Testo completo
- Arteil vom 16. September 1904 in Sachen
Keller, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Laube, Kl. u. Ber. Bekl.
Kreditgewährungsvertrag, verbunden mit Vorvertrag über Liegenschaf
tenkauf, Klage auf Rückerstattung einer Anzahlung aus dem Liegen
schaftenkauf, Kompensationseinrede aus dem Kreditgewährungsver
trag. Inkompetenz des Bundesgerichts. Art. 231 OR, 56 und 57 06.
A. Durch Urteil vom 18. Juli 1904 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt mit dem Zusatze
zu Absatz 3 des Dispositivs: Der Beklagte ist ferner berechtigt,
die Beträge, zu deren Zahlung er nach diesem Urteil verpflichtet
ist, bei der Gerichtskasse behufs Sicherstellung der Erfüllung der
betreffenden Verbindlichkeiten zu deponieren, statt dieselben dem
Kläger auszuzahlen.
Das erstinstanzliche Urteil (des Civilgerichts des Kantons
Baselstadt) hatte gelautet:
Der Beklagte wird zur sofortigen Rückgabe folgender vom
Kläger unterzeichneten Scheine und Wechsel: (folgt Aufzählung
an den Kläger verurteilt. Für die demselben nicht zurückgegebenen
Schuldscheine hat Beklagter ihm den Nominalbetrag in bar zu
bezahlen.
Falls der Beklagte dem Kläger den Wechsel von 1000 Fr.
nicht zurückgeben kann, hat er ihm am 14. Juni 1904 1000 Fr.,
im gleichen Falle für den Wechsel von 1500 Fr. am 29. No
vember 1904 1500 Fr., ebenso für den Wechsel von 2000 Fr.
am 30. Dezember 1904 2000 Fr. in bar zu bezahlen.
Beklagter wird berechtigt erklärt, mit seinen ersten fälligen
Schuldbeträgen den Betrag von 1500 Fr. als Entschädigung zu
verrechnen.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte
rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit folgenden Anträgen:
- Es sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben.
- Es sei die dem Rekurrenten zugesprochene Entschädigung
von 1500 Fr. auf 5000 Fr., jedenfalls angemessen, zu erhöhen.
- Bezüglich der nicht beigebrachten Wechsel von 1000 Fr.,
1500 Fr. und 2000 Fr. und des Schuldscheines von 15,000 Fr.
per 30. Juni 1906 sei der Rekurrent bloß für verpflichtet zu
klären, den Rekursgegner zu liberieren, resp. ihm die Beträge zu
ersetzen, die derselbe bei Verfall der Papiere und zur Einlösung
derselben auszulegen haben wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der dem vorwürfigen Rechtsstreite zu Grunde liegende
Tatbestand läßt sich dahin zusammenfassen, daß einerseits der
Beklagte Keller dem Kläger Laube am 22. Januar 1904 ver
sprochen hat, für Diskontierung zweier Eigenwechsel dieses letztern
zu sorgen, und diesem Versprechen seither nachgekommen ist,
anderseits der Kläger Laube, ebenfalls am 22. Januar 1904,
und zwar in derselben Urkunde, dem Beklagten Keller versprochen
hat, eine diesem gehörige Liegenschaft zu kaufen, und in teilweiser
Erfüllung dieses Versprechens seinem Gegenkontrahenten eine An
zahl Schuldscheine und Wechsel übergeben hat. Die von Laube
gegen Keller angestrengte Klage geht auf Rückerstattung der
Leistungen des Klägers aus dem zweiten Teil des Vertrages.
2. Wenn auch zuzugeben ist, daß in ökonomischer Hinsicht
zwischen den beiden Teilen obigen Vertrages vom 22. Januar
1904 ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, so zerfällt derselbe doch
juristisch in zwei selbständige Verträge, nämlich einen Kredit
gewährungsvertrag und einen Vorvertrag zu einem Liegenschafts
kauf. Hieraus folgt, da Kaufverträge über Liegenschaften sowie
Vorverträge zu solchen dem kantonalen Rechte unterstehen, die
Inkompetenz des Bundesgerichts zur Anhandnahme der vorliegenden
Berufung.
3. Allerdings hat nun der Beklagte mittels Kompensations
einrede u. a. Ersatz der ihm bei Erfüllung des Kreditgewährungs
vertrages erwachsenen Auslagen verlangt und in seiner Berufungs
erklärung die Erhöhung des Betrages, bezüglich dessen ihm vor
instanzlich das Recht der Kompensation zuerkannt worden ist,
beantragt. Allein die Kompensationseinrede des Beklagten stützt
sich nicht etwa auf eine behauptete Entgeltlichkeit des Kredit
gewährungsvertrages als solchen, sondern auf die Tatsache, daß
der Kläger durch Nichthaltung seines auf den Liegenschaftskauf
bezüglichen Versprechens es dem Beklagten verunmöglicht habe,
auf indirektem Wege zum Ersatz der ihm durch die Kreditver
schaffung erwachsenen Auslagen zu gelangen. Es ist daher auch
die Erhebung der Kompensationseinrede nichts anderes als die
Geltendmachung einer Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung
eines Vorvertrages zu einem Liegenschaftskauf.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts
nicht eingetreten.
Parole chiave
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