dr. Amsler die Dividende auf dem Betrage von 5500 Fr. nicht
zu beanspruchen habe, so könne eine solche Feststellung schon des
halb nicht erfolgen, weil die Zuteilung an Dr. Amsler nicht
Gegenstand der gegenwärtigen Beschwerdesache bilde.
V. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ergriffen
sowohl die Konkursmasse Imhoof, Amsler Cie. als Dr. Amsler
die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Die Masse stellte den Antrag, es sei in Aufhebung des ge
nannten Entscheides der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde zu
bestätigen.
Die Rechtsanträge des Dr. Amsler gingen dahin, es sei zu
entscheiden:
- Daß die Rekursgegnerin, Inkasso und Effektenbank, bei
der Verteilung der unverpfändeten Masse nur mit einer Forderung
von 15,489 Fr. 40 Cts. partizipieren dürfe, die Konkursdividende
auf den weitern von ihr angemeldeten 5500 Fr. aber dem Re
kurrenten Dr. Amsler auszuzahlen sei;
- eventuell: daß, auch wenn die Gegenpartei mit der ganzen
angemeldeten Forderung von 20,989 Fr. 40 Cts. zur Partizi
pierung an der Masse zugelassen würde, der Rekurrent jedenfalls
dennoch auch mit den von ihm an die Gegenpartei bezahlten
5500 Fr. in der Klasse V zu kollozieren sei und das darauf
fallende Treffnis aus der unverpfändeten Masse zu beziehen habe
- weiter eventuell: daß die Konkursverwaltung das auf die
5500 Fr. fallende Treffnis gerichtlich zu deponieren habe und
dem Rekurrenten sowie der Inkasso und Effektenbank zu über
lassen sei, den Streit darüber, welchem der beiden die Bezugs
berechtigung zustehe, vor die ordentlichen Gerichte zu bringen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach ihrer Konkurseingabe hatte die Inkasso und Effekten
bank eine Forderung von 20,140 Fr. geltend gemacht. Anderseits
hatte der Rekurrent Dr. Amsler eine Forderung von 5500 Fr.
als Regreßforderung aus Bürgschaft angemeldet ( in dem
Sinne, daß die bezügliche Hauptforderung in den von der Bank
eingegebenen 20,140 Fr. inbegriffen sei ) und hatte für diese
Regreßforderung Pfandrecht an einer Lebensversicherungspolice und
einem Schuldbriefe beansprucht. Diese Ansprache war, schon nach
der Eingabe, keine unbedingte, sondern für den Fall gestellt, daß
der Rekurrent Dr. Amsler seine Bürgschaftsschuld gegenüber der
Bank bezahlen werde, was unbestrittenermaßen erst nach Auflage
des Kollokationsplanes, ja erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist
des Art. 250 des Betreibungs und Konkursgesetzes geschah. Die
Konkursverwaltung anerkannte nun die Forderung der Bank und
das von Dr. Amsler beanspruchte Pfandrecht für dessen eventuelle
Regreßforderung. Über die Tragweite der Bürgschaftsverpflichtung
und das Rechtsverhältnis des Bürgen zum Hauptgläubiger, ins
besondere hinsichtlich der auf den Bürgschaftsbetrag entfallenden
Konkursdividende, scheinen schon von Anfang an Meinungsver
schiedenheiten zwischen den Beteiligten bestanden zu haben. Wäh
rend nämlich Dr. Amsler dafür hält, er habe sich für eine Haupt
forderung von 5500 Fr. verbürgt und trete deshalb mit der Be
zahlung dieses Betrages gemäß Art. 504 des Obligationenrechtes
von Gesetzes wegen in die Rechte der Gläubigerin ein, speziell
auch in das Recht auf Bezug der ihr kraft ihrer Kollokation
geschuldeten Konkursdividende, so stellt sich die Gläubigerin au
den Standpunkt, daß ihr der Rekurrent als Bürge bis zur Höhe
von 5500 Fr. für Bezahlung desjenigen Beirages hafte, für den
ihre gesamte Konkursforderung von 1und WU000 Fr. keine Deckung
m Konkurse finde. Sie will also die Zahlung von 5500 Fr.,
welche ihr der Rekurrent nach Ablauf der Anfechtungsfrist des
Art. 250 des Betreibungs und Konkursgesetzes leistete, als Til
gung der Bürgschaftsverpflichtung mit der Wirkung des Art. 504
des Obligationenrechtes, speziell der Wirkung eines Überganges
des Rechts auf die Konkursdividende, nur sofern und in dem
Maße gelten lassen, als die auf ihre Kollokation entfallende
Dividende nicht dazu erforderlich ist, um, zusammen mit den
bezahlten 5500 Fr., ihr für die gesamte Konkursforderung Be
friedigung zu gewähren, gemäß Art. 217 des Betreibungs und
Konkursgesetzes.
