- Arleil vom 29. September 1906 in Sachen
Politische Gemeinde St. Gallen, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Jucker, Bekl. u. Ber. Bekl.
Berufungsanträge: Vor Bundesgericht darf eine Partei nicht Zu
sprechung von mehr (als Kläger) oder Verurteilung zu weniger (als
Beklagte) beantragen, als sie vor der letzten kantonalen Instanz be
antragt hat. Art. 80 0G. Vertrag über Herstellung eines Amts
anzeigers mit beschränktem Inseraten-Monopol. Rechtliche Natur
des Vertrages. Bürgschaft für die Verpflichtung des Konzessionärs.
Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Schicksal der Forderungen des
Konzedenten im Konkurse des Konzessionärs; Wirkungen des Kon
kurses auf zweiseitige, nicht vollständig erfüllte Verträge. Art.
211, spez. Abs. 1 SchKG. Art. 110 ff., 145 OR. Umwandlung des
Erfüllungsanspruches in das Erfüllungsinteresse. Einreden dagegen.
Stellung des Bürgen, Art. 499 OR. Berechnung des Erfül
lungsinteresses. Art. 116 Abs. 1 OR.
A. Durch Urteil vom 7. April 1906 hat die erste Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 33,000 Fr.
nebst Zins vom 19. März 1904 an zu bezahlen?
erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin 12,000 Fr. nebst Zins
zu 5 % vom 19. März 1904 an zu bezahlen.
B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil rechtzeitig und in
gesetzlicher Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
Die Klägerin stellt den Antrag:
Der Beklagte A. Jucker sei schuldig, an die Klägerin 33,000 Fr.
nebst 5 % Zins vom 19. März 1904 an zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt dagegen:
Die Klage sei nur im Betrage von 5500 Fr. nebst Zins gut
zuheißen, im übrigen abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne
rischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin schloß nach vorausgegangener Submission
am 23. Oktober 1902 mit der Buchdruckerei Wiser Frey in
St. Gallen einen von der Gemeindeversammlung am 16. No
vember gl. Jahres genehmigten Vertrag ab, inhaltlich dessen
sich Wiser Frey verpflichteten, ein amtliches Publikationsorgan
der Stadt St. Gallen herzustellen und täglich herauszugeben, es
jedem in der Stadt Niedergelassenen, sowie jeder Geschäftsfirma
und jedem Bureau einer öffentlichen Verwaltung unentgeltlich zu
zustellen, alle amtlichen Inserate unentgeltlich aufzunehmen und
der Klägerin eine jährliche sog. Konzessionsgebühr von 12,000 Fr.,
zahlbar in vierteljährlichen Raten von 3000 Fr. je auf Ende
eines Quartals, zu bezahlen, wogegen die Klägerin die Pflicht
übernahm, die sämtlichen Bekanntmachungen der Behörden und
Beamten der politischen Gemeinde, inklusive die technischen Be
triebe, und des Bezirkes St. Gallen dem Publikationsorgan zu
zustellen und sie, bevor sie dort einmal erschienen, keiner andern
Zeitung zu übermitteln. Der Vertrag begann am 1. Juli 1903
und war vor dem 30. Juni 1906 unkündbar. Für die Forde
rungen der Klägerin aus dem Vertrage leistete der Beklagte am
- November 1902 Bürg und Selbstzahlerschaft bis zum Maxi
malbetrage von 36,000 Fr. Die Herausgabe des Amtsanzeigers
brachte den Herausgebern Wiser Frey von Anfang an ein
AS 32 II 1906
erhebliches Defizit, da die privaten Inserate, welche die Kosten
hätten decken sollen, nicht im erhofften Maß einliefen, sondern den
drei bestehenden politischen Zeitungen verblieben. Wiser Frey er
suchten den Gemeinderat von St. Gallen in wiederholten Ein
gaben vom Juli und September 1903, ihnen die Publikation
von Tagesneuigkeiten zu gestatten, und beschwerten sich bei diesem
Anlasse am 19. September 1903 auch darüber, daß fast sämtliche
amtliche Anzeigen auch in die Tagesblätter übergingen, wobei sie
die Vermutung aussprachen, dies sei nicht nur infolge Nachdruckes
geschehen, sondern auch durch Abgabe amtlicher Inserate seitens
Angestellter an die Tagesblätter, da fie dort zu gleicher Zeit er
schienen wie im Amtsanzeiger. Wiser Frey publizierten dann
ein Verbot des Nachdruckes solcher amtlicher Inserate mit den
Unterschriften der betreffenden Behörden, das aber nichts fruchtete.
