- Arteil vom 19. April 1907
in Sachen Däppen gegen Polizeidirektion Aargau.
Aargauisches Niederlassungsgesetz vom 7. Mai 1846, 22 und 23
Vollziehungsverordnung dazu vom 17. Juni 1846, 10, 15 18;
Aufenthaltsbewilligung für Kantonsfremde Schweizerbürger, im
Gegensatz zur Nichtunterstellung der Kantonseinheimischen. Sie ver
stösst gegen Art. 60 BV. Frist zur Anfechtung von Gesetzen.
Art. 178 Ziff. 3 0G.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Im Kanton Aargau gelten zur Zeit über Niederlassung
und Aufenthalt außerhalb der Heimatgemeinde, nach Maßgabe des
einschlägigen kantonalen Gesetzes vom 7. Mai 1846, soweit das
selbe als neben dem neueren Bundesverfassungsrecht noch in Kraft
bestehend errachtet wird, wesentlich folgende Bestimmungen: Das
Gesetz unterscheidet zwischen den Kantonsbürgern außer ihrer
Heimatgemeinde und den Fremden als denjenigen Personen,
welche sich nicht als Bürger oder Angehörige des Kantons aus
weisen können ( 1). Die Fremden haben sich, wenn sie
außer dem Falle freiwilligen Verlangens der Niederlassung, gemäß
Art. 45 BV-
im Kanton ein Gewerbe auf eigene Rechnung
betreiben wollen, worunter zu verstehen ist: einen selbständigen
Beruf ausüben, ein selbständiges Geschäft führen oder Liegenschaften
besitzen, mit einer Niederlassungsbewilligung ( 6), wenn sie
sich sonstwie länger im Kanton aufhalten wollen, mit einer Auf
( 5) zu versehen. Für die von der kanto
enthaltsbewilligung
ausgestellten Niederlassungsbewilligungen
nalen Polizeidirektion
haben sie, jedenfalls wenn sie Schweizerbürger sind, gemäß Art. 45
(vergl. Regierungsverordnung über Ab
(früher Art. 41) BV
änderung des Niederlassungsgesetzes, betreffend das bundesmäßige
Niederlassungsrecht der Schweizerbürger, vom 27. Februar 1863),
nur eine einmalige Ausstellungsgebühr an Staat und Gemeinde,
zusammen erstmals im bundesrechtlich zulässigen Maximalbetrag
von 6 Fr., und bei späterem Gemeindewechsel im Kanton im Be
trage von 3 Fr. zu entrichten ( 53, abgeändert durch die Re
gierungsverordnung vom 5. Juni 1851, 1, und den Gebühren
tarif zum Gemeindeorganisationsgesetz vom 26. September 1898,
9). Die Aufenthaltsbewilligungen werden auf längstens ein
Jahr, jeweilen bis zu dem auf den Ausstellungstag nächstfolgen
den 1. Juli ausgestellt ( 22), und zwar vom Bezirksamt, aller
Regel nach gegen Hinterlegung eines für die Dauer des Aufent
halts gültigen Heimatscheins oder einer gleichbedeutenden Ausweis
schrift (nebst Altersausweis für die allfälligen Kinder), oder eines
Wanderbuches, oder eines von der Heimatbehörde des Fremden
ausgestellten, ebenfalls wenigstens für die Dauer des Aufenthalts
gültigen Reisepasses ( 23). Für die Aufenthaltsbewilligungen
haben die Fremden, welche Schweizerbürger sind, zu entrichten:
a) eine erstmalige Ausstellungsgebühr an Staat und Gemeinde,
und zwar als verheiratet bezw. mit eigener Haushaltung, im Be
trage von total 3 Fr. 20 Cts. (2 Fr. 50 Cts. plus 70 Cts.
andernfalls im Betrage von total 1 Fr. 60 Cts. (90 Cts. plus
70 Cts.)
b) eine jährliche Erneuerungsgebühr an Staat und Gemeinde
(gleich der Umänderungsgebühr auf eine andere Gemeinde des
Bezirks), in jedem Falle im Betrage von total 90 Cts. (40 Cts.
