Testo completo
- Urtheil vom 14. September 1877 in Sachen
Gisler und Mattli.
A. Alexander Gisler und Michael Mattli von Spiringen
beschwerten sich beim engern Bezirksrathe Uri darüber, daß die
Gemeinderäthe von Spiringen und Unterschächen den Almend
nutzen unter die Korporationsgenossen ungleich vertheilen, indem
sie den reichen Grund- und Hausbesitzern je sechs Stöcke Scheit
waldholz, den andern dagegen je nur drei Stöcke zuscheiden. Sie
hielten diese Vertheilung für verfassungswidrig und verlangten,
daß ihnen als gleichberechtigten Korporationsmitgliedern die
gleiche Anzahl Stöcke Holz im Scheitwalde wie jeder andern
Haushaltung zugetheilt werde. Allein der engere Bezirksrath Uri
wies den Rekurs durch Beschluß vom 14. April d. J. ab, weil
nach der allgemeinen Holzordnung (Landbuch Art. 299 . 4),
jeder Gemeinde überlassen bleibe, zu bestimmen, wie viele Stöcke
Scheitwaldholz eine Haushaltung hauen möge, das Maß der Holz
vertheilungen pro 1877 der bisherigen langen Uebung entspreche
und die Bestätigung der gemeindräthlichen Vergebungslisten be
reits unterm 17. März hierorts stattgefunden habe, ohne daß
damals Protestation gegen dieselbe erhoben worden sei.
B. Ueber diesen Beschluß führten Gisler und Mattli Be
schwerde beim Bundesgerichte. Sie wiederholten ihr beim Be
zirksrathe gestelltes Gesuch, indem in der Vertheilung des All
mendnutzens wie er seitens der Gemeinderäthe Unterschächen
und Spiringen erfolgt sei, eine im Widerspruch mit Art. 8 der
urnerschen Kantonsverfassung stehende Bevorzugung der Reichen
liege.
Der engere Bezirksrath Uri trug darauf an, daß Rekur
C.
renten vorerst an die zuständigen urnerschen Oberbehörden ver
wiesen werden. Zur Begründung dieses Begehrens führte der
selbe an: Die Verfassung des Kantons Uri bezeichne in . 81
die Bezirksgemeinde als die oberste Instanz in Korporations
sachen und räume ihr das Recht ein, für die Benutzung des
Korporationsgutes die ihr gutdünkende Verwaltungsordnung auf
zustellen. Nach . 84 und 85 ibidem sei der Bezirksrath,
dessen Ausschuß der engere Bezirksrath bilde, die vollziehende
Behörde in Bezirksangelegenheiten, und wenn sich Jemand über
Beschlüsse des engern Bezirksrathes beschweren wolle, so habe
er sich an den Bezirksrath zu wenden. Ueberhaupt müsse, wo
es sich um Verletzung von Gesetzen oder gar der Verfassung
handle, vorerst der kantonale Instanzenzug erschöpft sein, bevor
der Rekurs an die Bundesbehörden gestattet werden könne. Re
kurrenten mögen sich daher vorerst an den Bezirksrath und even
tuell an die Regierung und den Landrath wenden, welche Be
hörden zur Handhabung der Verfassung verpflichtet seien. Die
sie
Motive des rekurrirten Beschlusses seien sodann derart, daß
der Korrektur des Bezirksrathes unterliegen müssen, sobald Re
kurrenten es verlangen, und dieselben erst durch die bezirksräth
liche Bestätigung das gesetzliche Ansehen erhalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Ansicht des engern Bezirksrathes von Uri, daß Beschwer
den über Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen nur
gegen letztinstanzliche Verfügungen kantonaler Behörden beim
Bundesgerichte angebracht werden können, ist zwar keineswegs
allgemein richtig. Wohl aber geht die konstante Praxis der Bun
desbehörden dahin, daß bei Gegenständen der innern Verwaltung
eines Kantons Beschwerden, welche sich lediglich auf Nichtbeach
tung kantonaler Verfassungsbestimmungen beziehen, vorerst bei
den zuständigen kantonalen Behörden anzubringen seien und erst
nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges an die Bundes
behörden gezogen werden können. Nach dieser Praxis, von wel
cher abzugehen kein hinreichender Grund vorliegt, muß die vor
liegende Beschwerde allerdings als verfrüht zurückgewiesen werden
und zwar um so mehr, als der rekurrirte Beschluß nicht einmal
vom Bezirksrath Uri selbst, sondern lediglich von einem Aus
schuß desselben, dem engern Bezirksrathe, ausgegangen ist, dessen
Verfügungen der Bestätigung des gesammten Bezirksrathes un
terliegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten und den
Rekurrenten überlassen, sich vorerst an die zuständigen Behörden
des Kantons Uri zu wenden.
Parole chiave
constitutional complaintexhaustion of remediesinternal administrationcommon propertywood allocationprematuritycantonal autonomy