Testo completo
- Arteil vom 22. Dezember 1906 in Sachen
Weber, Kl. u. Ber. Kl., gegen Berne-Land-Company,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Schadenersatzklage wegen Nichtauferlegung einer dem Kläger in einem
Liegenschaftenkauf zugesicherten Baubeschränkung.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Im Jahre 1881 erwarb die Beklagte das Kirchen und
Lindenfeld in Bern behufs Errichtung eines Villenquartiers. Sie
ließ einen Straßenplan erstellen und gab in Form eines Regle
ments die Bestimmungen bekannt, die bei der Überbauung des
Landkomplexes maßgebend sein sollten. Dieses Reglement ent
hielt u. a. Vorschriften über die Maximalhöhe der zu errichten
den Villen.
Im Jahre 1899 erwarb die Kollektivgesellschaft Weber
Tschopp, der der Kläger angehörte, von der Beklagten eine Land
parzelle auf dem Kirchenfeld zur Erstellung einer Villa mit Atelier
anbau. Der Kläger behauptet, bei dieser Gelegenheit sei ihm und
seinem Associé mündlich erklärt worden, man werde den Nachbar
parzellen die im Reglement und im Straßenplan vorgesehenen
Baubeschränkungen auferlegen.
Im Jahre 1902 verkaufte die Beklagte der schweizerischen Eid
genossenschaft zwei an die von Weber Tschopp gekaufte Liegen
schaft anstoßende Parzellen (R 578 und 579). Auf diesen Par
zellen ließ die Eidgenossenschaft das Gebäude für Landestopographie
erstellen, wobei die im Reglement festgesetzte Maximalhöhe
wesentlich überschritten und die im Straßenplan vorgesehene Archiv
straße teilweise überbaut wurde.
Der Kläger verlangt nun als Singularsuccessor der Firma
Weber Tschopp von der Beklagten Ersatz des Minderwerts
und des Schadens , der ihm infolge rechts , vertrags und plan
widriger Gestattung der Erstellung dieses Gebäudes an seiner
Besitzung zugefügt worden sei. Eventuell verlangt er Schaden
ersatz auf Grund von Art. 50 ff. und 62 OR.
B. Durch Urteil vom 16. Mai 1906 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen, mit
wesentlich folgender Motivierung: Der Prinzipalstandpunkt des
Klägers, wonach eine Vertragsverletzung vorliege, sei schon des
halb unhaltbar, weil nach bernischem Rechte (Satzung 811 C)
Kaufverträge über unbewegliche Sachen und zugehörige Partei
beredungen nur gültig seien, wenn dabei die schriftliche Form be
obachtet werde; dies sei nun aber bezüglich der Verpflichtung der
Beklagten, den Erwerbern der Nachbarparzellen die im Regle
ment und im Straßenplan vorgesehenen Baubeschränkungen auf
zuerlegen, nicht geschehen. Der Eventualstandpunkt, wonach eine
unerlaubte Handlung vorliege, sei dagegen deshalb unbegründet,
weil die Beklagte den Inhabern der Firma Weber Tschopp
das Reglement und den Straßenplan mit der ausdrücklichen Bei
fügung übergeben habe, die darin vorgesehenen Baubeschränkungen
seien nur für private Bauten maßgebend.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung der
Klage;
in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt davon ab, ob der
den Gegenstand des Prozesses bildende Anspruch als ein solcher
aus Delikt oder aber als ein solcher aus Vertrag aufzufassen sei.
Denn daß im letztern Falle das Bundesgericht zur Anhandnahme
der Berufung inkompetent ist, bedarf, da der in Betracht kom
mende Vertrag ein Liegenschaftskauf ist, keiner weitern Ausführung.
Der Kläger hat von Anfang an betont, der eingeklagte Scha
den sei ihm dadurch zugefügt worden, daß die Beklagte es unter
lassen habe, der schweizerischen Eidgenossenschaft beim Verkauf der
Parzellen R 578 und R 579 die im Reglement und im Bau
plan vorgesehenen Baubeschränkungen aufzuerlegen. Nun ist es
aber ohne weiteres klar, daß in der Nichtauferlegung einer Bau
beschränkung beim Verkauf einer Liegenschaft niemals ein Verstoß
gegen die Rechtsordnung als solche, sondern höchstens eine Ver
letzung vertraglicher Pflichten erblickt werden kann. Die vorliegende
Schadenersatzklage charakterisiert sich daher als Kontraktsklage, so
daß das Bundesgericht zu deren Anhandnahme inkompetent ist.
- An diesem Resultate wird auch dadurch nichts geändert, daß
der Kläger erklärt, seine Klage eventuell auf Art. 50 ff. OR zu
stützen. Denn der Kläger hat sich hiebei nicht etwa auf den Stand
punkt gestellt, er, bezw. die Firma Weber Tschopp, sei durch
unwahre Angaben der Beklagten zum Vertragsabschlusse verleitet
worden, weshalb er Ersatz des negativen Vertragsinteresses ver
lange, sondern er hat auch eventuell nur Ersatz des ihm durch
Nichterfüllung einer Vertragspflicht entstandenen Schadens, also
Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangt. Die angeblich unerlaubte
Handlung der Beklagten ist somit wiederum nichts anderes als
die derselben vorgeworfene Vertragsverletzung;
beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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