plus 50 Cts.), Portoauslagen jeweilen nicht inbegriffen ( 35
leg. cit., abgeändert durch das Gesetz über Einrichtung der Be
zirksämter, vom 16. März 1854, Taf. II, 1 und den Gebüh
rentarif zum Gemeindeorganisationsgesetz vom 26. September 1898,
9). Über das Verfahren zur Erhebung dieser Gebühren enthält
die regierungsrätliche Vollziehungsverordnung, vom 17. Juni 1846,
zum Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz nähere Weisungen, be
züglich der Gebühren für die Aufenthaltsbewillungen speziell in
den 10 und 15 bis 18. Die Kantonsbürger dagegen
haben sich, zum Behufe des Aufenthalts in einer andern als ihrer
Heimatgemeinde, als solche durch Hinterlegung eines gehörigen
Heimatscheines (mit Altersbescheinigung für allfällige Kinder) oder
eines Wander oder Dienstbuches beim Gemeinderat der Auf
enthaltsgemeinde genügend auszuweisen ( 57 leg. cit.), wobei
sie keinerlei Gebühren zu entrichten haben ( 34 der Vollziehungs
verordnung).
B. Im Jahre 1906 verweigerten eine Anzahl in Baden und
Umgebung ansässiger kantonsfremder Schweizerbürger unter
ihnen der Rekurrent, der Fabrikarbeiter Christian Däppen von
Riggisberg (Kanton Bern), in Wettingen die Bezahlung der
ordnungsgemäß von ihnen geforderten Erneuerungsgebühr von
1 Fr. für ihre Aufenthaltsbewilligungen, indem sie diese Gebühr
als bundesverfassungswidrig, gegen die Garantien der Freizügig
keit und der Gleichbehandlung der kantonsfremden Schweizerbürger
mit den Kantonsangehörigen verstoßend, beanstandeten. Deshalb
wandte sich das Bezirksamt Baden um Weisung an den Regie
rungsrat. Dieser entschied durch Beschluß vom 18. August 1906
mit längerer Begründung, welche, soweit vorliegend von Belang,
in der regierungsrätlichen Rekursantwort (Fakt. D unten) wieder
kehrt, es seien die Aufenthaltsbewilligungen, wie bis anhin, all
jährlich zu erneuern und hiefür die gesetzlichen Gebühren, nötigen
falls durch Eintreibung auf dem ordentlichen Rechtswege, zu be
ziehen. Immerhin lud er gleichzeitig seine Finanzdirektion ein,
die Frage zu prüfen, ob nicht die Gebühren für Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligungen abzuschaffen seien. In Ausführung dieses
Beschlusses erklärte der kantonale Polizeidirektor durch Verfügung
vom 5. November 1906 die erwähnten Bürger als pflichtig, ihre
Aufenthaltsbewilligungen alljährlich auf den 1. Juli erneuern zu
lassen und für jede Erneuerung, speziell für diejenige pro 1906,
die Gebühr von 1 Fr. zu bezahlen, und ließ diese Verfügung
jedem der Beteiligten zustellen, mit der Androhung, daß, falls die
Bezahlung der fälligen Gebühr nicht innert 14 Tagen erfolgen
sollte, das Bezirksamt Baden angewiesen würde, den Betrag ge
mäß noch einzuholender spezieller Weisung auf dem Vollstreckungs
wege einzutreiben.
C. Gegen die vorstehende Verfügung der aargauischen Polizei
direktion hat Christian Däppen rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Bun
desgericht wolle in Aufhebung derselben erkennen:
- Die 22 und 23 des aargauischen Niederlassungsgesetzes,
vom 7. Mai 1846, sowie die 10 und 15 bis 18 der zuge
hörigen Vollziehungsverordnung, vom 17. Juni 1846, feien durch
die BV aufgehoben, weil mit derselben im Widerspruch stehend.
- Der Regierungsrat des Kantons Aargau habe die Ge
meindebehörde von Wettingen, eventuell das Bezirksamt Baden
anzuweisen, ihm, dem Rekurrenten, eine Aufenthaltsbewilligung
von unbeschränkter Gültigkeitsdauer und unentgeltlich auszustellen,
d. h. so zu verfahren, wie 57 des Niederlassungsgesetzes und
34 der zugehörigen Verordnung es gegenüber den Bürgern des
Kantons Aargau vorschreibe.
Er macht zur Begründung des Rekurses wesentlich geltend, daß
die aus Fakt. A oben ersichtliche ungleiche Behandlung der kan
tonsfremden Schweizerbürger gegenüber den Kantonsbürgern gegen
Art. 60 BV verstoße und verweist hiefür auf den Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen Greuter gegen Schwyz, vom 17. No
vember 1904 (AS 30 1 Nr. 114 S. 668 ff.).
