- Arteil vom 23. September 1908 in Sachen
Konkursverwaltung im Konkurse des Hotel National;
- Konkursmasse Nottaris und Kantonalbank Bern;
- Aktienbrauerei zum Löwenbräu (München).
Verteilung im Konkurse. 1. Legitimation zur Beschwerde gegen Ab
änderung der Verteilungstiste, speziell Legitimation der Konkursver
waltung. 2. Verhältnis von Kollokation und Verteilung. Ein Pfand
recht auf zivile Früchte der Pfandsache (wie z. B. Mietzinse) muss
ausdrücklich in den Kollokationsplan aufgenommen sein, falls es an
erkannt werden soll. 3. Die Unterlassung der Mitteilung der Ab
weisung einer Forderung im Kollokationsplan (Art. 249 Abs. 3 SchKG)
hindert das Inkrafttreten des Kollokationsplanes nicht.
A. Am 5. Januar 1907 wurde über die Aktiengesellschaft
Hotel National in Bern der Konkurs eröffnet. In diesem mel
deten die Aktienbrauerei zum Löwenbräu in München und der
Angelo Nottaris im
nachher in Konkurs gefallene Baumeister
zweiten Range auf der Hotelliegenschaft versicherte (aus Obliga
tionspartialen von je 5000 Fr. bestehende) Pfandforderungen an,
jene für einen Kapitalbetrag von 50,000 Fr., dieser für einen
solchen von 120,0000 Fr.
Die Konkurseingabe des Löwenbräu macht zu den 50,000 Fr.
noch Zins und Kostenansprüche wie folgt geltend:
(Fr. 50,000
restanzlicher Zins per 1. November 1906 zu
Fr. 1,125
4½%
Verzugszins zu 5% seit 15. November 1906
Weiterer Zins von 50,000 Fr. zu 4½
vom 1. November 1906 an bis zur Zahlung,
bezw. Antritt der Liegenschaft durch den neuen
Erwerber
3 "
Betreibungskosten
Die Konkursverwaltung kollozierte die 50,000 Fr. und die ge
nannten Nebenansprüche, letztere aber nur teilweise, unter An
setzung eines bestimmten Endtermins des Zinslaufes. Die Kollo
kation der Nebenansprüche lautet nämlich wie folgt:
(Kapital Fr. 50,000 )
restanzlicher Zins per 1. November 1906 zu
Fr. 1,125
4½%
zu 5 % seit
Verzugszins von 1125
- November 1906 bis zur Konkurseröffnung
7 80
- Januar 1907-
Marchzins von 50,000 Fr. vom 1. November
959 25
1906 bis 3. April 1907 zu 4 ½%
3
Betreibungskosten
Fr. 52,095 05
Die Forderung des Angelo Nottaris wurde für den Kapital
posten und Zinsen im Gesamtbetrage von 133,095
Fr. zur
Kollokation zugelassen. Als Pfand wurde angegeben: Die Be
sitzung Hotel National , unter näherer Bezeichnung der Boden
fläche und des Gebäudes. In jeder der beiden Kollokationen, der
des Löwenbräu und der des Angelo Nottaris, wird auf
andere mit der Bemerkung hingewiesen, daß das Grundpfand im
zweiten Range in Konkurrenz mit dem andern Pfandposten hafte.
Jede schließt ferner mit den Worten: Verfügung: gleich wie
bei Forderung 1.
Die Forderung 1 betrifft die Kollokation des Pfandgläubigers
im ersten Range (der Schweizerischen Hypothekenbank in Solo
thurn), welche Kollokation am Schlusse folgende Erklärung ent
hält:
Verfügung: Die Société Suisse pour l exploitation
d'hôtels, in La Chaux de Fonds, schuldet der Aktiengesellschaft
Hotel National, Baugesellschaft, in Bern, an Mietzins vom
- Mai 1905 bis 15. November 1906 (Tag der Aufhebung des
Mietvertrages) eine Summe von 89,444 Fr. 60 Cts., wofür
das der Société Suisse pour l exploitation d hôtels gehörende,
im Hotel National in Bern sich befindliche Hotelmobiliar mit
Retentionsrecht belegt wurde. Am 22. Oktober 1906 fiel die
Société Suisse pour l exploitation d hôtels, in La Chaux de
Fonds, und am 5. Januar 1907 die Baugesellschaft Hotel Na
tional A. G. in Bern, in Konkurs. Im Kollokationsplan der
Ersteren wurde von der Forderung der Baugesellschaft Hotel
National von 89,444 Fr. 60 Cts. eine Summe von 67,035 Fr.