Am 16. März 1904 wurde über Wiser Frey infolge ihrer
Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Der Amtsanzeiger
wurde von der Konkursverwaltung nur noch bis 16. April 1904
fortgeführt, nachdem sich die Klägerin bereit erklärt hatte, für
jeden Tag der Herausgabe 70 Fr. Barvorschuß zu leisten.
Wiser Frey hatten bis anhin an Konzessionsgebühren vom
- Juli bis 30. September 1903 Fr. 3000 bezahlt. In der
Folge schloß die Klägerin mit den bestehenden Tageszeitungen
einen Vertrag ab, kraft dessen diese die amtlichen Inserate unent
geltlich aufnahmen.
- Mit ihrer, heute wieder in vollem Umfang aufrecht erhal
tenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten als Bürgen
und
Selbstzahler Bezahlung der Konzessionsgebühren für die
Zeit vom 1. Oktober 1903 bis 30. Juni 1906. Die erste In
stanz hat die Klage im Betrage von 6500 Fr. nebst 5 % Zins
seit 19. (sic) März 1904 zugesprochen, in der Meinung, damit
die Konzessionsgebühren vom 1. Oktober 1903 bis zum Konkurs
ausbruch zuzusprechen; diese betragen indessen nur 5500 Fr.,
während man zu den 6500 Fr. gelangt, indem man die Ge
bühren bis zum 16. April 1904 berechnet. Das Gericht hat in
diesem Urteil zunächst die Auflösung des Vertrages wegen Irr
tums im Sinne des Art. 19 Ziff. 4 OR verworfen, da der Irr
tum über die erhoffte Rendite nur ein solcher im Beweggrund sei.
Auch die vom Beklagten behauptete Auflösung des Vertrages
durch Konkurs hält es nicht für gerechtfertigt, da es sich nicht
um einen Pachtvertrag, sondern um einen Werkvertrag handle.
Dagegen nimmt das Gericht an, der Beweis dafür, daß den
Hauptschuldnern nach der Konkurseröffnung die Erfüllung ohne
ihr Verschulden unmöglich geworden sei, sei geleistet; der Mißer
folg rühre her von der Unmöglichkeit für ein neues Unternehmen,
sich bei der bestehenden Konkurrenz der politischen Zeitungen ge
nügend Privatinserate zu verschaffen; das Unternehmen sei von
Anfang an auf unrichtige Grundlagen gestellt worden. Abgesehen
hievon sei die Forderung der Klägerin für zukünftige Konzessions
gebühren auch noch nicht fällig, denn der Konkurs bewirke die
Fälligkeit nicht auch dem Bürgen gegenüber; für Forderungen
aus anderm Titel als Konzessionsgebühren aber sei nicht Bürg
schaft geleistet worden. Bezüglich der vom Beklagten behaupteten
Vertragsverletzung seitens der Klägerin hat die erste Instanz auf
Grund des Beweisverfahrens festgestellt, daß seitens der Gemeinde
behörden nur in einem einzigen Falle ein Gantinserat auf un
aufgeklärte Weise den Tagesblättern zugestellt wurde statt dem
Amtsanzeiger; dagegen hätten sich die Bezirksbehörden geweigert,
eine Verpflichtung einzugehen, nach der sie auch alle ihre Inserate
zuerst im Amtsanzeiger publizieren sollten. Gegen das erstinstanz
liche Urteil hat nur die Klägerin die Appellation ergriffen, und
das in Fakt. A wiedergegebene Urteil der zweiten Instanz beruht
auf folgenden Erwägungen: In der Verwerfung der Auflösung
des Vertrages wegen Irrtums tritt die zweite Instanz der ersten
bei. Die Natur des Vertrages läßt die zweite Instanz dahinge
stellt, nachdem sie mit der ersten Instanz annimmt, es handle
