- Urtheil vom 19. Mai 1877 in Sachen Moser.
A. Mittelst Vorladung vom 25. Jenner 1875 wurde Rekur
rent, welcher sich im Jahre 1874 mit Lucia Wyß von Isenfluh
verehelicht hatte, vom Präsidenten des Civilgerichtes Martigny
aufgefordert, am 28. gl. Mts. vor demselben zu erscheinen, um
die Klage seiner Ehefrau auf Trennung von Tisch und Bett zu
beantworten. Diese Vorladung wurde dem J. Moser in Saxon,
wo er laut Zeugniß des dortigen Gemeindrathes vom Juli 1874
bis Februar 1875 domizilirte, persönlich angelegt und derselbe
erschien auch am festgesetzten Tage vor dem Civilgerichte Mar
tigny. Er bestritt die Scheidungsklage; das Gericht bewilligte
darauf der Klägerin provisorisch das Getrenntleben von ihrem
Ehemanne und ordnete die Einvernahme der angerufenen Zeu
gen auf den 5. Februar 1875 an. Zu dieser Verhandlung er
schien Rekurrent, obschon er, wie das Protokoll bemerkt, ebenfalls
vorgeladen worden war, nicht. Derselbe wurde daher neuerdings
auf den 6. April 1875 citirt, und ihm die Ladung, da er in
zwischen nach Aarburg, Kt. Aargau, gezogen war, durch das Be
zirksgerichtspräsidium Zofingen zugestellt. In dieser Ladung gab
das Civilgericht Martigny die Gründe an, warum es sich
für
kompetent erachte, und wurde Moser aufgefordert, seine Gegen
anbringen entweder schriftlich innert 20 Tagen oder mündlich am
- April 1875 vorzubringen. Da Moser dieser Auflage keine Folge
leistete, so wurde das Kontumatialverfahren gegen ihn eingeleitet
und sodann, nach erfolgter Ediktalladung, unterm 14. Juni 1876
vom Civilgericht Martigny unter Berufung auf Art. 43, 47 und
49 des Bundesgesetzes vom 24. Christmonat 1874, Art. 106 und
108 des C. C. und der . 166 und 168 der P. O. erkannt:
- Die Klage auf Trennung von Tisch und Bett ist gutgeheißen;
- das Kind wird der Mutter zur Erziehung anvertraut;.
- Beklagter ist jeglichen Rechtes auf den Genuß des Weiber
gutes verlustig erklärt.
In dem Urtheil ist ausdrücklich gesagt, daß dasselbe auf Grund
der von der Ehefrau Moser am 25. Jenner 1875 angehobenen
Klage gefällt werde, indem Beklagter am 28. Jenner 1875 gegen
die Kompetenz des Gerichtes keine Einwendung erhoben habe.
B. Ueber dieses Urtheil, welches im Amtsblatte vom 7. Juli
1876 amtlich publizirt wurde, beschwerte sich Moser mit Ein
gabe vom 10./14. Jenner d. J. beim Bundesgerichte. Er stellte
das Begehren, daß dasselbe kassirt werde, und führte zur Be
gründung an:
- Das Urtheil sei inkonstitutionell, indem dasselbe mit Art.
43 ff. des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe in Widerspruch
stehe. Gemäß Art. 53 ibidem müssen Scheidungsklagen beim Ge
richte des Wohnsitzes des Ehemannes, oder beim Abgange eines
solchen am Heimatsort desselben anhängig gemacht werden. Nun
habe er bereits Anfangs des Jahres 1875, und zwar schon be
vor seine Frau ihn vor Bezirksgericht Martigny habe vorladen
lassen wollen, Saxon verlassen und sein dortiges Domizil auf
gegeben. Bis 1. Mai 1875 habe er seinen Wohnsitz in Aarburg,
nachher in Bern und seit 1. Mai 1876 in Bex, Kt. Waadt, ge
habt. Zudem habe seine Ehefrau weder im Jenner noch im März
1875 ihre Rechtsbegehren auf Trennung der Ehe gestellt, son
dern nur die Bewilligung verlangt, die Wohnung ihres Ehe
mannes zu verlassen. Die Gerichtsverhandlung vom 28. Januar
1875 habe ihren Abschluß gefunden und sei unabhängig vom
spätern Urtheil. Frau Moser habe nämlich in der im Amtsblatt
vom 17. April 1876 erschienenen Vorladung neue Rechtsbegeh
ren gestellt und selbständig vorgeladen. Wäre derselben daher sein
Wohnort nicht bekannt gewesen, was übrigens keineswegs der
Fall sei, so hätte sie die Klage beim aargauischen Bezirksge
richte Bremgarten anhängig machen müssen.