2. Frägt sich nun, wie bei dieser Sachlage die Konkursver
waltung in Betreff der Konkursanmeldungen der Inkasso und
Effektenbank und des Rekurrenten Dr. Amsler beim Kollokations
verfahren vorzugehen hatte, so war zunächst offenbar die von
der Bank angemeldete Forderung von rund 20,000 Fr. ihrem
vollen Betrage nach zu Gunsten der Bank zu kollozieren, indem
Dr. Amsler noch keine Bürgschaftszahlung geleistet hatte und die
angemeldete Forderung also ausschließlich der Bank als derzeitiger
Gläubigerin zustand. Was dagegen die von Dr. Amsler ange
meldete Regreßforderung aus Bürgschaft anbetrifft, so hatte
man es hier nicht etwa mit einer selbständigen, von der Haupt
forderung verschiedenen Forderung zu tun, die für sich, wenn auch
als bedingte ( weil in ihrer Entstehung, dem ganzen oder auch
nur einem Teilbetrage nach, von der spätern ganzen bezw. teil
weisen Tilgung der Bürgschaftsschuld abhängig ) gemäß Art. 210
des Betreibungs und Konkursgesetzes zur Kollokation zuzulassen
gewesen wäre. Vielmehr ist in Wirklichkeit die von Dr. Amsler
angemeldete Forderung in der von der Bank eingegebenen Ge
samtforderung inbegriffen und konnte die doppelte Anmeldung nur
die Bedeutung haben, daß die Bank als derzeitige Gläubigerin
der Ansprache von 5500 Fr. auftritt, der Rekurrent Dr. Amsler
dagegen als möglicher späterer Gläubiger derselben und deshalb
als eventuell zum Bezuge der darauf entfallenden Dividende Be
rechtigter, für den Fall nämlich, daß die Forderung in der Folge
mit den damit verbundenen konkursrechtlichen Befugnissen auf ihn
übergehen werde. Hatte man es so mit einer einzigen kollo
zierbaren Forderung zu tun, so war dagegen freilich die fü
sie vorzunehmende Kollokation eine doppelte: Von der Haupt
gläubigerin, Inkasso und Effektenbank, geltend gemacht, hatte die
Forderung nur Anspruch auf Kollozierung in V. Klasse, auf
anteilsmäßige Befriedigung aus dem allgemeinen, den privilegierten
Gläubigern nicht speziell verhafteten Massegut. Vom Bürgen
Dr. Amsler dagegen geltend gemacht, war sie auch durch die ihm
bestellten Pfänder gesichert, was für den Bürgen ein Recht, auf
diese Pfänder kolloziert zu werden, begründete, in dem Sinne,
daß, wenn er nach späterer Zahlung der Bürgschaftsschuld Gläu
biger der Konkursforderung würde, er nicht nur, wie die Haupt
gläubigerin, Befriedigung aus dem Erlös des gemeinsamen Masse
gutes, sondern in erster Linie aus demjenigen genannter Pfänder
verlangen könne.