sich nicht um einen Pachtvertrag. Im Gegensatz zur ersten In
stanz verwirft dagegen die Appellationskammer auch die Einrede
des nichterfüllten Vertrages, indem sie dem Beweisergebnis ent
nimmt, daß auch die Bezirksbehörden tatsächlich in der Regel
(dringliche Fälle ausgenommen) ihre Publikationen zuerst im
Amtsanzeiger erschienen ließen, wenn schon sie eine Rechtspflicht
hiezu ablehnten; es sei danach anzunehmen, daß sie das auch in
Zukunft getan haben würden, und es fehle daher seitens des Be
klagten der Nachweis, daß die Klägerin in der Folgezeit (auf
diese allein komme es an) nicht die Möglichkeit oder den Willen
gehabt hätte, den Vertrag zu erfüllen. Dagegen sei diesem Um
stand bei Festsetzung des Quantitativs der klägerischen Forderung
Rechnung zu tragen. Die behauptete Befreiung des Schuldners
infolge der durch den Konkurs herbeigeführten Unmöglichkeit der
Erfüllung lehnt die Appellationskammer ebenfalls im Gegensatz
zur ersten Instanz ab, da das Konkursverfahren gerade die gleich
mäßige Befriedigung der Gläubiger bezwecke. Dagegen sei un
mittelbare Folge des Konkurses die Umwandlung des Anspruchs
der Klägerin aus dem Vertrage in eine Interessenforderung. Bei
Berechnung derselben zieht die Appellationskammer von der Leistung
des Schuldners den Wert der ersparten Gegenleistung der Klägerin
ab. Sie findet diese darin, daß die Klägerin nunmehr über die
Vergebung der Inserate frei verfügen könne und durch die Ver
bindung mit andern Tagesblättern sich anderweitig Vorteile zu
sichern in der Lage sei; die Vergebung der amtlichen Inserate an
ein neu zu schaffendes Organ oder an die bestehenden Tages
blätter gegen Entgelt sei nicht ausgeschlossen. Die Behauptung
der Klägerin, daß die drei politischen Tagesblätter ein solches Ab
kommen abgelehnt hätten, sei als prozessualisch verspätet vorge
gebracht und ungenügend substanziiert nicht zu hören. Die Vor
instanz veranschlagt nun die Möglichkeit anderweitiger Verwertung
der Inserate auf
2 der Vorteile des Vertrages mit
Wiser Frey und berücksichtigt dazu den Zwischenzins sowie den
Umstand, daß die Erfüllung nicht nach allen Seiten gesichert
war; sie gelangt auf Grund dieser Erwägung dazu, als Ent
schädigung eine Summe von etwa ¼ der Effektivleistung, also
6000 7000 Fr., als angemessen zu erachten, wodurch sie mit
den 5500 Fr. Konzessionsgebühren bis zum Konkursausbruch
auf den Betrag von 12,000 Fr. gelangt. Für diese Interessen
forderung hält sie auch den Bürgen haftbar, und die Fälligkeit
auch ihm gegenüber gegeben, da das Rechtsverhältnis nicht in
verschiedener Gestalt gegen den Bürgen und gegen den Haupt
schuldner fortbestehen könne.
3. Vorerst ist hinsichtlich der Berufungsanträge beider Parteien
zu bemerken, daß der Berufungsantrag des Beklagten nicht ge
hört werden kann, sofern er Herabsetzung der Entschädigung auf
5500 Fr. verlangt: da der Beklagte vor der letzten kantonalen
Instanz Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hatte,
das ihn zur Bezahlung von 6500 Fr. verurteilt hatte, ist ein
weitergehender Antrag in der Berufungsinstanz unzulässig. (Vergl.
hiezu Revue 24 Nr. 2.)
