- Arteil vom 25. Januar 1907 in Sachen
Walder, Kl. u. Ber. Kl., gegen Knecht, Bekl. u. Ber. Bekl.
Stellung des wirklichen Erfinders gegenüber dem eingetragenen Patent
inhaber: Eine Patentabtretungsklage ist unzulässig. Art. 10 Abs. 2;
19 Abs. 2 Pat.-Ges.
A. Durch Urteil vom 15. September 1906 hat das Bezirks
gericht Zürich (I. Abteilung) über die Streitfragen:
- Ist der Beklagte verpflichtet, den Kläger als alleinigen Er
finder eines sogenannten Vorwagens mit schmiedeisernem Deichsel
arm und einer Sägeschärfmaschine Modell 1905 mit neu kon
struierter Hebelsteuerung anzuerkennen?
- Ist der Beklagte verpflichtet, das ausschließliche Eigentum
des Klägers an den beiden schweizerischen Patenten Nr. 33,481
vom 31. Oktober 1905 betreffend Sägeschärfmaschine und Nr.
8,740 vom 15. April 1904 betreffend Deichselarm anzuerkennen
und ihm die beiden Patenturkunden unbeschwert aushinzugeben?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Er nimmt
in seiner Berufungserklärung die Rechtsbegehren der Klage wieder
auf und beantragt eventuell, die Sache sei unter Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils zur Aktenvervollständigung und zu neuer
Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
Dabei hat er das Gesuch um einstweilige Sistierung des Ver
fahrens bis nach Erledigung der bei der Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich anhängigen Appellation gegen
das angefochtene Urteil gestellt.
C. Das Bundesgericht hat unter dem 17. November 1906
beschlossen, es sei auf die Berufung einzutreten, ohne Sistierung
des Verfahrens .
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers seine Berufungsanträge erneuert und dabei ausschließlich die
Frage der Zulässigkeit der angehobenen Klage plädiert und auf
Rückweisung angetragen.
Der Vertreter des Beklagten hat den Antrag auf Bestätigung
des angefochtenen Urteils gestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er sei der wirk
liche Erfinder eines sog. Vorwagens mit schmiedeisernem Deichsel
arm und einer Sägeschärfmaschine Modell 1905 mit neu kon
struierter Hebelsteuerung, und er verlangt, außer der Anerkennung
seines Erfinderrechts durch den Beklagten (Streitfrage 1), Aner
kennung des Eigentums an den vom Beklagten für jene Erfin
dungen gelösten Patente und Übertragung der Patente auf ihn.
Der Beklagte hat der Klage vor allem die Einrede der Unzu
lässigkeit des gestellten Rechtsbegehrens entgegengehalten, die er
damit begründet, dem Kläger stehe nur die Nichtigkeitsklage
nach Art. 10 Ziff. 2 Pat. Ges. zu, eine Patentanerkennungsklage
und eine Abtretungsklage seien dem geltenden schweiz. Patentgesetz
unbekannt. Die Abweisung der Klage durch das heute angefoch
tene Urteil beruht auf dieser Auffassung, indem das Gericht aus
führt, der Kläger hätte richtiger Weise die Nichtigkeitsklage er
heben sollen; nun seien aber die Rechtsbegehren unrichtig, näm
Siehe die Motive des Beschlusses unten in Nr. 20 a.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
lich nicht im Sinne einer Nichtigkeitsklage, gefaßt. Auch das
Bundesgericht hat sich bei dieser Sachlage auf die Prüfung der
Zulässigkeit der gestellten Klage zu beschränken.
- Hierüber ist zu bemerken: Es handelt sich um die Frage,
welche Rechte dem wirklichen Erfinder, der behauptet, ein Dritter
habe die Erfindung widerrechtlich, sei es in vertragswidriger Weise,
sei es durch Delikt, auf seinen Namen patentieren lassen, gegen
diesen Dritten zustehen, insbesondere, ob der wirkliche Erfinder
beschränkt ist auf die Nichtigkeitsklage nach Art. 10 Ziff. 2 Pat.
Ges., oder ob ihm daneben oder anstatt derselben die Patent
abtretungs oder übertragungsklage zustehe. Unbestreitbar, und
vom Bundesgericht, in Übereinstimmung mit der Theorie, nament
lich des deutschen Patentrechtes, von jeher anerkannt ist nun zu
nächst, daß dem Erfinder auch vor der Patentanmeldung und
auswirkung ein Recht zusteht, das in der Doktrin verschieden
charakterisiert wird, und am richtigsten wohl als Persönlichkeits
recht, verbunden mit einem Vermögensrecht, oder als Immaterial
güterrecht zu bezeichnen ist. Dieses Erfinderrecht entsteht mit der
Schöpfungstat (Gierke, Privatrecht 1 S. 872 f.) und steht pri
mär nur dem wirklichen Erfinder zu; es ist veräußerlich und ver
erblich. Solange ein Patent für die Erfindung nicht erwirkt bezw.
die Erfindung nicht zur Patentierung angemeldet ist, bewegt sich
der Rechtsverkehr dieser Erfindung und ihr rechtliches Schicksal
ausschließlich auf dem Boden des gemeinen Rechts. Wenn nun
aber der Dritte widerrechtlich, vertragswidrig oder durch un
erlaubte Handlung die Erfindung für sich zur Patentierung
angemeldet hat, so entstehen für ihn die im Patentgesetz normierten
Rechte; so gilt er insbesondere, gemäß Art. 10 Ziff. 2, bis zum
Beweise des Gegenteils als Urheber der betreffenden Erfindung.