Anderseits mußte sich die Konkursverwaltung klar machen, daß
die Frage, wer bei der Verteilung zum Bezuge der auf die
kollozierte Forderung entfallenden Dividende berech
tigt sei, ob die Gläubigerin, Inkasso und Effektenbank, oder der
Bürge, Dr. Amsler, nicht auf dem Wege des Kollokations
verfahrens zu lösen war, indem von einer Lösung auf diesem
Wege jedenfalls nur die Rede sein kann, wenn der Bürge vor
Ablauf der Anfechtungsfrist des Art. 250 seine Bürgschaftsschuld
bezahlt hat. Die Beantwortung der obigen Frage, über welche
sich die genannten Parteien im nunmehrigen Beschwerdeverfahren
streiten, hängt davon ab, wer von ihnen im Momente, wo die
Konkursdividende zur Auszahlung kommt, Forderungsgläubiger
und demnach als Konkursgläubiger zum Bezug des betreffenden
Dividendenbetrages berechtigt sei. Das aber beurteilt sich wiederum
danach, in welcher Weise das Rechtsverhältnis, welches bei der
Kollokation der Forderung bezüglich letzterer zwischen Gläubigerin
und Bürge bestanden hat, in der Folge eine Anderung erfahren
habe: Ob der Bürge kraft der von ihm am 22. Februar 1902,
nach Ablauf der Anfechtungsfrist des Art. 250 des Betreibungs
und Konkursgesetzes, der Gläubigerin geleisteten Zahlung gemäß
Art. 504 des Obligationenrechtes in die Rechte der Gläubigerin
eingetreten und wie dies nach Maßgabe des Bürgschaftsaktes
vom 6. Juli 1901 der Fall gewesen sei, d. h. ob in dem vom
Bürgen behaupteten vollen Umfange oder in der von der Gläu
bigerin behaupteten beschränkten und bedingten Art. Dieser Streit
über die Gläubigerqualität, wie er jetzt obwaltet, ist ein solcher
zwischen der Gläubigerin und dem Bürgen und ist zwischen ihnen
außerhalb des Konkurses auf dem Civilprozeßwege auszutragen.
Die Konkursmasse steht den beiden Streitparteien, was die vor
würfige Frage der Berechtigung zum Dividendenbezug anbetriff
im wesentlichen in gleicher Stellung gegenüber, in der sich ohne
den Konkurs zur Zeit die schuldnerische Firma befinden würde.
Letztere aber hätte, wenn streitig geworden wäre, an wen als den
gegenwärtigen Forderungsgläubiger sie zu bezahlen habe, die
Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung be
freien können. Diese durch Art. 188 des Obligationenrechts vor
gesehene Befugnis muß auch der Konkursmasse zustehen, sobald
es zweifelhaft wird, wer als Gläubiger zum Bezuge eines auf
eine kollozierte Forderung entfallenden Dividendenbetrages berechtigt
sei. Wenn dem gegenüber die Vorinstanz die sofortige Auszahlung
der Abschlagsdividende an die Inkasso und Effektenbank deshalb
für gerechtfertigt hält, weil die Bank wegen ihrer rechtskräftigen
Kollokation einen unbestreitbaren Anspruch auf die genannte Divi
dende habe, so kann dieses Argument ( ganz abgesehen davon,
ob nicht auch der Bürge Dr. Amsler bei der nunmehrigen Sachlage
mit gleich gutem Grunde diesen formellen Standpunkt einnehmen
könnte ) nicht als stichhaltig gelten: Allerdings hat ja die
Konkursverwaltung bei Aufnahme einer Forderung in den Kollo
kationsplan zu prüfen, ob die Forderung in der Person des
als Konkursgläubiger Anmeldenden bestehe oder nicht. Aber die
Bejahung dieser Frage und die Bezeichnung des Anmeldenden als
Forderungsberechtigten im (rechtskräftig gewordenen) Plan bewirkt
keineswegs, daß nun der Anmeldende aus der Kollokation ein
unbedingtes Recht erwürbe, bei der Verteilung die Konkurs
dividende ausbezahlt zu erhalten, gleichgültig ob er in Wirklichkeit
noch Gläubiger der angemeldeten Forderung sei oder nicht. Dies
ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Dritter behauptet,
nachträglich, nach Feststellung des Kollokationsplanes, in die
Rechte eines kollozierten Gläubigers eingetreten zu sein.
3. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Konkursverwaltung
bei Aufstellung des Kollokationsplanes und der weitern Durch
führung des Kollokationsverfahrens tatsächlich im Sinne der
oben entwickelten Rechtsauffassung vorgegangen sei oder nicht und
ob, soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ihr gegenteiliges
Verhalten dazu führen müsse, die streitige Frage betreffend die
Auszahlung der Konkursdividende anders zu entscheiden, als es
nach den gemachten Darlegungen an sich zu geschehen hätte
d. h. anders als durch Anordnung gerichtlicher Hinterlegung.
In dieser Beziehung ergibt sich vorerst aus den Akten, daß die
Konkursverwaltung bei der auf die beiden Forderungsanmeldungen
der Inkasso und Effektenbank und des Rekurrenten Dr. Amsler
bezüglichen Kollokation sich im wesentlichen von der erörterten
Auffassung leiten ließ. Sie war sich vor allem bewußt, daß es
sich um die Kollokation nur einer Forderung handelte, und hat
dies durch die Vormerkung: ident. mit Pass. Nr. 24 (siehe oben
sub I der Fakta), mit welcher sie die auf die Anmeldung des
Dr. Amsler bezügliche Anweisung in der Pfandrechtsklasse versah,
in deutlicher und gültiger Weise zum Ausdruck gebracht. Ferner
war es richtig, wenn in Hinsicht auf die von ihr anerkannte
Pfandsicherheit die Kollokation doppelt erfolgt ist, nämlich zunächst
in V. Klasse auf den Namen der Bank als derzeitiger Gläubigerin
der Konkursforderung und sodann noch in der Pfandrechtsklasse
auf den Namen des Dr. Amsler als Pfandberechtigten (in welch
letzterer Eigenschaft Dr. Amsler auf alle Fälle das Recht zur
selbständigen Anmeldung der Forderung zustand). Überflüssig und
irreführend war es dagegen, wenn die Konkursverwaltung der auf
den Namen Dr. Amslers lautenden Kollokation die Bemerkung
beifügte: Bestritten, weil von der Bank ebenfalls angemeldet. In
Wirklichkeit wollte sie ja die ( von zwei Seiten angemeldete
Forderung nicht bestreiten, d. h. sie nicht von der Kollokation
als Chirographar und als pfandversicherte Forderung, so wie es
zu geschehen hatte, ausschließen; sondern sie wollte lediglich dem
Rekurrenten Dr. Amsler die Eigenschaft eines derzeitigen zum
Bezuge der Dividende berechtigten Forderungsgläubigers zu Gunsten
der Bank absprechen, wie sie denn auch in der nachher gemäß
Art. 249 Abs. 2 an Dr. Amsler erlassenen Anzeige ausdrücklich
erklärt: Die Bestreitung der Forderung erfolge in der Meinung,
daß das auf sie entfallende Treffnis nach geleistetem Ausweis
dem Bürgen zukommen solle. Die genannte Bestreitung betraf
also einen Punkt, der nach den frühern Ausführungen nicht
zwischen der Masse und dem Rekurrenten Dr. Amsler, sondern
außerhalb des Konkurses zwischen letzterem und der Bank gericht
lich auszutragen war. Sie hatte nun aber zur Folge, daß
Dr. Amsler, nachdem er eine Anzeige gemäß Art. 249 Abs. 2
erhalten hatte, eine Kollokationsklage gegen die Masse an
strengte, und es frägt sich, ob der bezügliche Prozeß, indem er
durch Klaganerkenntnis der Masse seinen Abschluß fand, zu einer
Abänderung der richtig vorgenommenen Forderungskollokation ge
führt habe:
Das Klagebegehren Dr. Amslers gegen die Masse lautete da
hin: Es sei die letztere zu verpflichten, die angemeldete Forderung
von 5500 Fr. nebst Zins aus Bürgschaft unbedingt anzuer