4. Den Vorinstanzen ist zunächst ohne weiteres darin beizu
stimmen, daß der Vertrag zwischen der Klägerin und Wiser
Frey nicht, wie der Beklagte zur Begründung der Anrufung des
Art. 315 OR will, als Pachtvertrag konstruiert werden kann;
es fehlt durchaus an einem nutzbaren Recht, das von der Kläge
rin in Pacht gegeben werden könnte. Ist aber die Konstruktion
eines Pachtvertrages abzulehnen, so kann die positive Beantwor
tung der Frage, um welche Art Vertrag es sich handle, dahin
gestellt bleiben, und es mag nur bemerkt werden, daß es sich
offenbar um einen Vertrag komplexer Natur handelt: einesteils
liegt ein Vertrag auf Leistung eines gewissen Arbeitsresultates
(Herstellung und Verbreitung einer Zeitung) vor, also ein Werk
vertrag, anderseits ein Vertrag auf Einräumung einer Art be
schränkten Monopols, das im Versprechen, niemandem vor dem
Vertragskontrahenten die Inserate zuzuweisen, liegt.
5. Keiner weitern Begründung bedarf sodann angesichts der
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen die Zurückweisung
der Einrede des Irrtums.
6. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, die der Beklagte
als Bürge wie überhaupt alle dem Hauptschuldner zustehenden Ein
reden dem Gläubiger entgegenhalten kann (Art. 505 OR), kann
nicht darauf gegründet werden, daß die Klägerin rechtliche Schritte
unterließ, um den Konkurrenzzeitungen den Nachdruck amtlicher
Inserate zu verbieten; denn solche Schritte wären aussichtslos
gewesen, und zudem hatte sich die Klägerin nur verpflichtet, die
Inserate zuerst im Amtsanzeiger erscheinen zu lassen. Nur auf
die Verletzung dieser Pflicht kann daher der Beklagte allenfalls
abstellen. Wenn nun die Vorinstanz annimmt, es sei vom Haupt
schuldner oder vom Beklagten auf die Geltendmachung der vor Kon
kursausbruch vorgekommenen Vertragsverletzungen verzichtet wor
den, so ist das zunächst, soweit es den Hauptschuldner betrifft, nicht
richtig, angesichts der Reklamationen desselben, speziell der Reklama
tionen vom 19. September 1903. Ein Verzicht kann sodann auch
nicht daraus hergeleitet werden, daß der Beklagte vor zweiter Instanz
die von der ersten Instanz zugesprochenen 6500 Fr. nicht angefoch
ten hat; damit hat der Beklagte nicht mehr eingestanden, als daß er
vom ganzen Klaganspruch nur 6500 Fr. anerkenne; ob er diesen
Betrag als verdientes Entgelt für die Zeit bis zum Konkursaus
bruch gelten lassen und damit auch die Erfüllung der Klägerin
während dieser Zeit zugestehen wollte, steht angesichts seiner ma
teriellen Erklärungen im Prozeß, von denen er vor zweiter In
stanz keine zurückgenommen hat, keineswegs fest; jene Annahme
der Vorinstanz, es handle sich um einen Verzicht, wird auch
keineswegs etwa aus speziell prozessualen Gründen gefolgert, son
dern es handelt sich bei ihr um eine Schlußfolgerung aus der
Haltung des Beklagten im Prozesse, die angesichts dieser Haltung
selbst als aktenwidrig erscheint. Kann sonach der Beklagte auch
auf die Vertragsverletzungen vor Konkursausbruch zurückgreifen,
so ist die Feststellung der ersten Instanz, daß nur in einem einzi
gen Fall ein Gantinserat ausschließlich einer politischen Zeitung
übergeben wurde, aus den Akten dahin zu ergänzen (Art. 82