Welche Rechte nunmehr, vom Zeitpunkt der Patentauswirkung
an, dem wirklichen Erfinder zustehen, muß im Patentgesetz seine
Regelung finden; denn jetzt, von diesem Zeitpunkte an, handelt
es sich nicht mehr um das bloße Erfinderrecht, fondern um das
Patentrecht (des Patentinhabers), und die Schicksale der Patente
und des Patentrechts sind durch das Patentgesetz, und zwar aus
schließlich durch diefes, geregelt. Das Patentgesetz sieht nun den
Fall, daß der Patentinhaber weder Urheber der Erfindung, noch
dessen Rechtsnachfolger ist, ausdrücklich vor, und es gewährt dem
wirklichen Erfinder für diesen Fall die Klage auf Nichtigerklä
rung des Patentes (Art. 10 Ziff. 2). Diese Nichtigkeitsklage, die
also dem wirklichen Erfinder zweifellos zusteht und in seinem Er
finderrecht ihren Rechtsgrund hat, genügt nun freilich nicht, die
Rechte des Erfinders so zu wahren, wie es wünschbar wäre. Denn
durch die Patentierung ist inzwischen die Erfindung bekannt ge
worden, und es mangelt ihr nunmehr die zur Erlangung des
Patentschutzes notwendige Voraussetzung der Neuheit; der wirk
liche Erfinder erlangt also nur das, daß der Patentschutz des
widerrechtlichen Patentinhabers und damit dessen darin begrün
detes Monopol dahinfällt, dagegen steht er selbst in der Stellung
jedes Dritten, der nun den vordem patentierten Gegenstand frei
herstellen und verkaufen kann, nicht aber in der Stellung des
Patentinhabers. Diesem Mangel würde allerdings eine Abtretungs
oder Übertragungsklage abhelfen. Allein eine solche Klage hat im
geltenden Patentgesetz keinen Raum. Das Patentgesetz regelt ge
nau die an die Patente geknüpften Klagen und die möglichen
Schicksale der Patente; es spricht insbesondere in Art. 19 Abs. 2
von rechtskräftigen Urteilen über Verfall, Nichtigkeit, Expropria
tion und Licenzerteilung, worüber das eidgenössische Amt für
geistiges Eigentum ein Register zu führen hat; allein eine Ab
tretung oder Übertragung des Patentes ist hier nicht erwähnt,
ebensowenig wie in den vorhergehenden Bestimmungen über die
patentrechtlichen Klagen. Die Doktrin des schweizerischen Patent
rechtes steht denn auch einstimmig auf dem hier vertretenen Stand
punkt; vergl. Meili, Prinzipien, S. 75; Simon, Gew. Rechts
schutz, Art. 10 Anm. 32; Schanze, Schweiz. Patentrecht S. 25 f.
(mehr nur referierend). Und der Bundesrat hat notwendig
funden, im Entwurf eines neuen Patentgesetzes ausdrücklich
den Fall, daß das Patent einem Bewerber erteilt worden ist,
weder als Urheber der Erfindung noch als dessen Rechtsnachfolger
anzusehen war, zu bestimmen, daß alsdann der Urheber oder sein
Rechtsnachfolger statt der Nichtigkeitserklärung die Abtretung des
Patentes verlangen könne, und die Botschaft geht wohl davon
aus, eine solche Klage sei bisher, nach dem geltenden Gesetze,
unzulässig. In den Beratungen des Ständerates hat der Bericht
erstatter Hoffmann die Frage als kontrovers bezeichnet und die
Zulässigkeit seinerseits verneint (Stenogr. Bull. 1906 S. 1513).
Wenn nun auch der Ansicht des Gesetzgebers oder eines gesetz
gebenden Faktors für eine Gesetzesauslegung zumal bei der
Auslegung eines bestehenden Gesetzes der Ansicht oder Meinungs
äußerung, die anläßlich dessen Abänderung geäußert wird kein
entscheidendes Gewicht beigelegt werden darf, da jene Ansicht oder
Meinungsäußerung ja auch irrig sein kann, so bildet sie doch
unter Umständen ein gewichtiges Moment für die Auslegung.
Und das ist hier umsomehr der Fall, als der neue Entwurf ins
besondere die Stellung des gutgläubigen Dritten, dem vom wider
rechtlichen Patentinhaber Licenzen erteilt worden sind, geregelt und
auch für die Abtretungsklage eine besondere (dreijährige, mit der
Patentanmeldung laufende) Verjährungsfrist eingeführt hat; das
zeigt, daß eine solche Klage Rechtsfolgen nach sich zieht, die nur
im Patentgesetz geregelt werden können und überhaupt speziell
patentrechtlicher Natur ist. Für das gemeine Recht ist bei dieser
Sachlage der schweizerischen Gesetzgebung nur insoweit Raum ge
lassen, als der wirkliche Erfinder auf eine Schadenersatzklage aus
Vertrag oder aus unerlaubter Handlung angewiesen ist (so ins
besondere Schanze a. a. O. S. 26). Allein die Patentanerken
nungs und abtretungsklage als Schadenersatzklage zu betrachten,
hieße einen andern Anspruch an Stelle des erhobenen setzen; der
Kläger selber hat denn auch seine Klage nie auf den Standpunkt
des Schadenersatzes aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung
basiert. Daß die deutsche Lehre und Rechtsprechung größtenteils
auf anderm Boden steht (vergl. Gierke, Privatrecht 1 S. 874
Anm. 69; Seligsohn, Komm., 3. Aufl. S. 74 und 96 und die
an beiden Orten zitierten), kann für das schweizerische Recht nicht
maßgebend sein. Aus diesen Ausführungen folgt, daß die Vor
instanz richtig entschieden hat, wenn sie die erhobene Klage als
unzulässig erklärt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirks
gerichts Zürich (I. Abteilung) vom 15. September 1906 in allen
Teilen bestätigt.