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- Urtheil vom 2. November 1877 in Sachen Ender.
A. Die Gemeinde Ems in Graubünden besitzt eine Weide,
auf welche früher nicht nur die niedergelassenen Schweizerbürger,
sondern auch die in der Gemeinde niedergelassenen Angehörigen
fremder Staaten gegen eine gewisse Gebühr ihr Vieh treiben durf
ten. Anläßlich der Einführung neuer Weidetaxen auf Grundlage
des kantonalen Niederlassungsgesetzes wurde den niedergelassenen
Ausländern diese Bewilligung nicht mehr ertheilt, worüber Frau
Theresa Ender aus Götzis beim Kleinen Rathe des Kantons
Graubünden sich beschwerte, unter der Behauptung, daß der be
treffende Gemeindebeschluß den zwischen der Schweiz und Oester
reich bestehenden Staatsvertrag vom 7. Dezember 1875 verletze.
Allein der Kleine Rath wies die Beschwerde ab, gestützt auf fol
gende Erwägungen: Die Rechte der in der Schweiz niedergelas
senen Angehörigen fremder Staaten seien auf Grund der Bun
desverfassung durch besondere internationale Verträge normirt.
Da nun die Bundesverfassung dem Niedergelassenen keine Nu
tzungsrechte an Wäldern, Alpen und ähnlichen Utilitäten der Ge
meinden einräume, so können auch die Verträge keine solche öko
nomischen und genossenschaftlichen Vortheile gewähren. Das grau
bündnerische Niederlassungsgesetz gehe zwar weiter als die Bun
desverfassung, räume jedoch die Nutzungsrechte ausdrücklich nur den
niedergelassenen Schweizerbürgern ein und behandle die Gemein
deutilitäten nicht als Pertinenzen des Privatgrundbesitzes, sondern
unterstelle dieselben, soweit sie nicht öffentlichen Zwecken dienen,
einzig der persönlichen Nutzungsberechtigung der Gemeindebürger
und der in der Gemeinde niedergelassenen Schweizerbürger.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Theresa Ender den Re
kurs an das Bundesgericht. Sie stellte das Begehren, daß der
Entscheid aufgehoben und die Familie Ender als berechtigt er
klärt werde, die Heimweide der Gemeinde Ems zu den nämlichen
Bedingungen wie die schweizerischen Niedergelassenen zu benutzen,
und führte zur Begründung an: Zufolge Art. 12 und 13 des
bündnerischen Niederlassungsgesetzes vom Jahre 1873 könne jeder
schweizerische Niedergelassene gegen Entrichtung einer billigen, den
zu erlangenden Vortheilen entsprechenden Vergütung an die Ge
meindekasse einen Mitgenuß an Alpen, Wäldern und Weiden be
anspruchen, immerhin nur unter der Voraussetzung, daß der eigene
Bedarf der Bürger diesen Mitgenuß zulasse. Nun garantire der
im Jahre 1876 zwischen der Schweiz und Oesterreich abgeschlos
sene Niederlassungsvertrag den in der Schweiz niedergelassenen
Oesterreichern in Bezug auf sämmtliche den Aufenthalt und die
Niederlassung betreffenden Bedingungen vollständige Gleichhaltung
mit den Schweizern und zwar insbesondere auch in Ansehung des
Erwerbes, Besitzes und der Veräußerung von Liegenschaften und
Grundstücken jeder Art, sowie der Verfügungen über dieselben
und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für
solche Verfügungen. Zum Ueberflusse heiße es in Art. 3 dieses
Vertrages, daß jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und
Gewerbsausübung, den der eine der vertragschließenden Theile
irgend einem dritten Staate gewährt hätte oder gewähren sollte,
in gleicher Weise gegenüber dem andern Kontrahenten zur An
wendung kommen solle. Nun sage der schweizerisch-französische
Staatsvertrag des Jahres 1864, daß die Franzosen in jedem
Kanton der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigen
thum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise zu
behandeln seien, wie die Angehörigen der andern Kantone.
Da nun die schweizerischen Niedergelassenen nur aus dem Titel
der Niederlassung den Mitgenuß an der Gemeindeweide bean
spruchen können, so müsse dieser Mitgenuß auch den niedergelas
senen Franzosen und Oesterreichern gewährt werden.
Dazu komme, daß im Kanton Graubünden der Grundsatz gelte,
gleichviel ob Bürger oder Niedergelas
daß jeder Gutsbesitzer
sener
das auf seinem Gut gewinterte Vieh auf die Gemeinde
weiden zu treiben berechtigt sei, somit dieses Weidrecht gewisser
maßen als eine dem Grundeigenthum innewohnende Berechtigung
gelte. Nun sei klar, daß, wenn dieses Recht ihr, der Rekurren
tin, entzogen werde, obgleich sie auf Grundeigenthum niederge
lassen sei, sie mit Bezug auf ihr "Eigenthum" nicht auf dem
nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise behandelt werde, wie
die Angehörigen anderer Kantone, während ihr diese Gleichbe
handlung durch den österreichischen resp. französischen Staatsver
trag ausdrücklich zugesichert sei. Ganz besonders in die Augen
springend sei dies mit Rücksicht auf die Gemeindatzung, welche
in der Berechtigung der Grundbesitzer bestehe, zu einer gewissen
Zeit im Herbst ihr Vieh auf sämmtliche Privatgüter zur Weide
auszutreiben. Es leuchte nun ein, daß wenn die Familie Ender
es zwar leiden müsse, daß ihre Wiesen von dem den Bürgern
und schweizerischen Niedergelassenen gehörigen Vieh abgeweidet
werden, dagegen durch ihr eigenes Vieh nicht ebenso die übrigen,
oder gar nicht einmal ihre eigenen Güter abweiden lassen könne,
sie mit Rücksicht auf den Besitz ihrer Güter und auch ihr Eigen
thum keineswegs den schweizerischen Niedergelassenen gleichgehal
ten werde.
C. Der Kleine Rath und die Gemeinde Ems trugen, im We
sentlichen gestützt auf die Begründung des rekurrirten
Entschei
des, auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 59, lemma 1 litt. b des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesge
richt allerdings Beschwerden von Privaten betreffend Verletzung
von Staatsverträgen mit dem Auslande. Allein in lemma 3
Ziffer 10 ibidem sind Anstände, herrührend aus denjenigen Be
stimmungen der Staatsverträge, welche sich auf Niederlassung
beziehen, ausdrücklich dem Bundesrathe resp. der Bundesver
ammlung zur Erledigung vorbehalten. Im vorliegenden Falle
handelt es sich nun jedenfalls zunächst um eine Streitigkeit, welche
die Niederlassungsverhältnisse der österreichischen Angehörigen in
der Schweiz beschlägt, woraus folgt, daß in erster Linie der Bun
desrath und nicht das Bundesgericht zur Beurtheilung derselben
kompetent ist.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.
Parole chiave
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