Testo completo
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Arteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1908
in Sachen Bundesanwaltschaft, Kass. Kl., gegen Rheiner,
Kass. Bekl.
Art. 61 BStrR: Die Falschbeurkundung (faux immateriel) fällt nicht
unter diese Gesetzesbestimmung.
(A.-E. wird, als zum Verständnis des Falles nicht notwendig,
nicht abgedruckt.)
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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(Formelles.)
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In tatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kassa
tionsbeklagte ist geständig, als Postlehrling im November 1907
Unterschlagungen von einkassierten Postgeldern im Gesamtbetrage
von 2264 Fr. 50 Ets begangen zu haben. Dabei hat er hin
sichtlich verschiedener Beträge (190 Fr. aus Checkverkehr; 860 Fr.
aus internem Geldanweisungsverkehr; 190 Fr. aus internatio
nalem Geldanweisungsverkehr) unrichtige Eintragungen im Ein
zahlungsregister gemacht, indem er einen geringern Betrag als
den eingezahlten eingetragen hat, nämlich den nach Abzug des
unterschlagenen Betrages verbleibenden Rest. In dieser Handlung
erblickt die Kassationsklägerin eine Fälschung von Bundesakten
gemäß Art. 61 BStrR, und sie hält, da die Einstellungsverfü
gung diese Auffassung zurückgewiesen hat, die angeführte Gesetzes
bestimmung für verletzt.
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In der Auslegung des Art. 61 BStrR und in der Frage,
ob die angeführten Handlungen des Kassationsbeklagten sich als
Verfälschung von Bundesakten darstellen, gehen die Kassations
klägerin und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (mit
dem Einstellungsbeschluß) insofern auseinander, als der Einstel
lungsbeschluß verneint, daß es sich um ein Verfälschen von
Bundesakten handle, während die Kassationsbeschwerde das be
jaht. Auch vom Kassationshof ist zweckmäßig vorab diese Frage
zu erörtern.
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Das in Frage stehende Delikt des Kassationsbeklagten ist
gemäß der Doktrin als Falschbeurkundung oder intellektuelle Ur
kundenfälschung (faux immatériel) zu bezeichnen. Diesem Delikt
steht als andere Art von Urkundendelikten die eigentliche Urkun
denfälschung (faux matériel) gegenüber. Die letztere charakterisiert
sich als Anfertigung einer Urkunde unter falschem Namen (An
fertigung einer falschen Urkunde), oder als Veränderung einer
wahren Urkunde (durch Beifügungen, Streichungen usw.); die
erstere dagegen als Beurkundung von unwahren Tatsachen unter
wahrem Namen, die Anfertigung echter Unwahrheitsurkunden .
(S. Binding, Lehrbuch, Besonderer Teil II. Hälfte 1. Abt.,
251 ff. S. 238 ff. 1. Aufl. Vergl. sodann insbesondere
die Gegenüberstellung in Art. 177 des waadtländ. Code pénal;
Stooß, Schweiz. Strafgesetzbücher 2 S. 323 ff.) Die zu ent
scheidende Frage ist demnach die, ob diese Falschbeurkundung, diese
Anfertigung einer echten Urkunde mit unwahrem Inhalt, als
Verfälschung von Bundesakten im Sinne des Art. 61 BStrR
zu betrachten sei. Hiegegen spricht schon der dem Wortlaut zu
entnehmende Sinn der Bestimmung. Das Verfälschen einer Ur
kunde ist begrifflich etwas von der Anfertigung einer echten Ur
kunde mit unwahrem Inhalt durchaus verschiedenes. Art. 61
BStrR kennt viererlei Tatbestände: die Verfälschung von Bun
desurkunden; die Zerstörung von solchen; die Anfertigung von
Schriften unter dem Namen, Siegel oder der Unterschrift einer
Amtsbehörde oder eines Bundesbeamten (d. h. die falsche Unter