D. Die aargauische Polizeidirektion hat sich auf den Rekurs,
mit dem Begehren um Abweisung desselben, wesentlich wie folgt
vernehmen lassen: In den schweizerischen Kantonen beständen
zwei verschiedene Systeme der Fremdenpolizei: nach dem einen,
das im Aargau Rechtens sei, werde nur der Nichtkantonsange
hörige als Fremder behandelt und den bezüglichen Niederlassungs
und Aufenthalterformalitäten unterstellt; nach dem andern werde
zwischen den Nichtkantonsangehörigen und Einheimischen außer
halb ihrer Heimatgemeinde kein Unterschied gemacht. Die Bundes
verfassung lasse diese beiden Systeme zu, indem sie sich damit be
gnüge, zu verlangen, daß die Niederlassung der Bürger von keiner
andern Bedingung, als der Formalität einer Bewilligung und den
bundesgesetzlich normierten Kanzleigebühren abhängig gemacht wer
den dürfe. Tatsächlich sei denn auch das erstere, hier streitige
System von den Bundesbehörden wiederholt anerkannt worden (zu
vergl. Salis 2. Aufl. 2 Nr. 571 und 578). Ihm stehe
Art. 60 BV nicht entgegen. Dieser habe, wie jede Vorschrift über
die Rechtsgleichheit, nur die relative, nicht die absolute Gleichheit,
d. h. die gleiche Behandlung nur bei gleichen Verhältnissen, im
Auge. Die Heimatgehörigkeit aber bilde ein Differenzierungs
moment: Der Unterschied zwischen Einheimischen, eigenen Staats
angehörigen, und niedergelassenen Angehörigen anderer Staats
gebiete übe mannigfache Rechtswirkungen aus, die allseitig aner
kannt und noch niemals als Einbruch in den Verfassungsgrund
satz der Rechtsgleichheit angesehen worden seien. So vorab im
Privatrecht. Noch heute, nachdem das Bundesgesetz vom Jahre
1891 für die noch kantonaler Rechtshoheit unterstehenden Gebiete
desselben eine gewisse künstliche Einheit zu schaffen versucht habe,
gelte bezüglich vereinzelter Verhältnisse verschiedenes Recht für den
Kantonsangehörigen und den Kantonsfremden, indem dieser letz
tere z. B. bei Statusfragen und in gewissen Fällen beim Erb
recht unter dem Rechte seiner Heimat stehe. Und vor Erlaß jenes
Bundesgesetzes, während fast zweier Jahrzehnte nach Inkrafttreten
der BV von 1874, habe die Mehrzahl der Kantone die Nieder
gelassenen und Aufenthalter aus andern Kantonen bezüglich des
Familienstandes, des ehelichen Güterrechts, des Vormundschafts
wesens und des Erbrechts nach einer andern Gesetzgebung be
handelt, als die eigenen Kantonsangehörigen, nämlich nach der
jenigen ihres Heimatkantons, ohne daß es jemandem eingefallen
wäre, darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit und speziell des
Art. 60 BV zu erblicken. Analoge Wirkungen habe der Unter
schied der Staatsangehörigkeit ferner auf politischem Gebiete. Die
Kantonsangehörigen gelangten nach den Gesetzen mancher Kan
tone bei Wohnsitzwechsel am neuen Wohnort in kantonalen und
Gemeindesachen rascher zum Stimmrecht, als Kantonsfremde nach
Art. 43 BV, weil sie eben mit den politischen Verhältnissen der
Heimat schon verwachsen seien, und nicht, wie zuziehende Fremde,
erst damit verwachsen müßten; auch hiegegen lasse sich Art. 60
BV nicht anrufen. Endlich seien die Wirkungen des fraglichen
Unterschiedes auch noch in der sozialen Beziehung des Armen
wesens vorhanden. Wo in den Kantonen die heimatliche, im
Gegensatz zur territorialen Armenunterstützung Gesetz sei, werde
der kantonsfremde Arme von der nächsten Hilfe abgesehen-
anders behandelt, als der Kantonsangehörige; Art. 45 BV weise