68 Cts. als pfandversichert anerkannt. In dem zwischen den
beiden Konkursmassen angehobenen Rechtsstreite anerkennt aber
heute die Konkursverwaltung der Société Suisse pour l exploi
tation d hôtels nur noch einen pfandversicherten Betrag von
15,642 Fr. 95 Cts.
Den Hypothekengläubigern der Baugesellschaft Hotel National
A. G. wird nun jetzt schon davon Kenntnis gegeben, daß auf
das Ergebnis aus diesem Prozesse im Verteilungsplane dereinst
die nicht pfandversicherten Gläubiger, d. h. die Gläubiger der
Klasse I bis und mit V (Art. 219 SchKG) angewiesen werden,
da der von der Société pour l exploitation d hôtels schuldige
Mietzins beriets geraume Zeit vor der Eröffnung des Konkurs
der Baugesellschaft Hotel National A. G. in Bern (5. Januar
1907) verfallen war und auch lange vorher von der Gläubigerin
rechtlich eingefordert wurde.
B. Die Konkursverwaltung teilte diese Verfügung den Pfand
gläubigern mit. Während die Masse des inzwischen in Konkurs
gefallenen Nottaris sie unangefochten ließ, hob die Aktienbrauerei
zum Löwenbräu gerichtliche Klage an mit dem Begehren:
Es sei zu erkennen, der Klägerin stehe für ihre Forderung
von 52,095 Fr. 5 Cts. nebst Zins, ein Pfandrecht zu, nicht
nur auf die Besitzung Hotel National im Außern Bollwerk in
Bern, sondern in gleicher Weise auch auf die ausstehende Miet
zinsforderung gegenüber der Société Suisse pour l exploitation
d'hôtels in La Chaux de Fonds für die Zeit von 1. Mai 1905
bis 15. November 1906 von 89,444 Fr. 60 Cts.
Durch Urteil vom 21. November 1907 sprach der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern der Klägerin ihr Klag
begehren zu; das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil
eingelegte Berufung nicht ein.
C. Am 27. März 1908 legte nun der Verwalter im Konkurse
des Hotel National den Verteilungsplan auf und machte den
Gläubigern von der Auflage vorschriftsgemäß Mitteilung. Im
Eingang der Verteilungsliste führte der Konkursverwalter fol
gendes aus:
Durch das Urteil vom 21. November 1907 sei im Prinzipe
entschieden worden, daß dereinst im Verteilungsplan auf die ge
nannte Mietzinsforderung, bezw. den Erlös des hierfür retinierten
Hotelmobiliars einzig die Pfandgläubiger, und nicht die Gläubiger
der Klassen I V, angewiesen werden sollen. Die im Kollokations
plan enthaltene Verfügung der Konkursverwaltung habe bloß den
Charakter einer Wegleitung an die Pfandgläubiger gehabt und
bezweckt, sie rechtzeitig von der Absicht der Konkursverwaltung
wie diese dereinst über den Erlös des Hotelmobiliars zu verfügen
gedenke, zu unterrichten, damit sie bei der Auflage des Verteilungs
planes ihre Rechte gehörig wahren können. Diese Verfügung nun
sei vom Gerichte aufgehoben und damit die Konkursverwaltung
angewiesen worden, den Erlös aus dem Hotelmobiliar einzig
unter die Pfandgläubiger zu verteilen. Das habe nun, nachdem
die Hypothek ersten Ranges durch den Verkauf des Hotels gedeckt
worden sei, in der Weise zu geschehen, daß der nach Abzug der
Konkurskosten verbleibende Aktivsaldo von 55,165 Fr. 61 Cts.
- Sc. aus der Liquidation der fraglichen Mietzinsforderung
unter die ungedeckt gebliebenen Pfandgläubiger zweiten Ranges im
Verhältnis ihrer Forderungen verteilt werde, da das Pfandrecht
der Forderung des Angelo Nottaris anerkannt worden sei und
daher ebenfalls am genannten Saldo partizipiere.
