Testo completo
- Arteil vom 9. Juli 1904 in Sachen
Allgemeiner Konsumverein Rheinfelden, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Steiger, Kl. u. Ber. Bekl.
Dienstvertrag. Wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung, Art. 346
OR (Bestechungsversuch).
A. Mit Schreiben vom 21. September 1903 hatte sich der
Kläger um die zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Verwalterstelle
des Allgemeinen Konsumvereins Rheinfelden beworben. In der Vor
standssitzung vom 5. Oktoberwurde er als Verwalter gewählt.
Die Wahl wurde ihm mit
Zuschrift vom 9. Oktober offiziell
mitgeteilt. Auf Begehren von 30 Mitgliedern des Vereins wurde
indessen auf den 24. Oktober eine außerordentliche Generalver
sammlung einberufen, um auf die Wahl Steigers zurückzukommen.
In dieser Generalversammlung erklärten die Initianten, es zirku
liere ein Gerücht, wonach einzelne Vorstandsmitglieder bei der
Wahl bestochen worden seien. Das Vorstandsmitglied Dändliker
erklärte laut Protokoll der Generalversammlung, daß ihm aller
dings von Steiger 100 Fr. versprochen worden
seien; er hätte
aber aus dem Angebot keinen Gebrauch gemacht, hätte auch dem
Steiger nicht gestimmt. Steiger führte hierauf an, daß von
Schmieren" keine Rede sein könne. Nach verschiedenen Voten
wurde darüber abgestimmt, ob die Versammlung mit der vom
Vorstand getroffenen Wahl einig gehe oder nicht. Es ergab sich
eine Mehrheit zu Gunsten der zweiten Alternative. Im Anschluß
an diese Abstimmung wurde dem Kläger am 24. Oktober offiziell
mitgeteilt, daß seine Wahl kassiert sei und daß deshalb von der
Aufstellung eines Dienstvertrages abgesehen werden müsse.
B. In seiner beim Handelsgericht des Kantons Aargau ange
brachten Klage forderte Steiger 3000 Fr. Schadenersatz wegen
Vertragsbruches. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage
aus den in Erwägung 2 hienach zusammengefaßten Gründen.
Das Handelsgericht hieß die Klage im Betrage von 540 Fr.
nebst Zins gut.
C. Gegen das Urteil erklärte der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
In seiner Antwort beantragte der Kläger Abweisung der Be
rufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Formalien.
- Der Kläger behauptet, der Beklagte sei von dem mit ihm
abgeschlossenen Dienstvertrag einseitig und ohne triftigen Grund
zurückgetreten und sei deshalb
schadenersatzpflichtig. Der Beklagte
bestreitet in erster Linie, daß ein gültiger Anstellungsvertrag zu
stande gekommen sei. Eventuell wird geltend gemacht, der Ver
trag sei nicht verbindlich, weil er durch betrügerische Handlungen
des Klägers, insbesondere durch Bestechungen erschlichen wor
den sei.
Es mag vorerst dahingestellt bleiben, ob mit der Wahl Steigers
durch den Vorstand und der Anzeige an den Gewählten ein voll
gültiger Anstellungsvertrag zu stande gekommen, oder ob die
Gültigkeit eines solchen noch von der schriftlichen Abfassung und
der beidseitigen Unterzeichnung der Anstellungsurkunde abhängig
gemacht worden sei. Nicht erwiesen ist jedenfalls, daß die Wahl
des Klägers durch Bestechung von Vorstandsmitgliedern erschlichen
worden sei.
Dagegen steht nun allerdings fest, daß Bestechungsversuche
vorgekommen sind. Aus dem vom Kläger laut Separatprotokoll
des Handelsgerichts vom 22. März 1904 als richtig anerkannten
Protokoll der Generalversammlung vom 24. Oktober 1903, in
welcher die Wahl des Klägers kassiert wurde, geht deutlich her
vor, daß Steiger vor seiner Wahl dem Vorstandsmitgliede Dänd
liker gesagt hatte, es komme ihm auf 100 Fr. nicht an, wenn
er gewählt werde. Wollte man nun auch diese Äußerung als
nicht vollkommen schlüssig für das Vorhandensein eines Be
stechungsversuches seitens des Klägers ansehen, so verschwindet
dagegen jeglicher Zweifel hierüber, wenn die Aussagen des Klä
gers selbst, wie dieselben im handelsgerichtlichen Separatprotokoll
vom 22. März 1904 niedergelegt sind, gewürdigt werden. Diese
Aussagen des Klägers lauten dahin: es möge vier Wochen vor
der Wahl gewesen sein, als er im Privatlogis Dändlikers diesem
gesagt habe, es komme ihm auf 100 Fr. nicht an; er wolle
gerne 100 Fr. geben, wenn er die fragliche Stelle haben könnte.
Allerdings hat der Kläger im Anschlusse hieran erklärt, er habe
dem Dändliker persönlich nichts versprochen; es liegt aber auf
der Hand, daß jene Äußerung, er wolle gerne 100 Fr. geben,
wenn er die Stelle erhalte, unter den obwaltenden Umständen
vernünftigerweise keine andere Bedeutung als diejenige einer Of
ferte an Dändliker haben konnte.
Ist somit an Hand der Akten als erstellt zu betrachten,
daß der Kläger das Vorstandsmitglied Dändliker zu bestechen
versucht hat, so folgt daraus, daß im vorliegenden Falle in der
Person des Dienstpflichtigen ein wichtiger Grund vorhanden
war, welcher den Dienstherrn berechtigte, sofort im Sinne von
Art. 346 OR den Dienstvertrag aufzuheben. Denn durch das
Vorgehen des Klägers mußte, wenn es auch beim Bestechungs
versuch geblieben ist, doch das Vertrauen des Dienstherrn in
dessen Redlichkeit und Ehrlichkeit beträchtlich erschüttert werden,
so daß dem Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kläger
auf dem verantwortlichen Posten eines Verwalters zu belassen.
4. (Abweisung des Standpunktes, es liege ein Delikt des Be
klagten vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Handels
gerichtes des Kantons Aargau vom 22. März 1904 wird gut
geheißen und die Klage abgewiesen.
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