selber darauf hin. Entsprechend schließe Art. 60 BV, richtig auf
gefaßt, entfernt nicht aus, daß ein Kanton in seiner Fremden
gesetzgebung die eigenen Bürger beim Wohnsitz innerhalb des Kan
tons in keinem Falle als Fremde im Sinne der Fremden
polizei behandle und ihnen im Gegensatz zu den nichtkantons
angehörigen Personen die Niederlassungs und Aufenthaltsforma
litäten erlasse. Bezeichnenderweise habe auch der Entwurf zu einem
Bundesgesetze über Aufenthalt und Niederlassung von 1882 die
beiden Systeme den Kantonen freigegeben und spreche sogar von
demjenigen, welches der Aargau befolge, als von dem regelmäßigen
(zu vergl. Salis 1. Aufl. 2 S. 483 ff.). Aus Art. 60 BV
ergebe sich für die Fremdengesetzgebung nur soviel, daß wenn das
Gesetz eines Kantons den Unterschied zwischen Einheimischen und
Auswärtigen nicht mache, sondern im Falle der Wohnsitznahme
außerhalb der Heimatgemeinde den Einheimischen gerade so gut
auf eine Niederlassungs oder Aufenthaltsbewilligung verweise,
wie den in den Kanton einziehenden Auswärtigen, es dann den
Einheimischen qua Fremden in Bezug auf dieses Fremdenverhält
nis, in Bezug auf ein und dieselbe Tätigkeit, welche die Fremden
polizei für ihn vornehme, nicht wieder anders, d. h. günstiger be
handeln, billiger bedienen dürfe, als den Auswärtigen. Zu diesem
Schlusse allein führe denn auch das Urteil des Bundesgerichts in
Sachen Greuter gegen Schwyz. Nur den in der schwyzerischen
Verordnung vorgesehenen Unterschied der Gebühr für ein und die
selbe Handlung der Fremdenpolizei habe das Bundesgericht als
mit Art. 60 BV unvereinbar erklärt. Die ganz andere grund
sätzliche Frage dagegen, ob ein Unterschied in der Behandlung des
Wohnsitzwechsels bei Einheimischen und Auswärtigen zulässig sei,
d. h. ob man die Einheimischen als solche unter die Fremden
polizei und das Niederlassungs und Aufenthalterwesen überhaupt
nicht zu stellen, dann aber, weil sie die Behörden diesbezüglich
gar nicht in Anspruch nehmen, auch keinerlei Gebühr von ihnen
zu verlangen brauche: diese Frage habe das Bundesgericht da
mals nicht zu beantworten gehabt. Das Urteil weise aber deut
lich darauf hin, wie es sie beantwortet hätte, indem es betone,
daß wenn zwischen den beiden Bewilligungsfällen den äußeren
tatsächlichen Verhältnissen nach ein relevanter, die ungleiche Be
rechnung der Bewilligungsgebühr rechtfertigender Unterschied be
stände, dann allerdings gesagt werden müßte, daß die ungleiche
Berechnung mit Art. 60 keineswegs im Widerspruch stände, so
wenn beispielsweise die Fremdenbehörden von Schwyz durch die
Verabfolgung von Niederlassungs und Aufenthaltsbewilligungen
an Auswärtige mehr in Anspruch genommen würden, als durch
die an Einheimische, was jedoch nicht der Fall sei. Im Sinne
dieses Beispiels sei nun ein relevanter Unterschied zweisellos dann
vorhanden, wenn ein kantonales Fremdengesetz, wie das aargau
ische, von den eigenen Kantonsbürgern überhaupt keine Nieder
lassungs und Aufenthaltsbewilligungen verlange, sie überhaupt
nicht als Fremde behandle und nicht unter das Niederlassungs
wesen bezw. die Fremdenpolizei stelle. Denn dabei würden die
Fremdenbehörden wegen dieser eigenen Kantonsangehörigen über
haupt nicht in Anspruch genommen; sie hätten ihretwegen keine
Bewilligungen zu schreiben und zuzustellen und keine einmalige
und periodische Revision der Ausweisschriften vorzunehmen, wie
bezüglich der kantonsfremden Niedergelassenen und Aufenthalter.
