Testo completo
- Arteil vom 19. September 1907 in Sachen
Hornemann gegen Keller.
Internationaler negativer Kompetenzkonflikt in Straf- (Injurien-)
Sachen. Inkompetenz des Bundesgerichts.
A. Im Juni 1906 hatte der Rekursbeklagte von Klingnan
aus eine Postkarte an eine Firma in Köln geschickt, deren Inhalt
für den in Zürich wohnenden Kläger nach dessen Auffassung be
leidigend war. Der Rekurrent belangte deswegen den Rekurs
beklagten wegen Ehrverletzung vor dem Amtsgericht in Köln als
dem Begehungsorte. Das Amtsgericht wies durch Beschluß vom
- September 1906, ohne den Rekursbeklagten vorzuladen und ohne
daß er Kenntnis von der Klage erhalten hätte, die Klage als prozes
sualisch unzulässig zurück mit folgender Begründung: Da sich
der Beschuldigte im Ausland aufhält und für den Fall seiner
Weigerung, zu erscheinen, die Vollstreckung eines Vorführungs
befehls und somit seine Gestellung vor das hiesige Gericht un
ausführbar ist, so gilt er gemäß 318 StrPO als abwesend.
Da ferner die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat
auch mit Gefängnis bedroht ist und deshalb gemäß 319 StrPO
eine Hauptverhandlung gegen den abwesenden Beschuldigten nicht
stattfinden kann, so ist die Klage unzulässig. Die Kosten fallen
dem Privatkläger nach 503 Abs. 2 StrPO zu Last. Auf er
hobene Beschwerde hin bestätigte das Landgericht in Köln diesen
Entscheid durch Beschluß vom 28. September 1906. Der Kläger
reichte hierauf im November 1906 in Zurzach, dem Gerichts
stande des Wohnortes des Rekursbeklagten, Injurienklage gegen
diesen ein, gestützt auf 29 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes,
der lautet: Hat ein Einwohner des Kantons in einem andern
Staatsgebiet ein Vergehen begangen und sich dort der strafrecht
lichen Verfolgung entzogen, so kann er an seinem Wohnorte be
langt werden. Das Bezirksgericht Zurzach wies die Klage am
- November 1906 wegen Inkompetenz von der Hand und das
Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid durch
Urteil vom 29. März 1907. Im obergerichtlichen Urteil ist aus
geführt: Nach ständiger Praxis könne der Kanton Aargau, aus
welchem die fragliche Postkarte versandt worden sei, nicht als Be
gehungsort der behaupteten Injurie in Betracht kommen. 29
des ZPG treffe seinem klaren Wortlaute nach nicht zu, weil der
Rekursbeklagte, der niemals nach Köln vorgeladen worden sei,
auch von der dortigen Klage des Rekurrenten nicht einmal
Kenntnis gehabt habe, sich nicht der strafrechtlichen Verfolgung
daselbst entzogen habe. Eine ausdehnende Interpretation dieser
Bestimmung auf Fälle der vorliegenden Art, wo die Strafver
folgung im Begehungsstaate aus andern Gründen vereitelt worden
sei, sei nicht zulässig.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat Hornemann den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es seien
die aargauischen Gerichte anzuhalten, die Injurienklage des Re
kurrenten gegen den Rekursbeklagten an Hand zu nehmen. In der
Begründung wird die Auslegung des 29 des aargauischen ZPG
durch das Obergericht einer Kritik unterworfen und als engherzige
Buchstabeninterpretation bezeichnet. Sodann wird unter Berufung
auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Meyer (AS 24 1
- ausgeführt, daß der angefochtene Inkompetenzbescheid eine
Justizverweigerung sei, die vom Bundesgericht gut gemacht werden
müsse, da der Rekurrent der ganzen Sachlage nach den Rekurs
beklagten nur im Kanton Aargau belangen könne, weshalb ihm
hier nicht das Recht verschlossen werden dürfe.
C. Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an
getragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Kantone sind auf dem Gebiete der Strafrechtspflege
souverän. Sie bestimmen hier frei die Grenzen und den Umfang
ihrer Jurisdiktionsbefugnisse. Eine Verletzung des Art. 4 BV,
das heißt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechtes.
wird vom Rekurrenten nicht behauptet. Er scheint anzuerkennen,
daß die dem Rekursbeklagten zur Last gelegte Ehrverletzung nicht
im Kanton Aargau begangen worden ist. Und was 29 des
3PG anbetrifft, so kann der Rekurrent nicht in Abrede stellen,
daß die Auslegung des Obergerichts dem Wortlaut durchaus ent
spricht; er macht lediglich geltend, daß sie dem Sinn und Geist
des Gesetzes nicht gerecht werde und daher unrichtig, nicht aber
daß sie willkürlich sei. Ein internationaler Kompetenzkonflikt liegt
allerdings vor (vorausgesetzt wenigstens, daß gegen den Beschluß
des Landgerichtes in Köln nicht noch ein Rechtsmittel hätte er
griffen werden können), und zwar zwischen den deutschen und den
aargauischen Gerichten: in den beiden, für die Verfolgung des
Rekursbeklagten in Betracht kommenden Rechtsgebieten ist dem
Rekurrenten der Rechtsweg verschlossen worden; die beiden Richter,
die überhaupt angerufen werden konnten, haben die Beurteilung
der Sache abgelehnt. Allein dieser Konflikt berechtigt das Bundes
gericht keineswegs zum Einschreiten, weil er sich nicht zwischen
wei Kantonen, sondern zwischen einem Kanton und dem Ausland
ergeben hat. Der Gesichtspunkt, aus welchem das Bundesgericht
bei Kompetenzkonflikten zwischen Kantonen angerufen werden
kann, daß nämlich das bundesstaatliche Verhältnis der Kantone
das Bestehen solcher Konflikte nicht duldet, sondern deren Lösung
dringend erheischt (AS 24 1 S. 132 Erw. 2; 30 1 S. 7), ent
fällt bei internationalen Kompetenzkonflikten. Es besteht kein
bundesrechtlicher Satz, gestützt auf welchen das Bundesgericht be
hufs Lösung des Konfliktes die aargauischen Gerichte anhalten
könnte, die Strafklage des Rekurrenten materiell zu behandeln.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekurs wird abgewiesen.
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