- Arteil vom 14. November 1907
in Sachen M., Kl. u. Ber. Kl., gegen M., Bekl. u. Ber. Bekl.
Internationale Uebereinkunft betr. Ehescheidungsprozess, vom
- Juni 1902/15. September 1905. Scheidung deutscher Reichs
angehöriger in der Schweiz. Kompetenz der schweizerischen Ge
richte, Art. 5 Ziff. 2 l. c. Art. 2 eod. Bedeutung dieser Bestimmung.
Stellung des Bundesgerichts: Das Gesetz des Heimatstaates ist auch
vom Bundesgericht anzuwenden, da es durch die Uebereinkunft zur
internationalen Scheidungsnorm geworden ist. Voraussetzungen der
Scheidung nach Art. 47 ZE6.
1568 DBGB.
A. Durch Urteil vom 20. September 1907 hat das Appella
tionsgericht Baselstadt über
a) die Hauptklage des Klägers:
Es sei die Ehe der Litiganten gemäß Art. 46a und b, even
tuell 47 ZEG, in Verbindung mit 1565 eventuell 1568 des
deutschen bürgerlichen Gesetzbuches
jänzlich zu trennen; es seien
die drei Kinder dem Kläger zuzusprechen und es sei der über die
vermögensrechtlichen Verhältnisse von den Parteien geschlossene
Vergleich vom 4. März 1907 zu bestätigen;
b) Die Widerklage der Beklagten:
Es sei die Ehe der Litiganten wegen Ehebruchs des Klägers,
eventuell wegen tiefer Ehrenkränkung gänzlich zu scheiden und das
Mädchen Ottilie der Beklagten zuzusprechen;
erkannt:
Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Das Urteil der ersten Instanz, des Zivilgerichts Baselstadt,
vom 14. August 1907, lautet
Die beidseitigen Scheidungsbegehren werden abgewiesen.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger
die Berufung ans Bundesgericht erkkärt mit dem Antrag:
- Es sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Vervoll
ständigung des Tatbestandes an das Appellationsgericht zurück
zuweisen, und zwar sei a) die Zeugin Frau Th., wohnhaft in
Basel, über die in der Klage aufgestellten Behauptungen abzu
hören, b) sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich über die
erst in der Verhandlung vom Mitangeschuldigten W. vorgelesene
und den Parteien nicht vorgelegte Erklärung der Ehefrau M.
auszusprechen. Speziell sei für die Tatsache, daß die Beklagte den
Ehebruch freiwillig zustand und erst nachher die schriftliche Er
klärung abgegeben hat, Paul K. als Zeuge abzuhören, welcher
aus der Küche die Unterredung der Parteien mit angehört hat,
was Kläger dieser Tage erfuhr.
- Eventuell sei diese Vervollständigung des Tatbestandes durch
das Bundesgericht vorzunehmen.
- In jedem Falle sei die Ehe der Parteien gemäß Antrag
des Klägers nach Art. 46a ZEG und 1565 des DBGB
eventuell nach Art. 46b oder 47 ZEG und 1568 des DBGB
gänzlich zu trennen und die Beklagte als schuldiger Teil
klären. Die Kinder Hermann und Werner seien dem Kläger zur
Erziehung und zum Unterhalt zuzusprechen. Die zwischen den
Parteien am 4. März 1907 getroffene Vereinbarung betreffend
die vermögensrechtlichen Verhältnisse sei zu bestätigen.
C. Zur heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht sind
die Parteien weder persönlich erschienen, noch vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz der Basler Gerichte, und damit auch des