Abs. 1 OG), daß, wie aus dem Zeugnis von Gemeinderat
Diethelm hervorgeht, auch noch ein Inserat eines technischen
Betriebes vor der Publikation im Amtsanzeiger in einer andern
Zeitung erschien, und daß sich aus der Auskunft des Schlacht
hofes (Akt. 167) ergibt, daß in dringenden Fällen auch von
diesem Gemeinderessort Inserate in den politischen Blättern er
schienen, wenn sie noch Abends erscheinen mußten, während der
Amtsanzeiger erst am folgenden Morgen herauskam. Bezüglich
der Publikationen der Bezirksbehörden ist auf die Feststellung der
Vorinstanzen zu verweisen, daß Bezirksamt und Konkursamt Inse
rate nur in dringlichen Fällen vor der Publikation im Amtsanzeiger
in einer andern Zeitung erscheinen ließen. Hierin lag eine Ver
tragsverletzung, da der Vertrag Ausnahmen überhaupt nicht
vorsah; daß Wiser Frey darauf aufmerksam gemacht wurden,
daß die Bezirksbehörden nicht Vertragskontrahenten seien, ist an
gesichts des Inhaltes des Vertrages und der dort stipulierten
Pflicht der Klägerin, auch die Inserate der Bezirksbehörden zu
liefern, unerheblich. Allein diese Vertragsverletzung berechtigt zu
nächst den Beklagten nicht zur Erfüllungsweigerung im Sinne
des von ihm angerufenen Art. 95 OR, das schon aus dem
Grunde nicht, weil die Gegenleistung des Beklagten für diese Zeit
ja schon erfüllt ist. Fraglich kann nur sein, ob der Beklagte zum
Rücktritt gemäß Art. 122 OR berechtigt ist. Hierüber ist zu be
merken: Art. 122 OR gewährt ein Rücktrittsrecht bei zweiseitigen
Verträgen dem einen Teil nur bei Verzug des andern Teils in
der Erfüllung; er hat also nur den Fall im Auge, daß die Leistung
noch nachgeholt werden kann. Hier dagegen handelt es sich um eine
Leistung, die überhaupt nicht mehr nachgeholt werden kann, um eine
Vertragsverletzung, die in der Vergangenheit liegt und der Gegen
wart entrückt ist; die Leistung, zu der der Schuldner (die Klä
gerin) verpflichtet war, ist jetzt, aus seinem Verschulden, überhaupt
nicht mehr möglich. Ein Rücktrittsrecht des einen Teils wegen ver
schuldeter teilweiser Unmöglichkeit der Erfüllung seitens des andern
Teils darf nun aber, wenn man überhaupt Art. 122 und 124
OR analog auf diesen Fall ausdehnen will was dahingestellt
sein mag doch unter allen Umständen nur dann anerkannt
werden, wenn die noch zu erfüllende Leistung für den Zurück
tretenden nutzlos (im Sinne des Art. 125 OR) geworden ist.
Davon kann nun aber im vorliegenden Falle von vornherein
keine Rede sein; es hieße viel zu weit gehen, wegen einzelner
unbedeutender Fälle von Vertragsverletzungen den ganzen Vertrag
als dahingefallen zu erklären, zumal für diejenige Zeit, in der
sich die Vertragsverletzungen ereigneten, das Aquivalent (die Kon
zessionsgebühr) schon geleistet ist. (Vergl. hiezu auch DBGB
325, u. DHGB alt Art. 359.)
7. Der Beklagte macht im weitern geltend, die Erfüllung der
Verbindlichkeit des Hauptschuldners sei ohne dessen Verschulden
unmöglich geworden; denn die Unmöglichkeit, den Amtsanzeiger
weiter drucken und verbreiten zu können, sei die Folge der Kon
kurseröffnung; an dieser aber treffe den Hauptschuldner keine
Schuld. Hiemit wird die Frage der Liquidation von Ansprüchen
aus zweiseitigen Verträgen im Konkurse zum Entscheide gestellt.