Demgemäß wurde zugeschieden: der Aktienbrauerei Löwenbräu
in München auf ihre Forderung von 52,095 Fr.
Fr. 15,518 35
5 Cts.
dem Angelo Nottaris, resp. dessen Konkursmasse
auf seine Forderung von 133,095 Fr. 39,647 26
oder auf jede der Forderungen 29,789 0
facit Fr. 55,165 61
D. Gegen diese Art der Verteilung führte die Aktienbrauerei
zum Löwenbräu Beschwerde mit den Begehren: die Abrechnung
und den Verteilungsplan aufzuheben und die Konkursverwaltung
anzuweisen, eine neue Schlußrechnung und Verteilungsliste auf
zustellen und darin die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen für
ihre im Kollokationsplan aufgenommene Forderung nebst weiterm
Zins ab 1125 Fr. à 5% und ab 50,000 Fr. à 4½ % bis
zum Tage der Auszahlung und die Beschwerdeführerin zu be
handeln als einzige Gläubigerin, welche auf die eingezahlte Miet
zinsforderung von 67,035 Fr. 68 Cts. Pfandrecht hat. Es sei
demgemäß der Beschwerdeführerin in der Verteilungsliste für ihre
Forderung von 52,095 Fr. 5 Cts. nebst Zins Zuteilung auf die
vorhandene Barsumme zu erteilen bis zur vollen Deckung.
Zu Begründung wurde des nähern ausgeführt: Die vorge
nommene Verteilung widerspreche dem Urteil des Appellations und
Kassationshofes, das feststelle, daß am fraglichen Erlös nur der
Beschwerdeführerin ein Pfandrecht zustehe, während das Pfand
recht des Nottaris durch die Unterlassung, einen Kollokations
prozeß anzuheben, untergegangen sei. Sodann habe die Beschwerde
führerin in ihrer Konkurseingabe Zinsen bis zum Tage der
Zahlung gefordert und das Kollokationsurteil habe ihr denn
auch das Pfandrecht für die Forderung nebst Zins zugesprochen.
Der Kollokationsplan enthalte keine Verfügung, die diese An
sprüche abweise; und es sei der Beschwerdeführerin auch keine
Anzeige nach Art. 249 Abs. 3 SchKG hierüber zugekommen.
Vielmehr habe der Konkursverwalter selbst grundsätzlich und aus
drücklich die Berechtigung der Zinsforderung über das Datum
der Konkurseröffnung hinaus anerkannt. Die im Kollokations
plan genannten Daten könnten nicht definitiven Charakter haben,
sondern hätten nur dazu gedient, vorläufig, zwecks Aussetzung
einer bestimmten Ziffer im Kollokationsplan, eine Berechnung an
stellen zu können.
E. Die Konkursverwaltung trug auf Abweisung der Be
schwerde an, welchem Antrage sich die Konkursmasse Nottaris
anschloß.
F. Durch Entscheid von 29. Juni 1908 erkannte die kan
tonale Aufsichtsbehörde: Die Beschwerde werde zum Teil begründet
erklärt, zum Teil abgewiesen, beides im Sinne der Motive. In
diesen wird ausgeführt: Die Verfügung im Kollokationsplan
enthalte nicht bloß eine vorzeitige Meinungsäußerung über das
Vorgehen bei der Verteilung, sondern eine Abweisung der An
prüche der Pfandgläubiger auf den Mietzins als Pfand. Da die
Masse Nottaris hiergegen nicht den Weg des Kollokationsprozesses
betreten habe, so sei ihr gegenüber diese Abweisung in Rechtskraft
erwachsen und habe sie das Recht eingebüßt, als Pfandrechts
gläubigerin aus den Mietzinsen Befriedigung zu erlangen. Es
müsse deshalb dem Pfandgläubiger, der seine Pfandrechtsansprüche