Infolgedessen hätten sie, wegen Wegfalls der bezüglichen Tätigkeit,
eine Gebühr für die Einheimischen nicht anzusetzen. Und die Un
gleichheit der Behandlung von Einheimischen und Auswärtigen
liege hier im Falle, wie er im Kanton Aargau sich darbiete
nicht in einer billigeren Berechnung derselben fremdenpolizei
lichen Tätigkeit, sondern in der Nichtausdehnung dieser fremden
polizeilichen Tätigkeit auf die Einheimischen und im daherigen
Wegfall jeder Gebühr. Dies aber verstoße nicht gegen die Rechts
gleichheit, weil es nicht unnatürlich und willkürlich, sondern durch
aus gegeben, historisch hergebracht und polizeilich zu rechtfertigen
sei, die eigenen Kantonsbürger im Kantonsgebiete nicht der Frem
denpolizei zu unterstellen. Endlich verweist die Polizeidirektion
zur Unterstützung ihrer Argumentation nachdrücklich, eingangs und
zum Schlusse ihrer Vernehmlassung, auch noch auf die finanzielle
Tragweite der Rekursangelegenheit für den Kanton, indem sie
ausführt, daß die Gutheißung des Rekurses, welche den Wegfall
aller Gebühren für Niederlassung und Aufenthalt nicht nur der
Bürger der andern Kantone, sondern auch, wegen der Staats
verträge, der Angehörigen fast aller ausländischen Staaten be
dingen würde, dem Kanton einen Einnahmeausfall von jährlich
etwa 17,000 Fr. verursachen würde, während eine Abänderung
des Fremdengesetzes im Sinne der Unterstellung auch der Kan
tonsangehörigen unter die Fremdenpolizei kaum die Zustimmung
des Volkes finden dürfte;
in Erwägung:
- Der Antrag Nr. 1 des Rekurrenten, welcher dahingeht, es
seien die 22 und 23 des aargauischen Gesetzes über Nieder
lassung und Aufenthalt, vom 7. Mai 1846, sowie die 10
und 15 bis 18 der zugehörigen Vollziehungsverordnung, vom
- Juni 1846, als bundesverfassungswidrig außer Kraft zu er
klären, kann nicht gehört werden, da die gesetzliche Rekursfrist
(Art. 178 Ziff. 3 OG) zur Anfechtung jener allgemein verbind
lichen Bestimmungen als solcher längst abgelaufen ist. Dagegen
ist der Rekurrent heute noch berechtigt, die in der rechtzeitig an
gefochtenen Verfügung der aargauischen Polizeidirektion vom
- November 1906 enthaltene spezielle Anwendung der fraglichen
Bestimmungen ihm gegenüber im Sinne seines Antrages Nr. 2
zu beanstanden.
- Die Rekursantwort der Polizeidirektion führt zutreffend aus,
daß der vorliegende Rekursfall mit dem vom Rekurrenten an
rufenen Falle Greuter gegen Schwyz (AS 30 I Nr. 114
S. 668 ff.) insofern sachlich nicht übereinstimmt, als es sich dort
nur um eine Verschiedenheit der Gebühren für Kantonsangehörige
und Kantonsfremde bei im übrigen gleichen Bestimmungen zur
Erlangung der Aufenthaltsberechtigung handelte, während hier
auch diese anderweitigen Bedingungen verschieden sind. Diese Dif
AS 33 1 1907
ferenz des Tatbestandes kann jedoch, entgegen der Auffassung der
Polizeidirektion, nicht zu abweichender Entscheidung des heutigen
Rekurses führen. Wenn die Bestimmung des Art. 60 BV, wo
nach die Kantone verpflichtet sind, alle Schweizerbürger in der
Gesetzgebung den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten,
gemäß der Feststellung des Bundesgerichts in Erwägung 3 seines
Urteils in Sachen Greuter (leg. cit. S. 672 ff.), an welcher mit
den seither ergangenen weiteren Urteilen in Sachen Collenberg und
Konsorten gegen Schwyz, vom 25. April 1906, und Oberer und
Konsorten gegen Uri, vom 26. März 1907 , festzuhalten ist,
u. a. speziell auf die Regelung der verwaltungsrechtlichen Seite
des Aufenthalsrechts Bezug hat, so erscheint eine ungleiche Be
handlung der kantonsfremden Schweizerbürger gegenüber den Kan
tonsbürgern auf diesem Rechtsgebiete überhaupt als unstatthaft.