Das Bundesgericht hat nun schon in seinem Urteile vom 27. Juni
1902 in Sachen Kuhn Cie. gegen Kohlen Elektroden Industrie
AG, abgedruckt in der Revue der Gerichtspraxis 21 Nr. 39
(S. 101 ff.), die Auffassung vertreten und begründet, daß Art. 211
Abs. 1 SchKG auch auf derartige Ansprüche Anwendung finde,
d. h. also, daß dann, wenn ein zweiseitiger Vertrag bei der
Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht vollständig
erfüllt ist und die Konkursmasse darauf verzichtet, an Stelle des
Gemeinschuldners den Vertrag zu erfüllen, der andere Teil seine
Interessenforderung als Konkursgläubiger geltend machen kann,
gleich wie ein Gläubiger aus einem einseitigen Vertrage. Das
Bundesgericht ist zu dieser Auffassung gelangt beim Kaufvertrage
aus der Erwägung, daß Käufer und Verkäufer im Konkurfe
ihres Gegenkontrahenten nicht ungleich behandelt werden dürfen;
ferner in Auslegung des Art. 211 SchKG, endlich unter Heran
ziehung der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesbestimmung. In
der Tat war der Einfluß des Konkurses auf zweiseitige, noch
nicht vollständig erfüllte Vertragsverhältnisse ausdrücklich geregelt
im Entwurfe des Bundesrates von 1886 (Art. 217, 220), und
zwar eben in dem vom Bundesgericht im genannten Entscheide
vertretenen Sinne, und diese durchaus klare und sachgemäße Re
gelung ist erst in der sog. Bereinigungsvorlage verschwunden,
ohne daß aber ersichtlich wäre, daß damit eine Anderung des
materiellen Gesetzesinhaltes hätte bewirkt werden wollen. Der
Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Januar 1897 in Sachen
Schoop gegen Masse Hegi, AS 23 S. 181 ff., steht dieser Auf
fassung nicht entgegen; denn dort war ein Entschädigungsanspruch
gegen die Masse wegen Nichteintrittes in den Vertrag gar nicht
geltend gemacht (vergl. Erw. 3 S. 185 f.). An der im Entscheide
Kuhn enthaltenen Auffassung ist denn auch festzuhalten, und
es mag den Erwägungen jenes Entscheides nur noch kurz beige
fügt sein: Ist ein zweifeitiger Vertrag zur Zeit der Konkurser
öffnung vom Gemeinschuldner und dem andern Teil noch nicht
vollständig erfüllt, so kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
die Konkursmasse an dessen Stelle die Erfüllung übernehmen,
sofern es sich nicht um eine Leistung handelt, die nur vom Ge
meinschuldner persönlich erfüllt werden kann. Die Konkursmasse
ist aber zur Übernahme der Erfüllung nicht verpflichtet, sondern
nur berechtigt, sie kann also die Erfüllung ablehnen, und als
dann entsteht die Frage, wie es sich mit dem Anspruche des
Gegenkontrahenten des Gemeinschuldners verhalte. Wollte man
auf diesen Fall Art. 211 Abs. 1 SchKG nicht zur Anwendung
bringen, so gelangt man auf Grund des OR zum gleichen Re
sultate, denn durch die Ablehnung der Erfüllung seitens der Kon
kursverwaltung, welche auch für den Gemeinschuldner wirkt, steht
die Nichterfüllung des letztern endgültig fest und damit auch seine
Schadenersatzpflicht. Mit dieser Auslegung des Gesetzes steht denn
auch das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Doktrin des
SchKG (vergl. Weber Brüstlein, 1. Aufl. S. 263 f.;
C. Jäger, Komm. z. SchKG Art. 211 Anm. 5 S. 373 ff.) und
mit der Regelung in der deutschen KO (neu 17 Abs. 1; 26) sowie
mit der deutschen Doktrin und Praxis. (Vergl. dazu L. Seuffert,
deutsches Konkursprozeßrecht, S. 189 f.; Kohler, Lehrbuch des
Konkursrechtes, S. 131 ff.) Anderer Ansicht ist allerdings der