2. Das Urtheil sei aber nicht nur formell, sondern auch ma
teriell unrichtig, indem dasselbe einerseits die lebenslängliche
Trennung zu Tisch und Bett ausspreche, während dieselbe nach
Art. 47 des cit. Bundesgesetzes auf höchstens zwei Jahre erkannt
werden dürfe, und anderseits betreffend die Folgen der Schei
dung das Wallisergesetz anwende, während nach Art. 49 ibidem
das Gesetz des Kantons Aargau, dessen Gerichtsbarkeit er, Re
kurrent, unterworfen sei, hätte zur Anwendung kommen sollen.
C. Die Lucia Moser geb. Wyß trug auf Abweisung der Be
schwerde an. Sie behauptete in erster Linie, die Beschwerde könnte,
gestützt darauf, daß das Urtheil vom 14. Juni 1876 im Amts
blatt vom 7. Juli gl. J. publizirt worden sei, für verspätet er
klärt werden; indessen wolle sie von dieser formellen Einrede ab
strahiren und auf die Sache selbst eintreten. Sie behaupte nun,
gestützt auf die Akten, daß
- sie ihre Klage auf Ehescheidung und zwar von Anfang an
wegen schwerer Mißhandlungen schon am 25. Januar 1875 und
nicht erst im März gl. J. angebracht habe;
Moser am 25. Januar 1875 und noch später seinen festen
civilrechtlichen Wohnsitz in Saxon gehabt habe;
3. Moser am 28. Januar 1875 den Gerichtsstand in Mar
tigny anerkannt und die Rechtshängigkeit der Klage vor dem
selben bewirkt habe.
In materieller Beziehung berechtige der Wortlaut des Urtheils
nicht zu der Annahme, daß eine beständige Trennung zu Tisch
und Bett ausgesprochen worden sei. Sie, Rekursbeklagte, willige
vielmehr in eine völlige Scheidung ein, um so mehr, als sie von
Anfang an ein solches Begehren gestellt habe und die Ehe zu
tief zerrüttet sei, um eine Wiedervereinigung hoffen zu können.
Bezüglich der weitern Folgen der Scheidung sei in Gemäßheit
des Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe der mit
der Scheidungsklage befaßte Gerichtsstand von Martigny zustän
dig gewesen, um diese Folgen gemäß der im Kanton Wallis er
lassenen und vom Bundesrathe genehmigten Gesetze zu regeln.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent hat das Urtheil des Civilgerichtes Martigny nicht
gemäß Art. 29 f. des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 an das Bundesgericht
weiter gezogen, sondern mittelst direkt beim Bundesgericht ein
gereichter Beschwerdeschrift Kassation jenes Urtheils wegen In
kompetenz des urtheilenden Richters verlangt. Es handelt sich
somit für das Bundesgericht nicht um eine Civilstreitigkeit, son
dern hauptsächlich um eine, dem öffentlichen Rechte angehörende,
Gerichtsstandsfrage, somit um eine staatsrechtliche Streitigkeit.
- Nun kann vorerst nach den Akten keinem begründeten Zwei
fel unterliegen, daß durch das Urtheil vom 14. Juni 1876 die
unterm 25. Januar 1875 von der Ehefrau Moser beim Civil
gerichte Martigny anhängig gemachte Ehescheidungsklage erledigt
worden ist. Denn nach dem Protokolle über die Verhandlung
vom 28. Januar 1875 hat die Ehefrau Moser damals ausdrück
lich wegen schlechter Behandlung und Mißhandlungen die Schei
dung von Tisch und Bett, sowie die Gütertrennung verlangt
und, nachdem die Klage von ihrem Ehemann bestritten worden,
den Beweis für die Richtigkeit der behaupteten Thatsachen an
getragen und vom Gerichtspräsidenten um die Bewilligung zum
provisorischen Getrenntleben nachgesucht. Diesem letztern Begeh
ren wurde sofort entsprochen, und sodann die Beweisabnahme
auf den 5. Februar 1875 angesetzt. Ein Entscheid über das Klage
begehren ist aber vor dem 11. Juni 1876 nie erfolgt, noch er
gibt sich, daß dasselbe von der Klägerin fallen gelassen worden
sei; es erscheint daher ganz richtig, wenn das von diesem Tage
datirte Urtheil auf die vom 25. Jenner 1875 von der Rekurs
beklagten anhängig gemachte Scheidungsklage gestützt wird,
- Da nun zur Behandlung solcher Civilstreitigkeiten, welche
beim Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten anzubringen
sind, die Kompetenz desjenigen Gerichtes begründet ist, in dessen
Kreis der Beklagte zur Zeit der Anhängigmachung der Klage
seinen Wohnsitz gehabt hat, so kommt in Frage, ob Rekurrent
am 25. Jenner 1875 noch in Saxon domizilirt gewesen sei.