Bundesgerichts , zur Anhandnahme des Scheidungsprozesses der
S. auch oben N° 1 Erw. 2 (S. 2 f.).
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Litiganten als deutscher Staatsangehöriger ist mit den Vorinstan
zen zu bejahen auf Grund des Art. 5, Ziff. 2 der internatio
nalen Übereinkunft betreffend Ehescheidungsprozeß vom 12. Juni
1902/15. September 1905, wonach die Scheidungsklage erhoben
werden kann beim zuständigen Gerichte des Wohnorts der Ehe
gatten bezw. des beklagten Teils derselben, elektiv neben einer
nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit nach dem Gesetze des Heimat
staates der Ehegatten. Denn einerseits steht unbestritten fest, daß
der klägerische Ehemann zur Zeit der Prozeßeinleitung in Basel
seinen Wohnsitz hatte. Und anderseits ist der nach deutschem Pro
zeßrecht für diesen Fall des ausländischen Wohnsitzes des deutschen
Staatsangehörigen vorgesehene inländische Gerichtsstand des letzten
inländischen Wohnsitzes ( 605 Abs. 2 Satz 1 der Reichs ZPO
kein ausschließlicher (vergl. z. B. Seuffert, Kommeniar zur
Reichs ZPO, 8. Aufl. 2 S. 185: Ziff. 3 litt. g zu 606).
- Art. 2 Abs. 1 der zitierten Übereinkunft lautet: Auf
Scheidung kann nur dann geklagt werden, wenn sie in dem zu
beurteilenden Falle sowohl nach dem Gesetze des Heimatstaates
der Ehegatten als auch nach dem Gesetze des Ortes, wo geklagt
wird, sei es auch aus verschiedenen Gründen, zulässig ist.
Darnach ist der Domizilrichter verhalten, die Zulässigkeit der
Scheidung nicht etwa allein nach seinem Rechte oder nach dem
Heimatrechte der Ehegatten zu beurteilen, sondern diese Rechte
erscheinen hier in eigenartiger Weise dahin kombiniert, daß die
Scheidungsvoraussetzungen beider zusammen einen besondern inter
nationalen Scheidungsgrund im Sinne der Übereinkunft bilden.
Art. 2 der letztern ist daher nicht sowohl eine Vorschrift des in
ternationalen Privatrechts, die über das anzuwendende Recht be
stimmen würde, sondern eine zwischenstaatliche materielle Rechts
norm. Der Domizilrichter, bei dem eine Scheidungsklage auswär
tiger Ehegatten angebracht ist, wendet bei der Frage nach der
Zulässigkeit der Scheidung nicht gleichzeitig die beiden nationalen
Rechte an, was bei deren häufiger Nichtübereinstimmung schon
praktisch vielfach gar nicht möglich wäre, sondern er wendet eine
internationale Scheidungsnorm an, und die Scheidungsvoraussetz
ungen nach Domizil und Heimatrecht, auf die Art. 11 zugleich
verweist, kommen dabei nicht als nationales Recht, sondern als
Bestandteil einer internationalen Rechtsnorm in Betracht. Hieraus
folgt aber, daß das Recht des Heimatstaates der Ehegatten, auf
das der kantonale Richter mit abgestellt hat, sich nicht als aus
ländisches Recht im Sinne des Art. 83 OG darstellt und daß
daher die Kognition des Bundesgerichts als Berufungsinstanz sich
auch darauf erstreckt, ob die Voraussetzungen der Scheidung nach
dem heimatlichen Recht gegeben sind (vergl. oben S. 4, wo diese
Frage noch offen gelassen wurde).
3. Wie die kantonalen Gerichte in nicht aktenwidriger und da
her für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 81 OG)
festgestellt haben, hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß die Be
klagte sich des Ehebruchs schuldig gemacht habe. Der Scheidungs
grund des Art. 46a ZEG fällt daher von vorneherein außer
Betracht. Die Vorinstanzen führen sodann, soweit es sich um tat
sächliche Feststellungen handelt, für das Bundesgericht wiederum
verbindlich und im übrigen durchaus zutreffend, aus, daß auch
der Scheidungsgrund des Art. 46b dem Kläger nicht zugebil
ligt werden kann. Es genügt, wenn in dieser Beziehung einfach
auf die kantonalen Urteile verwiesen wird. In Ansehung der
Scheidungsgründe des Art. 46a und b bleibt denn auch für eine
Aktenvervollständigung und Rückweisung der Sache zu diesem Be
hufe kein Raum.