französische Kassationshof, aber unter Mißbilligung des größten
Teiles der französischen Doktrin. (S. u. a. Lyon-Caen et
Renault, t. 8 u. 888, p. 166 et suiv.) Über die Natur des
dem Gegenkontrahenten des Gemeinschuldners zustehenden An
pruches gehen die Ansichten der deutschen Doktrin freilich aus
einander; während die eine den Anspruch als Anspruch auf Er
füllung auffaßt, sieht die herrschende Meinung ihn als Anspruch
auf das Interesse, und zwar das Erfüllungsinteresse, an. Diese
Kontroverse ist im schweizerischen Konkursrecht, wenn, wie ge
schehen muß, Art. 211 Abs. 1 zu entsprechender Anwendung zu
bringen ist, dahin zu lösen, daß es sich dabei um einen Anspruch
auf das Erfüllungsinteresse handelt; im einzelnen kommen dafür
die Bestimmungen des Zivilrechtes, also Art. 110 ff. und 145
OR, zur Anwendung. Die Konkursmasse kann sich danach von
der Haftung befreien durch den Nachweis, daß ihr die Erfüllung
unmöglich geworden ist aus Umständen, die weder bei ihr noch
beim Gemeinschuldner liegen (vergl. C. Jäger, Komm. z. SchKG
Art. 211 Anm. 2 sub a, S. 372). Ob sie die Haftung für
Schadenersatz auch ablehnen kann, wenn sie den Entlastungsbe
weis nach Art. 110 OR zu leisten vermag (vergl. C. Jäger
a. a. O. sub b), mag dahingestellt bleiben; die Frage müßte ver
neint werden, wenn als Grund der Nichterfüllung die auch
für den Gemeinschuldner verbindliche Weigerung, den Vertrag
zu erfüllen, angesehen wird, sie wäre dagegen zu bejahen, wenn
als Grund der Nichterfüllung der Ausbruch des Konkurses be
trachtet würde. Auch wenn man sich auf diesen letztern Stand
punkt stellen will, so ist doch jedenfalls im vorliegenden Falle zu
sagen, daß von dem Beklagten ein Nachweis nicht erbracht ist,
daß den Gemeinschuldner ein Verschulden am Ausbruch des Kon
kurses nicht treffe. Es handelte sich um ein Unternehmen, das von
Anfang an auf unsolider Basis stand. Der bloße Hinweis darauf,
daß Wiser Frey in allen übrigen Geschäften prosperierten und
daß die Herausgabe des Amtsanzeigers ein mißglückter Versuch,
sowohl der Behörden als des Gemeinschuldners, gewesen sei, ver
mag diesen nicht zu entlasten; denn es steht fest, daß der Gemein
schuldner sich in das Unternehmen wagte, ohne die genügenden
Mittel zu besitzen, um das für die ersten Jahre vorausgesehene
Defizit ertragen zu können; der Gemeinschuldner hatte, als Unter
nehmer und Herausgeber, das volle Risiko des Unternehmens zu
tragen, und wenn er falsch kalkulierte und die Gewinnchancen zu
hoch ansetzte, so ist ihm eben schon das als Verschulden anzu
rechnen. Es ist denn auch selbst für den Laien schwer verständlich,
wieso Wiser Frey dem bloßen Umstand, daß sie die amtlichen
Publikationen zuerst herausgeben konnten, eine derartige An
ziehungskraft für den Amtsanzeiger beimessen konnten, die sie zu
einer so bedeutenden Offerte für die Konzessionsgebühren bestim
men konnte, und daß sie nicht bedachten, daß die Inserate von
den andern Zeitungen nachgedruckt würden; ein Rechtsirrtum über
diesen letztern Punkt vermöchte wiederum den Gemeinschuldner nicht
zu entschuldigen. Von nicht voraussehbaren außerordentlichen Um
ständen im Sinne des Art. 364 Abs. 3 OR (falls man diese Be
stimmung zur Anwendung bringen wollte) kann jedenfalls nicht
die Rede sein.
8. Ist somit eine Schadenersatzforderung der Klägerin gegen
über dem Gemeinschuldner begründet, so haftet nun auch
Bürge hiefür. (Vergl. Petersen Kleinfeller, Komm.
