- Urtheil vom 29. Juni 1877 in Sachen
Hollenwäger.
Die Staatsverfassung des Kantons Luzern enthält unter
A.
. 93 folgende Bestimmung: "Wo in einer Gemeinde Korpora
"tionsgut vorhanden ist, bilden die Antheilhaber an demselben
"eine Korporationsgemeinde. Die nach . 27 stimmfähigen Bür
"ger wählen die Korporationsverwaltung und geben sich unter Vor
"behalt der Ratifikation durch den Regierungsrath ihr Reglement.
"Im Heumonat 1875 werden die Korporationsverwaltungen
"neu gewählt und treten auf den 1. August in Funktion u. s. w."
Der in dieser Verfassungsbestimmung allegirte . 27 ibidem
lautet folgendermaßen: "Das politische Stimmrecht für kantonale
"Wahlen und Abstimmungen wird ausschließlich in der Wohn
"gemeinde ausgeübt.
"Als Wohngemeinde gilt diejenige Gemeinde, wo der betref
"fende Bürger in den drei letzten Monaten vor der fraglichen
"Wahl oder Abstimmung seinen ununterbrochenen, gesetzlich regu
"lirten Wohnsitz gehabt hat.
"Wenn ein Stimmfähiger aus einer Gemeinde des Kantons
"in eine andere übersiedelt und bei dem Eintreten einer kanto
"nalen Wahl oder Abstimmung seit seiner Uebersiedelung noch
"nicht drei Monate verflossen sind, so kann er sein Stimmrecht
"für dermalen an seinem frühern Wohnorte ausüben.
"Das politische Stimmrecht besitzen alle Kantonsbürger und
"im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizerbürger, welche
"das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben und sich nicht in einem
"der unten aufgezählten Ausnahmsfälle befinden.
"Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen:
"a. die zu einer Kriminalstrafe verurtheilten u. s. w."
B. Als nun im Heumonat 1875 die Neuwahlen der Korpo
rationsverwaltungen stattfanden, ergaben sich Anstände, indem
einige Gemeinden, entgegen der frühern Uebung, diejenigen Kor
porationsmitglieder, welche außerhalb der Korporationsgemeinde
wohnten, zu der Wahlverhandlung nicht einluden, und zwar ge
stützt auf einen Bescheid des luzernischen Regierungsrathes, daß
der zweite Absatz des . 27 der Verfassung auch für das Stimm
recht der Korporationsbürger gelte. Eine Anzahl der betheiligten
Korporationsgenossen von Sursee, Willisau und Sempach wandte
sich deßhalb an den luzernischen Großen Rath mit dem Gesuche
um Kassation der getroffenen Wahlen und um authentische In
terpretation des . 93 in Verbindung mit . 27 der Staatsver
fassung. Allein der Große Rath beschloß am 1. März 1876, ent
gegen dem Antrage der bestellten Kommission, Folgendes:
I. Das in . 93 der Staatsverfassung angeführte Citat des
. 27 beziehe sich nicht nur auf den vierten und fünften, son
dern auch auf den zweiten Absatz dieses . 27; es sei daher der
dreimonatliche Wohnsitz in der Korporationsgemeinde für die
Stimmberechtigung an derselben erforderlich.
II. Die Kassationsbewerber seien mit ihren Kassationsgesuchen
abgewiesen.
C. Ueber diesen Beschluß beschwerten sich 29 Korporationsge
nossen von Sursee, welche außerhalb dieser Gemeinde wohnen,
und stellten beim Bundesgerichte das Begehren, es möchte das
selbe erkennen:
die auswärtswohnenden Korporationsbürger seien bei den
1.
Korporationsge
Wahlen und Verhandlungen ihrer heimatlichen
meinden stimmberechtigt,
sofern sie laut Absatz 4 ff. des .
der Verfassung von der Stimmberechtigung nicht ausgeschlossen
seien;
2. der Beschluß des Großen Rathes vom 1.
März 1876 und
die daherigen Weisungen des Regierungsrathes, sowie die am
25. Juli 1875 vorgenommenen Wahlen in die Korporationsver
waltung seien als null und nichtig aufgehoben und neue Wahlen
anzuordnen.