Frägt es sich, ob Art. 47 vorliegend zutreffe, so kann
nächst kein Zweifel sein, daß die Ehe der Litiganten, wie auch
kantonalen Gerichte annehmen, objektiv tief zerrüttet ist. Die
längerer Zeit andauernde faktische Trennung der Litiganten, die
Erbitterung, mit welcher sie den Ehescheidungsprozeß geführt und
die schweren Vorwürfe, welche sie sich dabei gegenseitig gemacht
haben, ferner ihr sittlich anfechtbares, mit wahrer ehelicher Ge
sinnung schwer vereinbares Benehmen während der Dauer des
Beisammenlebens dokumentieren mit aller Deutlichkeit, daß das
eheliche Band unheilbar zerstört ist und daß keine Aussicht auf
Versöhnung und Wiedervereinigung besteht. Nach ständiger Praxis
kann aber nur derjenige Teil Scheidung aus Art. 47 begehren,
dem nicht selber die alleinige oder überwiegende Schuld an der
Zerrüttung zur Last fällt (so z. B. AS 31 II S. 587 Erw. 2).
Doch darf nach den Feststellungen der Vorinstanzen und nach
den Akten unbedenklich angenommen werden, daß hier beide Par
teien in ungefähr gleichem Maße zum Verfall der Ehe durch ihr
Verhalten beigetragen haben: beide haben einen bedauerlichen
Mangel an ehelichem Sinn an den Tag gelegt, indem sie nament
lich verdächtige Beziehungen zu Drittpersonen des andern Ge
schlechts unterhalten haben. Wenn der eine Teil hier stärker be
lastet sein sollte als der andere, so wäre es eher die Beklagte,
die den anstößigen Verkehr ihres Ehemanns mit der Hausge
nossin Sch. geduldet hat. Die Voraussetzungen einer Scheidung
nach Art. 47 sind daher für den Kläger gegeben.
4. Was das deutsche Scheidungsrecht anbetrifft, so kann nach
den in Erwägung 3 erwähnten Feststellungen der Vorinstanzen
nur noch 1568 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches in Be
tracht kommen, der lautet: Ein Ehegatte kann auf Scheidung
klagen, wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung der
durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch ehrloses oder
durch unsittliches Verhalten eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen
Verhältnisses verschuldet hat, daß dem Ehegatten die Fortsetzung
der Ehe nicht zugemutet werden kann. Als schwere Verletzung
der Pflichten gilt auch grobe Mißhandlung. Nach dieser Be
stimmung findet im Gegensatz zu Art. 47 des Bundesgesetzes
nicht ein Abwägen der beiderseitigen Schuld statt, sondern es ist
lediglich zu prüfen, ob der beklagte Teil durch schwere Verletzung
der ehelichen Pflichten u. s. w. eine so tiefe Ehezerrüttung ver
schuldet hat, daß dem klagenden Teil die Fortsetzung der Ehe nicht
zugemutet werden kann, ohne Rücksicht darauf, ob nicht auch dem
letztern ein gleiches Recht zustehen würde. Das Klagerecht aus
1568 besteht an sich ohne Rücksicht auf das Verschulden des
klagenden Teils; das eigene ehewidrige Verhalten dieses kann
allerdings je nach der Sachlage dazu führen, daß die Voraus
setzungen der Scheidung Zerrüttung der Ehe durch Verschul
den des andern Ehegatten und daß dem klagenden Teil die Fort
setzung der Ehe nicht zugemutet werden kann verneint werden.
1568 setzt die Möglichkeit voraus, daß beide Ehegatten zu
gleich sich Pflichtwidrigkeiten zu schulden kommen lassen, die auf
jeder Seite selbständig den Tatbestand des Gesetzes erfüllen, und
daß bei wechselseitigem Verschulden dieser Art jeder von ihnen
einen Scheidungsanspruch erheben kann. (Siehe Staudinger,
Kommentar 4 2. Aufl. S. 537 f. und die dort zitierten Urteile,
namentlich das Urteil des Reichsgerichts 46 Nr. 42.