schrift usw.); endlich das Geltendmachen falscher oder verfälschter
Urkunden. Hieraus geht zunächst hervor, daß das Gesetz zwischen
fälschen und verfälschen unterscheidet. Unter ersterem ist die falsche
Unterschrift usw., die Herstellung einer unechten, d. h. nicht vom
Aussteller herrührenden Urkunde zu verstehen; unter Verfälschen
die Veränderung einer ursprünglich echten Urkunde. Beide Tat
bestände fallen daher unter die eigentliche Urkundenfälschung, den
sogen. faux matériel. Für die sogen. intellektuelle Urkundenfäl
schung bleibt hiebei kein Raum; sie ist weder ein Fälschen im
gedachten Sinne, noch ein Verfälschen , sondern etwas ganz
anderes, nämlich die Beurkundung von etwas unwahrem durch
den Aussteller selbst, also, wie Binding, a. a. O. S. 240 tref
fend sagt, das Gegenteil einer Fälschung . Dieses Delikt ist in
Gesetzgebung und Doktrin von jeher von der eigentlichen Urkun
denfälschung abgetrennt gewesen (vergl. die histor. Darstellung bei
Binding, a. a. O.); die Zweiteilung war auch längst sehr wohl
bekannt bei Erlaß des BStrR. Im Gegensatz zur Kassationsbe
schwerde ist aus diesem Umstande zu schließen, daß das Gesetz
diesen Tatbestand nicht aufnehmen wollte. Das erklärte sich denn
auch sehr natürlich aus zwei Gründen. Erstens nämlich wird
diese Falschbeurkundung wohl nie als Selbstzweck vorgenommen,
sondern stets als Mittel zu einem Zweck, der seinerseits seine
Grundlage in einem Delikt hat (Mittel zur Verheimlichung einer
Unterschlagung, zur Begehung eines Betruges; vergl. auch 278
des RStrGB als Spezialfall); die Falschbeurkundung wird daher
meist unter diesem Gesichtspunkte mit zu fassen sein. Sodann ist
nicht zu übersehen, daß zur Zeit des Erlasses des Bundesstraf
rechts die Kompetenz des Bundes auf dem Gebiete des Straf
rechts sehr eng begrenzt war und der Bundesgesetzgeber eher die
Tendenz verfolgte, alles, was nicht notwendig und unbedingt in
den Rahmen des Bundesgesetzes gehörte, der Gesetzgebung der
Kantone anheimzustellen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus
darf in das Gesetz nicht etwas hineingelegt werden, was nach
seinem Wortlaut und nach der allgemein herrschenden Anschauung
nicht darunter fällt. Ganz ohne Behelf sind die Hinweisungen
der Kassationsklägerin auf BBl 1905 I S. 734 und Salis
Bundesrecht 4 Nr. 1677 und 1678. Bei dem am ersten Orte
angeführten Fällen von Fälschungen von Bundesakten scheint es
sich stets um eine eigentliche Urkundenfälschung gehandelt zu
haben. Nr. 1677 bei Salis führt aus, daß die intellektuelle
Urkundenfälschung ein im Bundesstrafrecht nicht vorgesehenes
Vergehen sei; wenn es sich auch um einen Fall der Bewirkung
einer unrichtigen Eintragung durch einen Militärpflichtigen in
das Dienstbüchlein handelte, so kann daraus doch jedenfalls nichts
gegen die hier vertretene Auffassung gefolgert werden. Nr. 1678
endlich betrifft falsche Eintragungen in die Schießtabellen seitens
des Präsidenten einer Schützengesellschaft. Hier scheint allerdings
eine Falschbeurkundung vorgelegen zu haben. Allein die damalige
Auffassung des Bundesrates, daß darin eine Fälschung von Bun
desakten liege, ist für den Kassationshof nicht verbindlich.
5. Erweist sich danach die Auffassung der angefochtenen Ver
fügung als richtig, so kann eine Erörterung der Frage, ob die
betreffenden Register als Bundesakten zu betrachten wären,
unterbleiben, wie das auch in der Begründung des Einstellungs
antrages durch die Staatsanwaltschaft geschehen ist.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
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