kennen und diese Forderung im Kollokationsplan entsprechend und
unbedingt aufzunehmen. Gegenstand des Prozesses bildete also
die angemeldete Bürgschaftsforderung , welche nach dem Ausge
führten identisch ist mit der von der Bank angemeldeten Haupt
forderung. Damit ist ohne weiteres ausgeschlossen, daß die recht
liche Folge des vorwürfigen Prozesses die hätte sein können, daß
nunmehr statt der einen Forderung, deren Kollokation, auf die
beiden Anmeldungen, der Gläubigerin und des Bürgen, hin, erfolgt
war, zwei Forderungen zu kollozieren wären, d. h. eine neue dem
Bürgen zustehende neben jener schon kollozierten. Übrigens hätte
eine solche neu zu kollozierende Forderung vorher angemeldet
werden müssen und hätte sie erst nach einer, ihre Zulassung zur
Kollokation abweisenden Verfügung Gegenstand eines Anfechtungs
prozesses nach Art. 250 des Betreibungs und Konkursgesetzes
werden können. Betraf nun aber das gegen die Masse gestellte
Begehren die eine schon kollozierte Forderung, so konnte sich die
Masse diesem Begehren, das unbedingte Anerkennung der Forde
rung und unbedingte Aufnahme in den Plan verlangte, unterziehen,
ohne daß dies auf die Kollokation rechtlich einen Einfluß auszu
ja, was ihre
üben vermochte. Denn die Forderung als solche war
Kollokation, d. h. ihre anteilsmäßige Zulassung zur Befriedi
unbedingt
gung aus dem Massevermögen anbetrifft, bereits
anerkannt und in den Plan aufgenommen, indem der Vermerk
Bestritten , wie gesagt, mit der Kollokation nichts zu tun hatte.
Soweit sodann der Kollokationskläger ( und das war offenbar
der eigentliche mit seinem Begehren verfolgte Zweck ) gerichtlich
zuerlannt wissen wollte, daß er infolge der Zahlung seiner Bürg
schaftsschuld berechtigt sei, auf die der kollozierten Forderung zu
fallende Dividende zu greifen, konnte das Klaganerkenntnis nur
die Bedeutung haben, daß die Masse, soweit an ihr, den Eintritt
des Dr. Amsler in die Rechte der Bank anerkenne und ihn als
zum Bezuge der entsprechenden Dividende berechtigt ansehe. Eine
weitere Bedeutung kommt ihm nicht zu, weil es einmal nicht in
der Aufgabe des Planverfahrens liegt, eine bindende Feststellung
darüber ergehen zu lassen, wer als späterer Gläubiger zum Be
zuge der Konkursdividende berechtigt sei, und weil sodann über
haupt diese letztere Frage abhing von der Beurteilung des Rechts
verhältnisses zwischen dem Kläger Dr. Amsler und der Bank, wie
es sich aus dem Bürgschaftsakt und der Zahlung der Bürgschafts
schuld ergab, diese Beurteilung aber außerhalb des Konkurses
zwischen den letztern als beteiligten Parteien zu erfolgen hat.
Danach konnte das von der Masse in dem vom Kläger ange
hobenen Kollokationsprozesse erklärte Anerkenntnis nicht die Wir
kung haben, daß dadurch auch die Inkasso und Effektenbank,
welche diesem Prozesse fern stand, hätte gebunden werden können
und sich so eine Verfügung über ihr behauptetes materielles Recht
hätte gefallen lassen müssen. Vielmehr steht es dieser Bank nach
wie vor frei, ihrerseits gegen die Masse mit dem gegenteiligen
Anspruche aufzutreten, daß (trotz der von Dr. Amsler gemachten
Bürgschaftszahlung) die Befugnis, die Konkursdividende aus der
Kollokation in der V. Klasse zu beziehen, immer noch ihr zustehe.
