Testo completo
- Arteil vom 18. Oktober 1905
in Sachen Thomasin gegen Vormundschaftsbehörde des Kreises
Oberhalbstein und Bezirksgerichtsausschuß Albula.
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des
BG betr. die persönliche Handlungsfähigkeit. Die Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges ist Vorausselzung der Zulässigkeit.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
Die Rekurrentin, Witwe Magdalena Thomasin in Tinzen,
war von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberhalbstein
unter Vormundschaft gestellt worden und hatte hiegegen an das
Bezirksgericht Albula rekurriert. Durch Urteil des Bezirksgerichts
ausschusses vom 18. März 1905, der Rekurrentin mitgeteilt am
- Juni 1905, wurde der Rekurs abgewiesen. Gegen dieses Ur
teil hat die Rekurrentin den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe aufzuheben. Die
Begründung geht dahin, daß bei der Rekurrentin kein bundes
rechtlich zulässiger Bevogtigungsgrund vorliege;
in Erwägung:
Gegen den angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses
Albula stand der Rekurrentin nach Art. 244 der kantonalen CPO
die Beschwerde an den Kleinen Rat von Graubünden offen, und
es hätte mit diesem Rechtsmittel wie sich aus einer Zuschrift
des hierüber vom Bundesgericht um Auskunft angegangenen
Kleinen Rats ergibt speziell eine Verletzung der bundesrecht
lichen Normen über die Handlungsfähigkeit gerügt werden können.
Der kantonale Instanzenzug ist also vorliegend nicht erschöpft
worden. Nun hat das Bundesgericht schon in einem früheren
Falle (s. Amtl. Samml. d. b. E. XX, S. 32) die vorgängige
Durchlaufung der auf kantonalem Boden offen stehenden Instanzen
als Requisit des staatsrechtlichen Rekurses in Vormundschafts
sachen erklärt und zwar zunächst in dem Sinne, daß gegen die
Verfügung einer Gemeindebehörde als erstinstanzlicher Vormund
schaftsbehörde nicht unter Überspringung der kantonalen Ober
vormundschaftsbehörde direkt das Bundesgericht angerufen werden
kann. Es rechtfertigt sich aber bei Beschwerden wegen Verletzung
des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit,
gleich wie bei solchen wegen Rechtsverweigerung, überhaupt und
allgemein zu verlangen, daß die Rekurspartei zuvor die kantonalen
Rechtsmittel erschöpft habe. Einmal spricht hiefür die Erwägung,
daß bei solchen Rekursen, ähnlich wie in den Fällen behaupteter
(materieller) Rechtsverweigerung, die Anwendung des kantonalen
Rechts durch die kantonalen Behörden angefochten ist und daß
dem Bundesgericht eine Überprüfung nur darüber zukommt, ob
hiebei die Schranken, die sich aus dem Bundesrecht ergeben
bei Vormundschaftsrekursen aus Art. 5 1. c. und bei Beschwerden
wegen Rechtsverweigerung aus Art. 4 BV überschritten sind.
Wie im letztern, so erscheint es daher auch im erstern Falle der
eigenartigen Gestaltung des staatsrechtlichen Rekursverfahrens an
gemessen, daß vor Anrufung des Bundesgerichts zuerst die obern
kantonalen Behörden entscheiden, mögen sie nun als Obervor
mundschaftsbehörde oder als allgemeine Rekursinstanz, wie in
Graubünden der Kleine Rat, hiezu zuständig sei. Und sodann
ist nicht zu verkennen, daß die Anfechtung einer Entmündigung
auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses, was die Natur der
in Frage kommenden bundesrechtlichen Normen und die Stellung
des Bundesgerichts zum kantonalen Entscheide anbetrifft, gewisse
Analogien zur Berufung aufweist und daß auch aus diesem Ge
sichtspunkt die Zulassung von Beschwerden gegen die Entscheide
der untern kantonalen Behörden nicht als angezeigt erscheint.
Nach dem gesagten kann auf den vorliegenden Rekurs wegen
Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten
werden;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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