auf dem Wege des Kollokationsprozesses siegreich durchgeführt
habe, nach dem Wegfall des konkurrierenden Pfandrechtes ohne
weiteres zukommen, sich aus dem in Rede stehenden Pfande,
nämlich dem mit Erfolg als Pfand in Anspruch genommenen
Accessorium des Pfandgegenstandes, bis zum Belaufe feiner Fox
derung zu befriedigen. Das Pfand hafte eben, unbeschadet der
Rechte vorgehender Pfandgläubiger, für jede Pfandforderung in
seinem ganzen Umfang; da nun in casu festgestelltermaßen vor
gehende oder im gleichen Range konkurrierende Pfandrechte nicht
mehr existieren, so falle der Beschwerdeführerin der ganze Pfand
erlös für die Deckung ihrer Forderung zu. Was die Zins
forderungen anbetreffe, so habe sie der Konkursverwalter im
Kollokationsplan auf feste Zeiträume beschränkt und feste Beträge
dafür ausgesetzt, welche unzweideutige Verfügung eine Abweisung
der weitergehenden Ansprüche der Konkurseingabe enthalte und
mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sei. Daran ändere
nichts, daß sie nicht nach Art. 249 besonders mitgeteilt worden
sei. Endlich seien die fraglichen Zinsansprüche auch nicht etwa
aus dem Kollokationsurteil vom 21. November 1907 abzuleiten,
das sich mit ihnen nicht zu beschäftigen gehabt habe. Nach all
dem sei der Beschwerde in der Weise Folge zu geben, daß der
Konkursverwalter angewiesen werde, die Verteilungsliste abzuändern
und der Beschwerdeführerin, Aktienbräuerei Löwenbräu, den frag
lichen Pfanderlös bis zum Belaufe ihrer Forderung zuzuteilen;
allein bloß bis zum Belaufe der im Kollokationsplan zugelassenen
Forderung von insgesamt 52,095 Fr. 5 Cts.
G. Gegen diesen Entscheid haben drei Parteien innert Frist
den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, nämlich:
- die Konkursverwaltung im Konkurse des Hotel
National, mit dem Begehren: den genannten Entscheid aufzu
heben und die Beschwerde der Aktienbrauerei zum Löwenbräu
gegen den Verteilungsplan abzuweisen
- die Konkursmasse Angelo Nottaris mit dem Begehren,
den angefochtenen Entscheid in der Weise abzuändern, daß die
Beschwerde der Aktienbrauerei zum Löwenbräu vollständig abgewiesen
werde.
Diesem Rekurse hat sich als Nebenpartei die Kantonalbank in
Bern angeschlossen, der Angelo Nottaris seine im vorliegenden
Konkurse geltend gemachte Pfandforderung verpfändet hatte;
3. die Beschwerdeführerin Aktienbrauerei zum Löwenbräu
mit dem Begehren: in Abänderung des angefochtenen Entscheides
die Konkursverwaltung anzuweisen, die Beschwerdeführerin in einer
neu aufzustellenden Verteilungsliste nicht nur als allein berechtigte
Pfandgläubigerin auf die Mietforderung zu behandeln, sondern
auch als berechtigt auf eine Forderung von 52,095 Fr. 5 Cts.
vom 3. April 1907 an
plus Zins von 50,000 Fr. zu 4½
bis zum Tage der Zahlung, entsprechend dem Kollokationsplan
bezw. der im Urteil vom 21. November 1907 liegenden Weisung.
Eventuell sei die Behandlung der Konkurseingabe der Beschwerde
führerin hinsichtlich der Dauer des Zinsenlaufes der 50,000 Fr.,
weil unklar, in einer Ergänzung des Kollokationsplanes klar zu
legen.