Hienach gelangl man also dazu, den Rekurs im oben ent
wickelten Sinne der Anordnung gerichtlicher Deposition der strei
tigen Dividende zu entscheiden, sofern nicht etwa noch der weitere
Umstand, daß Dr. Amsler eine Kollokationsklage auch gegen
die Inkasso und Effektenbank ausgespielt, sie aber dann
zurückgezogen hat, an dem bisherigen Resultate etwas ändert.
Dies ist aber von den bereits oben entwickelten Gesichtspunkten
aus zu verneinen:
Das Begehren des Dr. Amsler in diesem Kollokationsprozesse
ging dahin: Es sei von der in den Kollokationsplan aufgenom
menen Forderung der Beklagten von 20,140 Fr. der Betrag von
5500 Fr. in dem Sinne zu streichen, daß anstatt der Beklagten
er Kläger als Forderungsinhaber für diesen Betrag aufzuführen
sei, so daß das darauf entfallende Konkursbetreffnis dem Kläger
zukomme und nicht der Beklagten. Wie hieraus erhellt, war es
dem Kläger auch in diesem Prozesse nicht darum zu tun, die
Kollokation der Forderung von 5500 Fr. in Frage zu ziehen,
sondern darum, sein behauptetes Recht auf Bezug der aus dieser
Kollokation erwachsenden Dividende gerichtlich zur Anerkennung
bezw. das von der Bank behauptete Recht zur Aberkennung zu
bringen. Wenn er nun sein Klagbegehren, welches, nach dem
schon Gesagten, gar nicht den Gegenstand eines Kollokations
prozesses nach Art. 250 des Betreibungs und Konkursgesetzes
bilden konnte, zurückzog, so schließt das kein Anerkenntnis der
gegnerischerseits beanspruchten Befugnis zur Erhebung der Divi
dende in sich, in dem Sinne, daß dadurch die Konkursverwaltung
den Streit über die Bezugsberechtigung als entschieden betrachten
könnte, und demnach einerseits der Bank gegenüber zur Auszahlung
der Dividende verpflichtet, anderseits von jeder Verantwortlichkeit
enthoben wäre, wenn sie gestützt auf den Klagrückzug diese Aus
zahlung vornehmen würde. Der genannte Rückzug ist nämlich
ausdrücklich mit der Begründung erfolgt, daß die Masse ihrerseits
das gegen sie eingereichte Klagbegehren des Dr. Amsler anerkannt
habe. Dieses, von der Inkasso und Effektenbank nicht beanstandete
Motiv kann für die Frage der Gültigkeit und der Wirkungen
des Rückzuges von Bedeutung sein. Jedenfalls war angesichts der
erwähnten Klausel die Sachlage hinsichtlich des Rechts zum
Dividendenbezug nicht derart liquid, daß die Konkursverwaltung
ohne weiteres zur Auszahlung der streitigen Dividende an die
Bank schreiten durfte. Vielmehr hat sie die genannte Dividende
zu hinterlegen und es den Gerichten zu überlassen, im Streite
zwischen Dr. Amsler und der Bank die Frage zu prüfen und zu
entscheiden, ob und welche Bedeutung der fragliche Klagerückzug
hatte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive für begründet erklärt
und demnach die Konkursverwaltung angewiesen, der Inkasso
und Effektenbank in Zürich bei der Verteilung nur die auf den
Forderungsbetrag von 15,489 Fr. 40 Cts. entfallende Dividende
auszurichten, das auf den Forderungsbetrag von 5500 Fr. ent
fallende Betreffnis aber gerichtlich zu deponieren.