KO, 4. Aufl., 174, 11, Anm. 9.) Die Forderung des Gegen
kontrahenten aus dem zweiseitigen Vertrage geht ja durck
Konkurseröffnung nicht etwa unter, sondern sie verwandelt
lediglich in eine Interessenforderung, und diese Umwandlung
auch dem Bürgen gegenüber wirksam gemäß Art. 499 OR, wo
nach der Bürge für die gesetzlichen Folgen eines Verschuldens oder
Verzuges des Hauptschuldners haftet; die Schadenersatzfolge ist
die gesetzliche Folge der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages.
Eine andere Auffassung würde zu der unhaltbaren Konsequenz
führen, daß der Gegenkontrahent an den Gemeinschuldner persön
lich leisten müßte, bevor er den Bürgen auf Erfüllung
langen könnte; der Bürge würde seine Rückgriffsforderung im
Konkurse geltend machen können, obschon die Gegenleistung
folge Ablehnung der Masse nicht an diese gelangen würde. Da
die Forderung eine Schadenersatzforderung infolge Rücktrittes vom
Vertrage ist, kann auch nicht (mit der ersten Instanz) gesagt
werden, sie sei noch nicht fällig.
9. Was nun die Berechnung der Schadenersatzforderung, deren
Höhe, betrifft, so leitet die Klägerin aus der Nichterfüllung der
Pflicht des Gemeinschuldners zur Herstellung und Herausgabe
des Amtsanzeigers keinen Schadenersatzanspruch her; sie beschränkt
vielmehr ihren Anspruch auf die sog. Konzessionsgebühren und
erblickt den Schaden im Entgang der noch nicht bezahlten Kon
zessionsgebühren. Darin, unter Abzug der Gegenleistung der
Klägerin, besteht denn auch ihr Erfüllungsinteresse und also ihr
Schaden, und es kann sich nun nur noch fragen, wie hoch diese
nun frei gewordene Gegenleistung der Klägerin zu werten ist,
d. h. ein wie großer Abzug an den noch nicht bezahlten Kon
zessionsgebühren für die Zeit nach dem 16. April 1904
machen ist. Die Wertung des Freiwerdens der Vergebung der
amtlichen Inserate ist eine Sache richterlichen Ermessens und eine
Würdigung von Tatsachen, eine Schlußfolgerung aus Tatsachen,
bei der tatsächliche Momente im Vordergrund stehen und Rechts
sätze nur insoweit in Frage kommen, als es sich um die Grund
sätze über die Beweislast und den Kausalzusammenhang handelt.
Nun ist vorab das Tatsachenmaterial, aus dem auf die Wertung
geschlossen werden kann, äußerst dürftig; allein es kann doch nicht
gesagt werden, daß die Vorinstanz bei ihrer Wertung von den
Akten widersprechenden Annahmen ausgegangen sei. Wenn sodann
allerdings zu sagen ist, daß der Abzug eher zu Gunsten des Be
klagten bemessen ist, so liegt doch kein Anhaltspunkt dafür vor,
daß die Vorinstanz den Grundsatz des materiellen Rechts über die
Beweislast verletzt hätte, wonach dem ersatzpflichtigen Schuldner
der Nachweis, daß der geschädigte Gläubiger den Schaden ander
weitig habe decken können, obliegt. Auch von Verletzung der
Rechtsgrundsätze über den Kausalzusammenhang kann keine Rede
sein. Umgekehrt ist bei Berechnung des Schadenersatzes unter
Würdigung aller Umstände (vergl. Art. 116 Abs. 2 OR) die
Natur des Vertrages, der mit dem Werkvertrage einige Ähnlich
keit hat, der Umstand, daß es sich auch auf Seiten der Klägerin
m ein Experiment handelte, endlich der weitere, daß die Kläge
rin selber sich in der ersten Periode einige Vertragsverletzungen
hat zu schulden kommen lassen, in Berücksichtigung zu ziehen.
Eine Erwägung aller dieser Momente und der weiter von der
Vorinstanz angeführten (Zwischenzins ec.) führt dazu, auch in
diesem Punkte das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und es wird
das Urteil der ersten Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 7. April 1906 in allen Teilen bestätigt.