Auf die Rechtserörterungen der Rekursparteien wird, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingetreten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Hinsichtlich des Rekurses der Konkursverwaltung
des Hotel National:
Das Rekursbegehren der Konkursverwaltung bezweckt, die von
ihr aufgelegte Verteidigungsliste, soweit sie nach dem Vorentscheide
abzuändern wäre, aufrechtzuerhalten, also der Konkursmasse des
Angelo Nottaris die Zuteilung von 39,647 Fr. 26 Cts. zu be
lassen, die ihr jene Liste zuweist. Diese Zuteilung ist nun aber
ausschließlich im persönlichen Interesse der Masse Nottaris als
Pfandgläubigerin im Konkurse erfolgt vorbehältlich der hier
nicht zu erörternden Rechtsstellung ihrer Bürgin, der Kantonal
bank Bern , während sie die Interessen der übrigen im Kon
kurse Beteiligten nicht berührt oder sogar mit diesen Interessen
kollidiert. Daher steht auch nur der Masse Nottaris ein selb
ständiges Recht zu, als Beschwerde oder Rekurspartei aufzutreten,
um gegen eine Abänderung der Verteilungsliste im vorliegenden
Punkte sich zu wehren. Der Konkursverwaltung des Hotel Na
tional dagegen fehlt dieses Recht, weil sie hier nicht berufen ist,
die gemeinsamen Interessen der im Konkurs Beteiligten oder eines
bestimmten Kreses solcher zu wahren. Ferner liegt es auch nicht
in ihrer Aufgabe, der Konkursmasse Nottaris als Einzelgläubigerin
bei der Wahrung ihres Sonderinteresses im Beschwerde und im
Rekursverfahren beizustehen, namentlich nicht in der Weise, daß
sie selbständig Rekurs ergreift. Hiernach kann auf den vorliegenden
Rekurs wegen mangelnder Legitimation der rekurrierenden Konkurs
verwaltung nicht eingetreten werden.
- Hinsichtlich des Rekurses der Konkursmasse des
Angelo Nottaris und der Kantonalbank Bern:
Ihre Annahme, daß die Hypothekarforderung der Masse Nottaris
bei der Verteilung nicht auf den Erlös der fraglichen Mietzins
forderung anzuweisen sei, stützt die Vorinstanz im wesentlichen
darauf, daß die in den Kollokationsplan aufgenommene Verfü
gung eine wirkliche Verfügung sei, wodurch die Konkursverwal
tung der Masse Nottaris die Kollokation als Pfandgläubigerin
auf den genannten Mietzins verweigert habe. Dem gegenüber hatte
die Masse Nottaris in Übereinstimmung mit der Konkursverwal
tung geltend gemacht die fragliche Verfügung sei nur eine
vorzeitig abgegebene Meinungsäußerung gegenüber den Hypothekar
gläubigern über die Art und Weise, wie die Konkursverwaltung
bei der Verteilung hinsichtlich des Mietzinses vorzugehen gedenke.
Damit wird aber die zu lösende Frage nicht richtig gestellt.
Da nämlich die Verteilungsliste nur die praktische Anwendung
des Kollokationsplanes auf die Verteilung des Masseerlöses dar
stellt, so kann natürlich die Masse Nottaris die Zuteilung des
streitigen Mietzinses als Pfandgläubigerin nur verlangen, wenn
sie als Pfandgläubigerin darauf kolloziert worden ist. Die für den
Rekurs, bezw. die vorangegangene Beschwerde ausschlaggebende
Frage ist also nicht, ob das Pfandrecht der Masse Nottaris durch
die Verfügung , weil eine verbindliche Maßnahme, ausdrücklich
abgewiesen, sondern vielmehr, ob es im eigentlichen Kollokations
plan, bei der der Verfügung vorangehenden Kollokation, zu
gelassen worden sei. Denn wenn der Kollokationsplan es nicht
anerkannt hat, so kann die Masse Nottaris, die ihn unangefochten
ließ, sich bei der Verteilung nicht mehr darauf berufen, sogar dann
nicht, wenn es durch die Verfügung nicht ausdrücklich abgewiesen
worden sein sollte.
Nun enthält aber der Kollokationsplan selbst, unabhängig von
der nachstehenden Verfügung , die Abweisung der Kollokation
der Masse Nottaris hinsichtlich des Mietzinses, wie sich aus fol
gendem ergibt: Die Zulassung eines beanspruchten Pfandrechtes
zur Kollokation ist nicht möglich, ohne daß die Konkursverwal
tung den Pfandgegenstand näher bezeichnet. Wenn also, wie hier,
zivile Früchte der Pfandsache vorhanden sind, so muß die Ver
waltung, wenn sie anerkennen will, daß das Pfandrecht sich auf
diese Früchte erstrecke, dies ausdrücklich im Kollokationsplan sagen.