Zur Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten an: Aus
Art. 88 Absatz 3 der Verfassung, welcher laute: "Alle Kantons
"bürger und niedergelassenen Schweizerbürger, welche seit drei
"Monaten in der Gemeinde wohnen und die Requisite der all
"gemeinen Stimmfähigkeit ( . 27) besitzen, sind in den Gemeinde
"versammlungen der politischen Gemeinden stimmfähig," er
gebe sich, daß die Beschränkung des . 27, Absatz 2, nur für
kantonale und Gemeindewahlen gelte, wie dieser Paragraph denn
auch erst vom vierten Absatz an bestimme, wer stimmfähig sei,
und die drei ersten Absätze nur besagen, wo die Stimmabgabe
zu erfolgen habe.
In . 93, welcher von den Korporationsgemeinden handle, er
scheine die Beschränkung des dreimonatlichen Wohnsitzes nicht
mehr; es sei also auch hier, wie beim . 88, nur auf die all
gemeine kantonale Stimmfähigkeit hingewiesen und der dreimo
natliche Wohnsitz nicht gefordert.
Entscheidend für die Richtigkeit ihrer, der Rekurrenten, Ansicht
sei aber der Umstand, daß nach . 27 der Verfassung alle Ein
wohner, welche das allgemeine Stimmrecht besitzen, irgendwo bei
den Wahlen mitwirken können und zwar am dermaligen Wohn
orte, wo sie seit drei Monaten vor der Wahl einen gesetzlichen
Wohnsitz haben oder dann am frühern Wohnorte. Den Korpo
rationsbürgern, welche außer der Gemeinde wohnen, sei aber durch
die rekurrirte Schlußnahme die Stimmberechtigung ganz abge
schnitten, weil sie am neuen Wohnort nicht Korporationsbürgen
seien. Die Schlußnahme verstoße daher auch hierin gegen die Ver
fassung.
Endlich sei es ein eigenes Verfahren, daß ein Großer Rath
die Verfassung interpretire, ohne seine Interpretation dem Volke
zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Die Auslegung sei
daher nicht bindend.
D. Der Regierungsrath von Luzern erkannte in seiner Ver
nehmlassung, daß die von den Rekurrenten aufgeworfene Frage
eine bestrittene und bestreitbare sei. An und für sich möchte die
Auffassung der Rekurrenten richtig sein, allein sie stehe mit einem
andern in der Verfassung ebenfalls sanktionirten neuen Grund
satz in Widerspruch. Der . 27 habe nämlich offenbar den Zweck,
das Territorialprinzip für alle Wahlen und Abstimmungen ein
zuführen, welche in den Gemeinden des Kantons nach kantonaler
Gesetzgebung vorzunehmen wären, seien es kantonale Wahlen und
Abstimmungen im engern Sinne, seien es Gemeindewahlen. (Art.
88, 90 und 91 ibidem.) Nun betrachte die bisherige Gesetzgebung
die Korporationsgenossenschaften nicht als privatrechtliche Genossen
schaften, sondern als Gemeinden des öffentlichen Rechtes und dem
zufolge unterliegen dieselben auch denjenigen organisch gesetzlichen
Bestimmungen, welchen alle übrigen Gemeinden des öffentlichen
Rechtes unterliegen. Auch nach der bisherigen Gesetzgebung sei
nicht die Heimatangehörigkeit in den Ortsgemeinden und folglich
in den Korporationsgemeinden als Grundlage des Stimmrechtes
betrachtet worden. Wenn dieß faktisch bei den Korporationsge
meinden anders gehalten worden sei, so sei es nicht sowohl in
Folge der Gesetzgebung, als zufolge hergebrachter, mit dem Wort
ge
laute des Gesetzes nicht im Widerspruche stehender Uebung
schehen. Ein anderer Grund, die Korporationsgemeinden hinsicht
lich der Ausübung des Stimmrechtes anders zu behandeln, als
die Orts- oder Bürgergemeinden, liege nicht vor.
