Testo completo
- Entscheid vom 13. September 1907
in Sachen Fröschel.
Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Berücksichtigung des Gesamteinkom
mens der Familie des Betriebenen, also auch des Einkommens der
Ehefrau, soweit es zum Unterhalt der Familie beizutragen hat. Bun
desrecht und kantonales Recht; Stellung der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer.
A. In einer gegen den Rekurrenten Fröschel geführten Betrei
bung nahm das Betreibungsamt Zürich III am 13. April 1907
folgende Lohnpfändung vor: Es wird vom unbestimmten Lohn
anspruche des Schuldners bei Cypergin vom 1. April 1907 an
derjenige Betrag gepfändet, den die Eheleute Fröschel zusammen
über das Existenzminimum von 240 Fr. monatlich (verdienen).
AS 33 1 1907
Der Betriebene, der acht minderjährige Kinder hat, führte Be
schwerde mit dem Begehren um Festsetzung des Existenzminimums
auf 550 Fr.
B. Die untere Aufsichtsbehörde erhöhte das letztere auf 350 Fr.
Ihren Entscheid zog der Schuldner erfolglos an die kantonale
Aufsichtsbehörde weiter, die am 4. Juli 1907 das vom Rekurren
ten erneuerte Beschwerdebegehren mit folgender Begründung abwies:
Was zunächst die Reisespesen der Frau Fröschel betreffe
welch letztere im gleichen Geschäfte wie ihr Ehemann (bei G. Zo
porkin) als Provisionsreisende tätig ist , so kämen sie für die
Festsetzung des Existenzminimums des allein betriebenen Ehe
manns nicht in Betracht. Wenn unter denselben Auslagen (z. B.
für Beköstigung) enthalten seien, die unter gewöhnlichen Verhält
nissen der Ehemann zu tragen hätte, so sei zu berücksichtigen,
daß die Ehefrau nach ständiger Praxis von ihrem Verdienste
einen Beitrag an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes zu
leisten habe, welcher Beitrag im vorliegenden Falle, da die Ehe
frau ihre ganze Arbeitskraft für ihren Beruf verwende, jedenfalls
mindestens auf den Betrag der dem Ehemann durch Selbstbekösti
gung auf den Geschäftsreisen abgenommenen Auslagen festgesetzt
werden müsse. Bei Festsetzung des Existenzminimums seien also
bloß die Haushaltungsausgaben und die Reisespesen des Ehe
mannes zu berücksichtigen. Die erstern habe man auf 250 Fr.
anzusetzen, wobei bemerkt werde, daß der Schuldner bei seiner Auf
stellung mit Unrecht Lohn und Unterhalt eines Dienstmädchens
in Ansatz bringe, da für die Besorgung des Haushaltes die Ar
beitskraft der ältesten noch minderjährigen Tochter und
die Handreichungen der jüngern Kindern ausreichen sollten. Für
die Reisespesen des Ehemannns sodann genügten 100 Fr. Der
behauptete Betrag von 4 Fr. täglicher Bahnauslagen sei übersetzt,
da der Rekurrent bei einigem guten Willen wenigstens ein viertel
jährliches Generalabonnement sollte erstehen können.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr Fröschel rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen unter Festhaltung an dem gestellten
Beschwerdeantrage.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, wird nur der Rekurrent
und nicht auch seine Ehefrau betrieben und es bildet demgemäß
Gegenstand der Pfändung die pfändbare Quote der Lohnansprüche
nur des Rekurrenten nicht auch seiner Ehefrau, womit auch der
Wortlaut der, freilich nicht ganz klar abgefaßten, Pfändungs
urkunde übereinstimmt (siehe auch erstinstanzlicher Entscheid unter
A). Für das Bundesgericht fragt es sich nur, ob die Vorinstanz
jene pfändbare Quote der Lohnansprüche des Rekurrenten oder,
von der entgegengesetzten Seite aus betrachtet, ob sie das Existenz
minimum des betriebenen Rekurrenten (als Familienvaters)
irgendwie gesetzwidriger Weise festgestellt habe. Nun ist es zunächst
rechtlich zutreffend, wenn bei der Bestimmung dessen, was der
Schuldner von seinem Lohneinkommen entbehren kann, Rücksicht
genommen wird auf anderweitige Einkommensquellen, die der
Familie, deren Unterhalt dem Schuldner obliegt, zufließen. Eine
Quelle dieser Art bildet aber das, was die in einem Berufe tätige
Ehefrau von ihrem Erwerbe der Familie zuwendet. Die Vorinstanz
geht nun davon aus, daß eine solche Ehefrau von dem Erwor
benen einen bestimmten Beitrag an die Kosten der Haushaltung
zu leisten habe ein Punkt, der das kantonale Familienrecht
beschlägt und also vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist
(vergl. auch Bundesgerichtsentscheid i. S. Kratzer vom 25. April
1906 ) und daß die Ehefrau des Rekurrenten diesen Beitrag
auch wirklich leiste. Seiner Höhe nach sodann ist er nach der
Vorinstanz dem Betrage der Mehrauslagen gleichzusetzen, die dem
Rekurrenten durch Selbstbeköstigung auf den Geschäftsreisen, statt
der Beköstigung zu Hause, entstehen. In dieser letztern Beziehung
handelt es sich um eine nirgends rechtsirrtümlich gewürdigte An
gemessenheitsfrage, die die Vorinstanz endgültig zu lösen hatte.
Vom gleichen Gesichtspunkte aus ist ihr Entscheid auch hinsicht
lich der andern noch in Betracht kommenden Punkte aufrecht zu
halten, nämlich soweit er die Haushaltungskosten auf 350 Fr
und die Reiseauslagen des Rekurrenten (ohne die erwähnten, mit
In der AS nicht abgedruckt.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
jenem Beitrage sich ausgleichenden Mehrkosten für die Nahrung
auf 100 Fr. veranschlagt. Von der behaupteten Aktenwidrigkeit
kann nicht die Rede sein; vielmehr hält sich die Vorinstanz innert
den Schranken der ihr zustehenden Würdigung des Beweismate
rials, wenn sie die Behauptungen und Belege des Rekurrenten
nicht ohne weiteres als beweiskräftig ansieht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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