Es steht danach, m. a. W., das ganze System des aargauischen
Niederlassungs und Aufenthaltsgesetzes vom 7. Mai 1846: die
in diesem Gesetze vorgesehene Behandlung der Bürger anderer
Kantone als Fremde , die einer gebührenpflichtigen polizeilichen
Kontrolle unterstehen, im Gegensatze zu den außerhalb ihrer Hei
matgemeinde wohnhaften Bürgern des Kantons Aargau, für
welche eine gleichartige Kontrolle nicht besteht, mit dem seit dem
Jahre 1848 herrschenden schweizerischen Bundesstaatsrecht
Art. 48 der früheren, und Art. 60 der geltenden BV
nicht
mehr im Einklang. Die Polizeidirektion kann sich in dieser Hin
sicht nicht auf die zeitweise gegenteilige Praxis der politischen
Bundesbehörden berufen; denn dieselbe ist ja vom Bundesgericht
im Falle Greuter ausdrücklich widerlegt und verlassen worden.
3. Nun hat das Bundesgericht in Erwägung 4 daselbst (loco
cit. S. 674/675) allerdings die aus Art. 60 BV abgeleitete
Vorschrift der Gleichbehandlung der kantonsfremden Schweizer
bürger mit den Kantonsbürgern speziell mit Bezug auf die zur
Erlangung der Aufenthaltsberechtigung zu entrichtenden Gebühren
noch damit begründet, daß hiebei die Inanspruchnahme der staat
lichen Behörden, als deren Entgelt jene Gebühren sich darstellen,
in den beiden Fällen nicht verschieden sei. Allein damit wollte
Oben Nr. 13 S. 92 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
selbstverständlich nicht, wie Regierungsrat und Polizeidirektion des
Kantons Aargau annehmen, ausgesprochen werden, daß es den
Kantonen freistehe, durch tatsächlich verschiedene Ausgestaltung der
betreffenden Formalitäten, im Sinne größerer Umständlichkeiten
für die kantonsfremden Schweizerbürger, eine besondere oder er
höhte Gebührenbelastung dieser letzteren zu ermöglichen. Jene Er
wägung hatte vielmehr und konnte bei dem unzweideutigen
Verbot des Art. 60 BV, die kantonsfremden Schweizerbürger
wegen ihrer Eigenschaft als solche anders zu behandeln, als Kan
tonsbürger nur die Meinung haben, festzustellen, daß irgend
ein anderweitiges, sachlich, d. h. naturgemäß gegebenes Dif
ferenzierungsmoment, als eben jene Eigenschaft an sich, zwischen
den kantonsfremden Schweizerbürgern und den Kantonsbürgern,
welches vor Art. 60 BV eine rechtlich ungleiche Behandlung der
selben rechtfertigen könnte, nicht bestehe. Diese Feststellung aber
trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Die Rekursantwort der
Polizeidirektion bringt hiegegen überhaupt kein bestimmtes Argu
ment vor, indem sie die Berechtigung der fraglichen ungleichen
Behandlung schon aus der Tatsache ihrer Festlegung im kantonalen
Gesetze ableiten will und daneben lediglich allgemein bemerkt, daß
dieselbe nicht unnatürlich und willkürlich, sondern durchaus
geben, historisch hergebracht und polizeilich zu rechtfertigen
Im Beschlusse des Regierungsrates vom 18. August 1906 dagegen
ist zwar in dieser Hinsicht speziell darauf abgestellt, daß die Be
im Gegensatz zu den Ein
hörden sich bei den Kantonsfremden-
Ausweisschriften und
heimischen von Zeit zu Zeit über ihre
deren fortwährende Gültigkeit vergewissern müßten, um Konflikte
mit auswärtigen Heimatgemeinden zu vermeiden und Fällen von
Heimatlosigkeit wegen Auslaufens der Heimatscheine vorzubeugen.
Allein diese Argumentation entbehrt, jedenfalls hinsichtlich der
kantonsfremden Schweizerbürger, jeder Begründung. Denn
gemäß Art. 44 Abs. 1 BV kann ein Schweizerbürger sein Kan
tonsbürgerrecht ohne seinen Willen überhaupt nicht verlieren und
es, gemäß der in Art. 44 Abs. 2 BV vorbehaltenen Gesetz
gebung (Art. 7 des BG vom 25. Juni 1903, wie schon Art. 6
des dadurch ersetzten BG vom 3. Juli 1876), auch durch frei
willigen Verzicht nicht aufgeben, solange er in der Schweiz wohn
haft ist. Es lauten denn auch die von den Kantonen ausgestellten
ordentlichen Heimatausweise die Heimatscheine nach einheit
lichen Formularen auf unbeschränkte Zeit (vergl. das einschlägige
Konkordat der Kantone vom Jahre 1854, in Verbindung mit
dem Bundesratsbeschluß vom 16. März 1885). Folglich besteht
die Gefahr eintretender Heimatlosigkeit eines Aufenthalters nach
dem geltenden Bundesstaatsrecht bei den kantonsfremden Schweizer
bürgern ebensowenig, wie bei den eigenen Kantonsbürgern, und
rechtfertigt sich daher eine besondere Kontrolle der Aufenthalter
anderer Kantone aus diesem Gesichtspunkte keineswegs.