Diese Frage muß aber bejaht werden. Denn nicht nur bezeugt
der Gemeindrath Saxon, daß Moser bis zum Februar 1875 in
jener Gemeinde gewohnt habe, sondern es ergibt sich aus den
Akten, daß die Vorladung dem Rekurrenten in Saxon angelegt
und derselbe am 28. Januar 1875 vor dem Civilgerichte Mar
tigny erschienen ist, ohne irgendwie die Kompetenz dieses Ge
richtes zu bestreiten, und mangelt endlich jeglicher Ausweis da
für, daß Rekurrent damals schon anderwärts ein Domizil er
worben gehabt habe.
4. Zwar ist die Scheidungsklage der Ehefrau Moser vor In
krafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vom 24.
Christmonat 1874 anhängig gemacht worden und schreibt das
damals noch in Kraft gewesene aargauische Gesetz vor, daß Ehe
scheidungen aargauischer Kantonsangehörigen (und solche sind die
Litiganten) von den dortigen Gerichten beurtheilt werden müssen.
Allein da der Kanton Wallis dem Konkordat vom 6. Juli 1821,
durch welches jener Grundsatz allerdings auch von einer Anzahl
Kantone wechselseitig anerkannt worden ist, nicht beigetreten ist,
so war derselbe kraft seiner Souverainität über die in seinem
Gebiet sich aufhaltenden Personen befugt, seine Gesetze zur An
wendung zu bringen, beziehungsweise die Kompetenzfrage nach
seiner eigenen Gesetzgebung zu entscheiden und demnach
auch
Scheidungsklagen Angehöriger anderer Kantone von seinen Ge
richten beurtheilen zu lassen, sofern dieselben, was nicht bestritten
worden, nach dem walliser Recht dazu kompetent waren. Einzig
hätte in Frage kommen können, ob der Kanton Aargau verpflich
tet wäre, ein Scheidungsurtheil der Wallisergerichte anzuerken
nen? Allein diese Frage ist in Folge Inkrafttretens des mehr
erwähnten Bundesgesetzes dahingefallen, indem dieses Gesetz in
Art. 43 allgemein das Gericht am Wohnorte des Ehemannes
zur Behandlung der Scheidungsklagen kompetent erklärt und nun
diese Bestimmung seit dem 1. Januar 1876, an welchem Tage
das Gesetz in Kraft getreten ist, ganz allgemeine Anwendung in
dem Sinne finden muß, daß jedes seither vom Richter am Wohn
orte des Ehemannes erlassene Scheidungsurtheil unbedingt, also
auch für den Heimatskanton, verbindlich ist, mag die Scheidungs
klage vor oder nach jenem Tage bei demselben anhängig gemacht
worden sein.
5. Anbelangend die eventuell vom Rekurrenten aufgestellte Be
hauptung, daß das Urtheil des Civilgerichtes Martigny mate
riell unrichtig sei, weil das Gericht die Trennung zu Tisch und
Bett ausgesprochen habe, ohne eine bestimmte Zeit anzugeben,
so muß zugegeben werden, daß das Urtheil in dieser Hinsicht
inkorrekt ist. Wenn Rekursbeklagte geltend macht, daß das Ur
theil die definitive Scheidung ausspreche, so widerspricht diese Be
hauptung sowohl dem Dispositiv 1 des Urtheils, als dem Klage
begehren, welches sie vor dem walliser Gerichte gestellt hat, indem
beide ausdrücklich auf Trennung zu Tisch und Bett (séparation
de corps) und nicht auf Scheidung (divorce) lauten. Indessen
würde es sich doch nicht rechtfertigen, das Urtheil wegen dieser
Inkorrektheit zu kassiren; vielmehr ist anzunehmen, daß das
Civilgericht Martigny die Trennung zu Tisch und Bett für
die nach Art. 47 des cit. Bundesgesetzes zulässige Dauer, also
für zwei Jahre, habe aussprechen
wollen, so daß die Ehefrau
Moser entweder nach Ablauf jener
Zeit sich auf Begehren des
Rekurrenten mit demselben wieder vereinigen oder Klage auf
gänzliche Ehescheidung erheben muß.
6. Da es sich nur um eine Temporalscheidung handelt, so hat
auch die von dem Civilgerichte Martigny
betreffend die Vermö
gensverhältnisse der Litiganten getroffene
Bestimmung nur für
die in der vorigen Erwägung bezeichnete Dauer der Trennung
von Tisch und Bett Geltung und wird die definitive Regelung
dieses Verhältnisses Sache desjenigen Richters sein, welcher, so
fern eine Wiedervereinigung nicht stattfindet, s. Z. über die gänz
liche Scheidung zu erkennen hat. Es ist daher gegenwärtig für
das Bundesgericht keine Veranlassung vorhanden, auf diesen Punkt
einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen als unbegründet
abgewiesen.