Testo completo
- Entscheid vom 19. Mai 1908 in Sachen Willmann.
Unpfändbare Gegenstände: Berufswerkzeug, Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
Der Schuldner hat keinen Anspruch darauf, dass ihm auch ferner
hin eine selbständige Berufsausübung ermöglicht sei.
A. Bei dem vom Rekurrenten Josef Willmann betriebenen
Niklaus Amhof, Schlosser, nahm das Betreibungsamt Hitzkirch
am 31. Januar 1908 die Pfändung vor und beließ ihm dabei als
Kompetenzstücke zwei Bohrmaschinen, geschätzt zu 500 Fr., zwei
Schraubstöcke, geschätzt zu 60 Fr., eine Stanze, geschätzt zu
120 Fr., und eine Blechschere, geschätzt zu 100 Fr. Der Rekur
rent verlangte auf dem Beschwerdewege die Pfändung dieser Ob
jekte.
Die untere Instanz erklärte einen der Schraubstöcke als pfänd
bar und wies im übrigen die Beschwerde ab. Die kantonale Auf
sichtsbehörde, an die Willmann rekurrierte, bestätigte diesen Ent
scheid am 24. April 1908 auf Grund folgender Erwägungen:
Es handle sich vorliegend, wo der Schuldner seinen Beruf nur
mit einem Lehrlinge ausübe, nicht um eine Betriebsunternehmung,
wo neben der persönlichen Arbeitskraft des Schuldners noch me
chanische Hilfsmittel in größerm Umfange, welche ein kapitalisti
sches Element darstellen, und fremde gemietete Arbeitskraft oder
elementare Naturkräfte verwendet werden, sondern um eine Be
rufsausübung nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Die streitigen Ob
jekte seien aber wird sodann auf Grund eines vom Betrei
bungsamt eingelegten Expertengutachtens bemerkt dem Schuld
ner zur Berufsausübung notwendig.
B. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig unter Fest
haltung an seinem Beschwerdeantrage an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Vorentscheid geht von der Annahme aus, der betriebene
Schuldner, der einen Beruf selbständig als Meister ausübt, habe
betreibungsrechtlich laut Art. 92 SchKG einen Anspruch darauf,
daß ihm diese selbständige Berufsausübung auch weiter ermöglicht
bleibe und es sei deshalb bei der Feststellung, in welchem Um
fange ihm Berufswerkzeuge als Kompetenzstücke zuzuscheiden seien,
schlechthin hierauf Rücksicht zu nehmen. Diese Ansicht widerspricht
aber der geltenden bundesgerichtlichen Praxis. Diese (siehe na
mentlich Sep. Ausg. 4 Nr. 39 und 8 Nr. 30 ) anerkennt ein
derartiges Recht des Schuldners auf Beibehaltung seiner beruf
lichen und sozialen Stellung nicht, sondern schützt ihn in der
Möglichkeit fernerer felbständiger Ausübung seines Berufes nur
soweit als es der allgemeine Zweck des Art. 92, dem Schuldner
und seiner Familie ein bestimmtes Existenzminimum zu sichern,
erfordert, also nur dann, wenn der Schuldner nach den allge
meinen Bedingungen seiner Berufsbranche und seinen besondern
Verhältnissen als gewöhnlicher Arbeiter außer Stande wäre, den
für sich und die Seinen notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen.
Ob letzteres hier der Fall sei oder nicht, hat die Vorinstanz
nicht untersucht und es von ihrem Standpunkte aus auch nicht
tun können. Die Sache ist demnach unter Aufhebung ihres Ent
scheides an sie zurückzuweisen, damit sie über den genannten
Punkt die nötigen Feststellungen mache und gestützt darauf im
Sinne der obigen Rechtsauffassung neu entscheide.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Die Sache wird unter Aufhebung des Vorentscheides zu er
neuter Behandlung an die Vorinstanz im Sinne der Motive zu
rückgewiesen.
Id. 31 I Nr. 60 S. 333 ff. Ges.-Ausg. 27 I Nr. 98 S. 348 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
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