Tut sie es nicht, läßt sie diese Früchte bei der Kollokation
des Pfandgläubigers unerwähnt, so ist anzunehmen, daß das
Pfandrecht nur für die Früchte zugelassen worden sei. Derart
liegt aber die Sache hier: In der Kollokation der Masse Nottaris,
wie sie die Konkursverwaltung, der Verfügung vorangehend, vor
genommen hat, wird als Pfandsache, die für die angemeldete For
derung haftet, lediglich die Hotelliegenschaft (Grund und Boden
mit den Gebäulichkeiten) bezeichnet, während von der Mietzins
forderung keine Rede ist. Das schon würde genügen, um den Re
kurs abzuweisen.
Zu all dem muß man auch in der Verfügung , für sich
allein betrachtet, schon eine Abweisung des Pfandrechtsanspruches,
soweit er sich auch auf den Mietzins erstrecken soll, erblicken. Die
Konkursverwaltung erklärt darin, den Hypothekargläubigern jetzt
schon Kenntnis geben zu wollen, daß auf den Erlös der Mietzins
forderung bei der Verteilung nicht sie als Pfandgläubiger, sondern
die Gläubiger ohne Pfandrecht angewiesen werden; und zwar des
halb, weil der fragliche Mietzins bei der Konkurseröffnung bereits
geraume Zeit verfallen gewesen und von der Gläubigerin rechtlich
eingefordert worden sei, mit andern Worten, weil die Mietzins
forderung nach kantonalem Rechte (Satzung 487 ZG) beim
Konkursausbruch sich nicht mehr im Pfandnexus befunden, son
dern pfandfreies Massegut gewesen sei. Darin liegt eine klare und
bestimmte Willensäußerung der Konkursverwaltung, ein Pfand
recht an der Mietzinsforderung nicht anzuerkennen und also nicht
zu kollozieren, indem ja letzteres die notwendige Voraussetzung
bildet, um eine Verteilung unter die andern Gläubiger im ange
kündigten Sinne vornehmen zu können. Angesichts dieser deutlichen
Erklärung ist eine Erörterung darüber unnütz, ob die Verfügung
eine wirkliche Kollokationsverfügung sei, durch die der Pfandan
spruch abgewiesen wurde, oder eine bloße vorläufige Angabe über
das zu gewärtigende spätere Vorgehen. Übrigens läßt sich ihre
Bedeutung leicht erfassen: Nachdem nämlich die Konkursverwaltung
vorher bei der Kollokation das Pfandrecht auf die eigentliche
Pfandsache (Liegenschaft mit Gebäuden) beschränkt und hierdurch
die Mietzinsforderung davon ausgenommen hatte, glaubte sie,
dieses Vorgehen der Pfandgläubigerin begründen zu sollen. Diesem
Zwecke dient nun eben die nachherige Verfügung , worin aus
einandergesetzt wird, daß die Mietzinsforderung nicht mehr vom
Pfandrecht erfaßt sei und demnach ihr Erlös auch nicht mehr den
pfandversicherten Gläubigern als solchen zukomme. Man hat es
also nicht sowohl mit einer wirklichen Verfügung zu tun, als
vielmehr mit einer erklärenden Auslegung der vorangehenden, das
Pfandrecht auf die Liegenschaft als Pfandgegenstand beschränkenden
Kollokation. Nichtsdestoweniger ergibt sich auch aus ihr selbst der
unmißverständliche Wille, ein Pfandrecht am Mietzins nicht an
zuerkennen.
Die Rekurrentin macht endlich geltend, daß die Konkursverwal
tung in erster Linie berufen sei, die im Kollokationsplan enthaltene
Willenserklärung auszulegen und daß sie es im Sinne einer Zu
lassung des Pfandrechtes an der Mietzinsforderung tue. Dieses
Argument könnte von Gewicht sein, wenn die Konkursverwaltung
ihren Willen auch stets im genannten Sinne ausgelegt hätte.
Das ist aber nicht der Fall. Sonst wäre ja der von der Aktien
brauerei zum Löwenbräu eingeleitete Kollokationsprozeß, den die
Konkursverwaltung aufgenommen und durchgeführt hat, sofort
gegenstandslos geworden durch die Erklärung der Verwaltung, das
von der Kollokationsklägerin beanspruchte Pfandrecht am Miet
zins sei in Wirklichkeit im Plane bereits anerkannt und zugelassen.