E. Replicando bestritten die Rekurrenten, daß durch .
für Wahlen und
der Verfassung das Territorialitätsprinzip
Abstimmungen neu eingeführt worden sei und daß die Korpo
rationsgemeinden als Gemeinden des öffentlichen Rechtes sich
darstellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Auf das zweite Begehren der Rekurrenten, welches dahin
1.
geht, daß die am 25. Juli 1875 vorgenommenen Wahlen in die
Korporationsverwaltung als verfassungswidrig aufgehoben und
neue Wahlen angeordnet werden, kann hierorts wegen Verspätung
nicht eingetreten werden, da die Beschwerde erst nach Ablauf der
in Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun
desrechtspflege eingeräumten sechszigtägigen Rekursfrist eingereicht
worden ist.
2. Soweit es sich dagegen, gemäß dem ersten Rekursbegehren,
um einen grundsätzlichen,
für die Zukunft maßgebenden Entscheid
handelt, steht der Umstand, daß der Rekurs nicht innerhalb sech
zig Tagen nach Eröffnung der großräthlichen Schlußnahme beim
Bundesgerichte anhängig gemacht worden, der Beurtheilung des
selben nicht entgegen.
3. Nun ist den Rekurrenten zuzugeben, daß dem rekurrirten
Dekrete nicht der Charakter einer authentischen Interpretation des
Art. 93 der Kantonsverfassung zukommt. Denn eine authentische
Interpretation einer Verfassungsbestimmung kann, sofern die Ver
fassung selbst nicht das Gegentheil verordnet, was hier keines
wegs der Fall ist, nur durch ein neues Verfassungsgesetz gegeben
werden, welches, gleich wie die Verfassung selbst, der Volksab
stimmung unterliegt. Allein dieser Punkt ist im vorliegenden Falle
nicht von Bedeutung. Denn die Rekurrenten haben nicht etwa
das Begehren gestellt, daß Dispositiv 1 des großräthlichen De
kretes dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werde,
sondern sie verlangen, daß das Bundesgericht die von ihnen dem
Art. 93 der Kantonsverfassung gegebene Auslegung ohne Weiters
als die richtige erkläre und demgemäß das großräthliche Dekret
einfach aufhebe, und diesem Begehren kann nun nicht entsprochen
werden.
4. Es ist im vorliegenden Falle von vornherein zu beachten,
daß es sich nicht um eine bei Entscheidung eines speziellen Streit
verhältnisses angeblich von den luzernischen Behörden begangene
Verfassungsverletzung, sondern ausdrücklich um ein Dekret betref
fend Interpretation des Art. 93 der Kantonsverfassung han
delt. Gegenüber solchen Auslegungsdekreten muß aber der vom
Bundesgerichte in frühern Entscheidungen ausgesprochene Grund
satz, daß in Fällen, wo eine verschiedener Auslegung fähige Ver
fassungsbestimmung in Frage stehe, derjenigen Auslegung beizu
treten sei, welche die zunächst zur Interpretation der kantonalen
Verfassung berufene oberste Kantonsbehörde derselben gebe, um
so mehr zur Anwendung kommen, als gerade solche Dekrete die
meiste Gewähr für eine richtige, der Intention des Gesetzgebers
entsprechende Auslegung bieten. Wenn nun auch nicht geleugnet
werden kann, daß die von den Rekurrenten angeführten Gründe
sehr geeignet sind, ihre Auslegung des Art. 93 der Kantonsver
fassung, resp. des in dieser Verfassungsbestimmung enthaltenen
Citates des Art. 27 ibidem, zu unterstützen und dieselbe auch den
Wortlaut des Art. 93 eher für sich hat, so muß dagegen doch an
erkannt werden, daß für die Interpretation, welche Regierungs
rath und Großer Rath derselben gegeben haben, der Umstand
spricht, daß die neue Kantonsverfassung, im Gegensatz zu der frü
hern, welche in . 91 auch den auswärtswohnenden Ortsbürgern
in der Ortsbürgerversammlung ein Stimmrecht einräumte, nun
mehr sonst konsequent das Territorialitätsprinzip für die Gemeinds
versammlungen durchgeführt hat und es daher als eine etwas auf
fällige Anomalie erschiene, wenn dieses Prinzip nicht auch für die
Korporationsgemeinden Geltung haben sollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.