Testo completo
- Arteil vom 12. Dezember 1907
in Sachen di Dio-Caloagno, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Buß Cie., A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Unzulässigkeit der Berufung gegen ein Urteil, das eine Neurechts
klage (soloth. Prozessrecht) gegen ein infolge Rückzugs der Berufung
in Rechtskraft erwachsenes, obergerichtliches Urteil abweist.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen:
A. Durch Urteil vom 9. Oktober 1905 hatte das Obergericht
des Kantons Solothurn eine Haftpflichtklageforderung des An
tonio di Dio-Calcagno gegen die Aktiengesellschaft Albert Buß
Cie. von insgesamt über 5000 Fr. u. a. aus dem Titel der
dauernden Beschränkung der Erwerbsfähigkeit im Betrage von
820 Fr. gutgeheißen.
B. Gegen dieses Urteil hatte der Kläger beim Bundesgericht
Berufung mit dem Begehren um Erhöhung der fraglichen Ent
schädigung eingelegt, die Berufung jedoch nach erfolgter Ableh
nung seines Armenrechtsgesuchs wieder zurückgezogen, worauf das
Bundesgericht die Streitsache durch Beschluß vom 29. November
1905 als damit erledigt abgeschrieben hatte.
C. Am 4. Juli 1906 hat Antonio di Dio-Calcagno beim
Obergericht des Kantons Solothurn nach Maßgabe der 223 ff.,
spez. 224 Ziff. 1 der kantonalen ZPO eine sog. Neurechts
klage eingereicht, mit dem Antrage, das Gericht möge erkennen,
es seien genugsam neue Gründe ins Recht gelegt, um sein Urteil
vom 9. Oktober 1905 in dem Sinne abzuändern, daß die Be
klagte dem Kläger, außer dem bereits zugesprochenen Betrage von
820 Fr., noch 4000 Fr. nebst 5% Zins seit 3. Januar 1905
zu bezahlen habe.
D. Das Obergericht hat diese Neurechtsklage zunächst, durch
rozessualen Vorentscheid vom 28. Juli 1906, mit Bezug auf
das darin angerufene Beweismittel einer neuen gerichtlichen Ex
pertise zugelassen, sodann aber, durch Urteil vom 27. September
1907, gestützt auf das Ergebnis der neuen Expertise als mate
riell unbegründet abgewiesen.
E. Gegen das letztgenannte Urteil des Obergerichts hat di Dio
Calcagno rechtzeitig wiederum die Berufung an das Bundes
gericht ergriffen und beantragt, es sei ihm in Abänderung des
selben die mit der Neurechtsklage geforderte Entschädigungssumme,
eventuell eine geringere Summe nach richterlichem Ermessen, zu
zusprechen;
in Erwägung:
Der Angriff der zur Beurteilung verstellten Neurechtsklage des
Berufungsklägers richtet sich gegen das obergerichtliche Endurteil
vom 9. Oktober 1905, welches mit dem Wegfall (Rückzug) der
ursprünglich dagegen ergriffenen Berufung als solches in Rechts
kraft erwachsen ist. Wie nun, im Sinne der bestehenden Schei
dung kantonaler und eidgenössischer Gerichtshoheit, einerseits die
Anfechtung eines bundesgerichtlichen Urteils nur auf Grund der
einschlägigen Bundes Prozeßgesetzgebung, d. h. unter Ausschluß
kantonal prozessualer Rechtsmittel, möglich ist, so kann anderseits
logischerweise die Anfechtung eines rechtskräftig gewordenen kanto
nalen Urteils grundsätzlich abgesehen von dem durchaus selb
ständigen, nicht den Charakter eines eigentlichen Rechtsmittels
tragenden eidgenössischen Rechtsbehelfe des staatsrechtlichen Rekurses
auch nur nach Maßgabe des einschlägigen kantonalen Pro
zeßrechts zulässig sein. Es kann also das rechtskräftige obergericht
liche Urteil vom 9. Oktober 1905 in einem neuen, kantonalrecht
lich eingeleiteten Verfahren speziell nicht nachträglich noch der
Überprüfung durch das Bundesgericht als Berufungsinstanz unter
stellt werden. Hierauf aber zielt die vorliegende Berufung tatsäch
lich ab. Denn da zufolge der Abweisung der Neurechtsklage des
Berufungsklägers durch den kantonalen Richter dessen früherer
Sachentscheid weiterhin zu Recht besteht, so würde die Gutheißung
des Berufungsbegehrens mit der Aufhebung des direkt angefoch
tenen obergerichtlichen Urteils zugleich auch eine Abänderung jenes
früheren rechtskräftigen Urteils des Obergerichts involvieren, die
nach dem gesagten eben nicht statthaft ist. Demgegenüber kann die
Kompetenz des Bundesgerichts nicht etwa daraus abgeleitet wer
den, daß auch das direkt angefochtene obergerichtliche Urteil nach
der Natur der Streitsache auf der Anwendung eidgenössischen
Rechts beruhe, welche der Berufungsrichter beim gegebenen Streit
werte nachzuprüfen habe. Denn im fraglichen Neurechts (Revi
sions ) verfahren handelt es sich zunächst lediglich um die Entschei
dung der im allgemeinen vom kantonalen Prozeßrecht beherrschten
Beweisfrage, ob der dem eidgenössischen Rechte unterstehende Pro
zeßlatbestand durch die zugelassenen neuen Beweiserhebungen über
haupt eine Veränderung erfahre, die dann erst auch eine neue
materiell rechtliche Würdigung der Streitsache bedingen würde.
Folglich kann im vorliegenden Falle, da jene Beweisfrage verneint
und damit im Grunde lediglich ein Entscheid über das Rechtsmittel
des neuen Rechtes, nicht aber über den materiellen Klaganspruch
selbst, gefällt worden ist, von einer neuen, nicht schon im frü
heren Sachurteil enthaltenen Anwendung eidgenössischen Rechts,
die als solche der Nachprüfung des Bundesgerichts unterläge,
nicht die Rede sein. Es sind somit die Voraussetzungen des Rechts
mittels der Berufung nicht gegeben;
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
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