Testo completo
- Entscheid vom 18. Juni 1907
in Sachen Hürlimann.
Art. 56 Ziff. 4; 297 SchKG: Wirkungen des Rechtsstillstandes und der
Nachlasstundung. Parteibegehren sind keine Betreibungshandlungen.
I. Josef Heß in Oberwil wurde von verschiedenen Gläubigern,
unter denen der Rekurrent Hürlimann sich befindet, betrieben. Auf
Begehren des Gläubigers Rust vollzog das Betreibungsamt Zug
am 16. Februar 1907 die Pfändung, der sich in der Folge andere
Gläubiger anschlossen, darunter der Rekurrent durch Begehren vom
- Februar. Am 13. März erwirkte der Betriebene Nachlaß
stundung für die gesetzliche Dauer von zwei Monaten (welche
Stundung später um die gleiche Frist verlängert wurde). Am
- März versandte das Amt die Pfändungsurkunden. Darin
wird die Teilnahmefrist für die betreffende Gruppe (Nr. 80) als
mit dem 18. März abgelaufen angegeben. Am 1. April verfügte
dagegen das Amt, daß diese Teilnahmefrist infolge Nachlaß
stundung dahinfalle resp. erst in Frage komme Austrags Erledi
gung derselben. Es ging dabei, auf die Art. 63 und 297 SchKG
sich stützend, von der Auffassung aus, daß die Teilnahmefrist durch
den Eintritt der Nachlaßstundung unterbrochen werde und erst
nach Ablauf der letztern ihren Abschluß erreiche.
Der Rekurrent führte nunmehr Beschwerde in dem Sinne,
daß an der fraglichen Frist festzuhalten und diejenigen Gläubiger
von der Pfändungsgruppe Nr. a auszuschließen seien, die ihr
Anschlußbegehren erst nach deren Ablauf gestellt hätten. Er ver
trat die Ansicht, daß die Nachlaßstundung den Ablauf der Teil
nahmefrist nicht beeinflusse.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am
22./24. Mai 1907 ab, indem sie der Rechtsauffassung des Amtes
beipflichtete.
Ihren Entscheid hat der Gläubiger Hürlimann rechtzeitig an
das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, zu erkennen,
daß die Teilnahmefrist für die Gruppe Nr. a mit dem 18. Mär
abgelaufen sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- In Art. 56 Ziff. 4 SchKG wird die Nachlaßstundung dem
Rechtsstillstand gleichgestellt und die rechtliche Bedeutung beider
dahin bestimmt, daß während ihrer Dauer keine Betreibungs
handlungen vorgenommen werden dürfen. Zu den Betreibungs
handlungen in diesem Sinne gehören aber nach geltender Praxis
nicht die Parteibegehren und im besondern nicht das Begehren um
Pfändungsanschluß (vergl. AS Sep. Ausg. 4 Nr. 49 ). Da
nach hat also im gegebenen Falle die Stundungsbewilligung vom
- März 1907 kein Hindernis für die Stellung von Anschluß
begehren gebildet und mußte ein betreibender Gläubiger, der An
schluß an die Pfändung vom 16. Februar 1907 erlangen wollte
sein Begehren innert der dreißigtägigen Teilnahmefrist einreichen,
die, ohne durch die Stundung beeinflußt zu werden, von der
Pfändung an lief. Daran ändert nichts, daß das Amt infolge des
Verbotes, Betreibungshandlungen vorzunehmen, erst nach einem
Wegfall der Stundung den anbegehrten Anschluß erteilen und die
allfällig notwendige Pfändungsergänzung vornehmen kann.
- Nun enthält freilich das Gesetz in Art. 297 für die Nach
laßstundung und hinsichtlich ihrer vollstreckungshemmenden Wir
kung noch die Sonderbestimmung: während der Stundung könne
gegen den Schuldner eine Betreibung weder angehoben noch fort
gesetzt werden und sei der Lauf jeder Verjährungs und Verwir
kungsfrist, die durch Betreibung unterbrochen werden könne, ge
hemmt. Damit will es aber nicht die bereits in Art. 56 vorge
sehenen Wirkungen der Stundung noch erweitern, zum mindesten
nicht auf was es hier ankommt nach der Richtung, daß
die Stundung nicht nur Betreibungshandlungen
(vom Betrei
bungsamte ausgehende Vorkehren), sondern auch Parteibegehren
im Betreibungsprozesse als unzulässig ausschließen würde. Wollte
dies das Gesetz, so würde sich zunächst in Art. 56 ein Vorbehalt
oder Hinweis in solchem Sinne finden, der auf diese besondere
Wirkung der Nachlaßstundung, die den an gleicher Stelle geord
neten Instituten des Rechtsstillstandes und der Betreibungsferien
Ges.-Ausg. 27 I Nr. 108 S. 378 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
abgeht, aufmerksam machte. Sodann besteht auch kein genügender
innerer Grund, der eine derartige ausnahmsweise Behandlung der
Nachlaßstundung zu rechtfertigen vermöchte. Was aber den Wort
laut des Art. 297 anbetrifft, so läßt sich ungezwungen der Aus
druck eine Betreibung anheben oder fortsetzen ( exercer une
poursuite ) als gleichbedeutend auffassen mit dem in Art. 56
gebrauchten Ausdruck Betreibungshandlungen vornehmen ( pro
céder à un acte de poursuite ), so daß dann auch Art. 2
sich nicht auf Parteibegehren bezieht. Ist dem aber so, so fällt
Art. 297 hier auch insofern außer Betracht, als er erklärt, daß
während der Stundung der Lauf jeder Verjährungs und Ver
wirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen werden kann,
gehemmt sei. Denn diese Hemmung des Fristenlaufes tritt nur
deshalb und soweit ein, als die Stundung es verunmöglicht, den
Fristenlauf durch Betreibungsmaßnahmen zu unterbrechen und so
den nachteiligen Folgen des Fristenablaufes vorzubeugen. Bei der
Teilnahmefrist des Art. 110 schafft aber die Stundungsbewilli
gung nach dem gesagten keine solche Unmöglichkeit: jeder Gläu
biger kann sein Recht auf Anschluß durch rechtzeitiges Anschluß
begehren wahren. Ob diese Frist noch aus andern Gründen nicht
zu den in Art. 297 vorgesehenen sich zählen lasse, kann uner
örtert bleiben.
3. Gemäß diesen Ausführungen ist die betreibungsamtliche Ver
fügung vom 1. April 1907 gesetzwidrig, laut der die Frist zur
Teilnahme an der Pfändung vom 16. Februar 1907 als wegen
der Nachlaßstundung dahingefallen oder in ihrem Laufe gehemmt
erklärt wurde. Der gegen sie gerichtete Rekurs muß deshalb unter
Aufhebung des Vorentscheides gutgeheißen werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der Vorentscheid
und die betreibungsamtliche Verfügung vom 1. April 1907 auf
gehoben.
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