Nach all dem gelangt man zur Abweisung des von der Kon
kursmasse des Angelo Nottaris eingereichten Rekurses. Ob die
Kantonalbank Bern deshalb, weil ihr die Konkursforderung der
Rekurrentin mit den Nebenrechten verpfändet ist, befugt gewesen
sei, sich dem Rekurse anzuschließen, kann unerörtert bleiben.
3. Hinsichtlich des Rekurses der Aktienbrauerei zum
Löwenbräu:
Die Rekurrentin hatte in ihrer Konkurseingabe Verzugszins
zu 5% von einer 1125 Fr. betragenden, verfallenen Zinsrate
und Zins zu 4½% von der Kapitalforderung von 50,000 Fr.
verlangt, ersteres vom 15. November, letzteres vom 1. Novem
ber 1906 an, beides bis zur Zahlung bezw. Antritt der Liegen
schaft durch den neuen Erwerber . Die Konkursverwaltung hat
nun im Kollokationsplan den geforderten Verzugszins nur bis
zur Konkurseröffnung und den geforderten Kapitalzins nur bis
zum 3. April 1907 in Rechnung gesetzt und ist damit zu einem
kollozierbaren Forderungsbetrage von insgesamt 52,095 Fr. 5 Cts.
gekommen. Damit hat sie in deutlicher Weise verfügt, daß sie die
verlangten Zinsforderungen nur zum Teil, nämlich für die von
ihr festgesetzten Zeiträume kolloziere, für die nachherige Zeit aber
abweise. Diese Verfügung ist, weil von der Rekurrentin nicht
durch rechtzeitige Kollokationsklage angefochten, rechtskräftig ge
worden. Daran ändert auch nichts, daß die Verwaltung unter
lassen hat, sie nach Art. 249 Abs. 3 SchKG der Rekurrentin
besonders mitzuteilen. Nach der geltenden Rechtssprechung und der
herrschenden Meinung (vergl. Sep. Ausg. 1 Nr. 31 Erw. 3 ;
Jäger, Art. 249 Note 6; Reichel, Art. 249 Note 4; Martin,
S. 265) vermag das das Inkrafttreten des Kollokationsplanes
nicht zu verhindern, sondern nur die Grundlage für allfällige
Verantwortlichkeitsansprüche zu bilden. Übrigens stellt die Vor
instanz fest, daß die Rekurrentin während der Auflagefrist den
Kollokationsplan eingesehen habe, so daß die Unterlassung der ge
nannten Mitteilung für sie nicht schädigend wirken konnte. Mit
Recht führt endlich die Vorinstanz aus, daß die Rekurrentin für
die fraglichen Zinsansprüche nichts aus dem Kollokationsurteil
vom 21. November 1907 herleiten könne, indem die Rekurrentin
in diesem Prozesse nur die Frage des Psandrechtes, nicht aber die
des Umfanges der Zinsansprüche dem Richter zur Beurteilung
unterstellt und der Richter dem entsprechend auch nur jene Frage
geprüft und entschieden hat. Der allgemeine Ausdruck nebst Zins
im Klagebegehren und Urteilsdispositiv erweist sich angesichts
dessen als eine für die Rechtskraft des Urteils bedeutungslose
Beifügung; es fehlt ihm übrigens auch inhaltlich die erforderliche
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 69 S. 385.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Bestimmtheit. An der Rechtskraft, die die Kollokation der Kon
kursverwaltung hinsichtlich der Zinsansprüche erlangt hatte, ver
mag er nichts zu ändern. In der Verteilungsliste hat die Konkurs
verwaltung diese Zinsansprüche in richtiger Weise gemäß ihrer
Kollokation behandelt. Das erste, eine Abänderung der Liste be
zweckende Rekursbegehren ist sonach abzuweisen; ebenso aber auch
das eventuelle, auf eine Ergänzung des Kollokationsplanes ge
richtete Begehren, da nach dem gesagten der Plan nicht, wie be
hauptet, an Unklarheit leidet, sondern im vorwürfigen Punkte eine
durchaus zuverlässige Grundlage für die Verteilung bildet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
- Auf den Rekurs der Konkursverwaltung des Hotel National
wird nicht eingetreten.
- Der Rekurs der Konkursmasse des Angelo Nottaris und
der Kantonalbank Bern und der Rekurs der Akienbrauerei zum
Löwenbräu werden abgewiesen.