Prüft man das Verhalten der Beklagten darauf hin, ob für
den Kläger hiedurch der Scheidungsgrund des 1568 begrün
det worden sei, so muß man zum Schluß gelangen, daß die Be
klagte in der Tat durch schwere Verletzung der ehelichen Pflichten
eine so tiefe Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, daß dem Kläger
die Fortsetzung der Ehe nicht wohl zugemutet werden kann. Ein
mal ergibt sich aus den Akten, nämlich den Zeugenaussagen, daß
die Beklagte wohl von Anfang an den Haushalt und die Pflege
der Kinder vernachlässigt hat, ohne daß ihre Tätigkeit im Ge
schäfte des Ehemanns hiefür eine hinlängliche Entschuldigung bil
den würde. Es bedarf aber keiner Ausführung, daß ein solcher
Mangel in der Erfüllung der häuslichen Pflichten von vorne
herein geeignet ist, die Grundlage der Ehe zu untergraben und
beim Ehemann den Sinn für das Familienleben und damit die
eheliche Gesinnung zu zerstören. Dazu kommt, daß die Beklagte
durch den Brief an einen gewissen W. vom 29. März 1907,
der in die Hände des Klägers gefallen ist, aufs schwerste belastet
erscheint, da sie sich dem W. darin in einer höchst liederlichen
und leichtfertigen Form zum Geschlechtsverkehr anbietet; wenn
auch der Brief nach der Auffassung der Vorinstanzen keinen vol
len Beweis für ein ehebrecherisches Verhältnis der Beklagten mit
W. bildet, so folgt doch daraus, in Verbindung mit dem ge
samten übrigen Bild der Ehe, wie es sich aus den Akten bietet,
daß die Beklagte es mit den Pflichten der Ehe äußerst leicht
nahm und daß sie vor einer treulosen und gemeinen Handlungs
weise gegenüber dem Ehemann durchaus nicht zurückschreckte. Es
ist auch kein Zweifel, daß gerade die Beziehungen der Beklagten
zu W. dem Kläger die Ehe unerträglich gemacht und ihn zur
Scheidung getrieben haben, wie denn auch die Entdeckung jenes
Briefes den letzten Anstoß zur Klage gegeben hat. Freilich ist
auch das eheliche Benehmen des Klägers selber, wie bereits aus
geführt wurde, keineswegs einwandfrei. Allein was der Beklagten
zur Last fällt, war geeignet, ganz abgesehen vom Verhalten des
Klägers, die Ehe zu zerrütten und auch einem Ehegatten, wie es
der Kläger war, die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen.
Nach dem gesagten muß die Berufung des Klägers dahin gut
geheißen werden, daß die Scheidung der Litiganten gestützt auf
Art. 2 des Übereinkommens unter Hinweis auf Art. 47 ZEG
und 1568 DBGB definitiv ausgesprochen wird.
5. In Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung herrscht unter
den Parteien kein Streit mehr. Die ökonomischen Verhältnisse
sind durch einen Vergleich geregelt, der einfach zu bestätigen ist.
Und was die Kinderzuteilung anbetrifft, so ist nach dem zur An
wendung gelangenden baslerischen Recht kein Anlaß vorhanden,
vorliegend etwas vom Willen der Parteien abweichendes zu dis
ponieren (BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Art. 9, 13; Basler
Gesetz vom 10. März 1884 über eheliches Güterrecht, Erbrecht
und Schenkung Art. 23 letzter Absatz). Die beiden Knaben sind
daher dem Vater, das Mädchen der Mutter dauernd zur Pflege
und Erziehung zu überweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird gutgeheißen und es wird
unter Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts Baselstadt
vom 20. September 1907 die Ehe der Litiganten gänzlich ge
schieden.
Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Knaben werden
dem Kläger, das Mädchen wird der Beklagten zur Erziehung
und Pflege überwiesen.
In Bezug auf die ökonomischen Folgen der Ehescheidung wird
die Vereinbarung der Parteien vom 4. März 1907 bestätigt.