4. Weiterhin wendet die Polizeidirektion ebenfalls mit Unrecht
ein, daß Art. 60 BV auf andern Rechtsgebieten nicht im erör
terten Sinne der Vorschrift absoluter Gleichstellung der kantons
remden Schweizerbürger als solcher mit den eigenen Kantons
bürgern angewendet werde. Die hier vorgebrachten Beispiele be
ruhen alle auf einer irrtümlichen Auffassung über Geltungsbereich
und Tragweite der fraglichen Verfassungsbestimmung und sind
deshalb durchaus unbehelflich. Was nämlich die politischen Rechte
der Aufenthalter betrifft, kommt Art. 60 BV deswegen überhaupt
nicht in Betracht, weil die BV selbst anderweitig bezüglich der
Ausübung der politischen Rechte in Kantons und Gemeinde
angelegenheiten eine besondere Stellung der kantonsfremden Schwei
zerbürger anerkennt (vergl. die direkte Bestimmung des Art. 43
Abs. 5 für die Niederlassung, und den einschlägigen Gesetzgebungs
vorbehalt in Art. 47 für den Aufenthalt). Und gegenüber dem
Hinweise der Rekursantwort auf die teilweise verschiedene Rechts
anwendung für kantonsfremde Schweizerbürger und Kantons
bürger auf dem Gebiete des Privatrechts und des Armenwesens
ist zu bemerken: Hiebei handelt es sich überall nicht um die in
terne Ausgestaltung der Rechtsordnung eines Kantons, sondern
um die Ausdehnung der Wirksamkeit und die Abgrenzung dieser
Rechtsordnung gegenüber auswärtigen Rechtsordnungen, speziell
denjenigen der übrigen Kantone: Darum also, ob der kantons
fremde Aufenthalter wie der kantonsangehörige selbstverständ
lich grundsätzlich dem einheimischen, ihn territorial beherrschen
den, oder aber seinem heimatlichen, kraft seiner Abstammung für
ihn geltenden Rechte unterstellt sein soll (Territorial oder Heimat
prinzip). Mit dem Entscheide über die Geltung des einen oder
des andern dieser sogenannten internationalen (interkantonalen)
Rechtsprinzipien aber hat Art. 60 BV wiederum nichts zu schaffen.
Er setzt vielmehr die feststehende Geltung des Territorialprinzipes
voraus, d. h. er kann und will, wie seine Fassung unzweideutig
erkennen läßt, Anwendung finden nur, wenn und soweit in einem
Kanton die Angehörigen der übrigen Kantone, nach anderwei
tiger Bestimmung, überhaupt der internen Rechtsordnung unter
stehen.
5. Die wiederholte Berufung der Polizeidirektion auf die finan
zielle Tragweite der Gutheißung des Rekurses für den Kanton
endlich ist für die Beurteilung der in Rede stehenden Rechtsfrage
naturgemäß ohne entscheidende Bedeutung.
6. Nach dem gesagten kann die streitige Erneuerung des Auf
enthaltsgesuchs bezw. Bezahlung der betreffenden Erneuerungstaxe,
weil sie für die aargauischen Kantonsbürger nicht vorgeschrieben
ist, vom Rekurrenten als kantonsfremdem Schweizerbürger nicht
verlangt werden. Dieser ist vielmehr berechtigt, seinen gegenwär
tigen Aufenthalt auf Grund der ihm bereits erteilten Bewilligung
ohne Erfüllung weiterer Formalitäten fortzusetzen, solange solche
Formalitäten nicht auch für die aargauischen Kantonsbürger
aufgestellt werden. In diesem Sinne ist der Rekursantrag Nr. 2
gutzuheißen;
erkannt:
Auf den Antrag Nr. 1 des Rekurrenten wird nicht einge
treten.
Der Antrag Nr. 2 des Rekurrenten wird im Sinne der vor
stehenden Motive gutgeheißen und die Verfügung der Polizei
direktion des Kantons Aargau vom 5. November 1906 in diesem
Sinne aufgehoben.