Testo completo
- Arteil vom 2. Mai 1907 in Sachen
Biber gegen R.
Moderation eines Anwaltshonorars. Art. 222 Abs. 3 0G. Bedeu
tung der Bestimmung; Prüfung der Angemessenheit der Ansätze.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Der Impetrat, Rechtsanwalt Dr. R. in Z., hatte im Auf
trage des Impetranten I. J. Biber, namens desselben und
seines Schwiegersohnes Dr. H. Blaß in H., in einer Admini
strativstreitsache betr. Baubewilligung den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen. Auf diesen Rekurs trat das
Bundesgericht durch Entscheid vom 20. Dezember 1906 wegen
mangelnder Aktivlegitimation der beiden Rekurrenten mit Bezug
auf den angefochtenen Beschluß des z.'schen Regierungsrates nicht
ein. In seiner Anwaltsrechnung an J. J. Biber vom 28. Februar
1907 stellte Dr. R. (neben Posten für Verhandlungen vor dem
Regierungsrate) folgende Posten für die Rekursführung beim
Bundesgericht ein:
Konsultation
Fr. 15
Rekurseingabe
100
Weitere Eingabe (nach Erklärung des Rech
nungsstellers in seiner vorliegenden Ver
nehmlassung: die Einreichung der Vollmachten
mit Begleitschreiben)
Er berechnete somit für das Rekursverfahren total Fr. 119
Gebühren, nebst 30 Cts. Auslagen.
B. Gegen diese Rechnung hat sich nun J. J. Biber mit Ein
gabe vom 30. März 1907 beim Bundesgericht beschwert und
unter Berufung auf Art. 222 Abs. 3 OG um Reduktion der er
wähnten Gebühren auf einen angemessenen Betrag ersucht. Er
führt zur Begründung des nähern aus, daß Dr. R. den Rekurs
materiell nicht dem ihm erteilten Auftrage gemäß abgefaßt und
sich auch formeller Fehler schuldig gemacht habe, und daß deshalb
das Rekursverfahren gänzlich wertlos gewesen sei, und macht
gestützt hierauf, unter Hinweis auf die Ansätze der im Kanton
Z. geltenden obergerichtlichen Gebührenverordnung, geltend, daß
die streitigen Rechnungsposten, deren erster sogar über das zu
lässige Maximum hinausgehe, übersetzt seien.
C. Rechtsanwalt Dr. R. hat auf Abweisung des Moderations
gesuchs angetragen. Er tritt der Bemängelung seiner Rekursfüh
rung einläßlich entgegen und bemerkt zur Rechtfertigung der ge
stellten Rechnung, indem er bestreitet, daß die vom Impetranten
angerufene kantonale Gebührenverordnung hiefür maßgebend sei,
die Ausarbeitung des Rekurses sei nicht einfach gewesen: sie habe
ihn jedenfalls mit der Prüfung der Akten mehr als zwei Tage
beschäftigt, das bloße Schreiben des Entwurfes und der zwei
Reinschriften habe mehr als einen Tag erfordert;
in Erwägung:
- Die Bestimmung des Art. 222 Abs. 3 OG, wonach das
Bundesgericht, sofern die Honorarforderung eines Anwalts gegen
über seinem Klienten für die Prozeßführung vor der bundesge
richtlichen Instanz streitig wird, den Betrag der Forderung fest
zusetzen hat, verleiht ihm, die Höhe der Honoraransätze auf ihre
Angemessenheit zu überprüfen. Hierüber aber fällt der Natur der
Sache nach lediglich in Betracht die begründete effektive Bemühung
des Anwalts für den Prozeß, wobei sowohl den vom Prozeßstoffe
gebotenen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, als
auch der Wichtigkeit des Streitgegenstandes Rechnung zu tragen
ist. Der Ausgang des Prozesses, die Geschicklichkeit und der Er
folg der Prozeßführung des Anwalts dagegen können die Höhe
des Honorars als solchen, des der Prozeßbesorgung an sich ent
sprechenden Entgelts, nicht beeinflussen. Aus diesem letzteren Ge
sichtspunkte, wegen fehlerhafter Prozeßführung, kann vielmehr
nur die Begründetheit der Honorarforderung, d. h. die Zahlungs
pflicht des Klienten bezüglich des Honorarbetrages, bestritten wer
den. Eine solche Streitigkeit muß jedoch, da sie mit dem den
Honorarbetrag bedingenden Prozesse in keinem sachlichen, den
Zu
Ausnahmegerichtsstand des Prozeßgerichts rechtfertigenden
sammenhange steht, im gewöhnlichen Prozeßverfahren vor dem
zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen Anwalt und
Klient im allgemeinen zuständigen Zivilrichter ausgetragen wer
den (vergl. AS 29 II Nr. 70 Erw. 2 S. 588 f., sowie für den
analogen Fall kantonalen Prozeßrechts: AS 31 1 Nr. 101
Erw. 2 S. 594 f.).
- Demnach ist vorliegend der Impetrant mit seiner Kritik
der Rekursführung des Impetraten im gegebenen Verfahren
nicht zu hören, sondern damit vor den ordentlichen Zivilrichter
des Impetraten zu verweisen, um von diesem die angeblich
mangelhafte Vertragserfüllung jenes und deren Folge für Be
stand und Umfang seiner Honorarforderung beurteilen zu lassen.
Was aber die beanstandeten Honoraransätze als solche betrifft, ist
hiefür, wie der Impetrat richtig einwendet, nicht die für die
z.'schen Anwälte geltende kantonale Gebührenverordnung maßge
bend, sondern es hat das Bundesgericht dieselben, laut Art. 222
Abs. 2 OG, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Danach nun
kann jedenfalls der Gesamtbetrag der vom Impetraten in Rech
nung gestellten Gebühren mit Rücksicht auf die in der Tat
keineswegs einfache Situation für die Rekursanlage, sowie die
aus dem eigenen Verhalten des Impetraten ersichtliche Wichtig
keit der Streitsache, nicht als übersetzt bezeichnet werden. Der
Hauptposten für die Abfassung der Rekursschrift ist den erwähn
ten Umständen durchaus angemessen, und wenn im übrigen viel
leicht auch der Posten von 4 Fr. für die Einsendung der Voll
machten als hoch erscheinen mag, so ist dagegen der Betrag von
15 Fr. für die Konsultation eher bescheiden gehalten. Es liegt
deshalb zu einer Moderation des Honorars im ganzen nach
Maßgabe des Art. 222 Abs. 3 kein Grund vor. Dies führt zur
Abweisung des Antrags des Impetranten;
erkannt:
Das Gesuch des Impetranten wird abgewiesen.
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