Testo completo
- Entscheid vom 23. September 1908
in Sachen Willmann.
Unpfändbarkeit: Berufswerkzeug, Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Die Be
stimmung gibt kein Recht auf Beibehaltung des bisherigen Wohn
sitzes.
A. Durch Bundesgerichtsentscheid vom 19. Mai 1908 ist die
Vorinstanz in der Beschwerdesache des Rekurrenten Willmann ein
geladen worden, die erforderlichen Feststellungen darüber zu machen,
ob der Rekursgegner, Schlossermeister Amhof in Hitzkirch, den
der Rekurrent betreibt und dessen Berufswerkzeuge er als Pfän
dungsobjekte beansprucht, nach den allgemeinen Bedingungen seiner
Berufsbranche und seinen besondern Verhältnissen als gewöhnlicher
Arbeiter außer Stande wäre, den für sich und die Seinigen not
wendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Gestützt auf diese Fest
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Oben Nr. 67 S. 407 f.
AS 34 1 1908
stellungen sollte sie dann über die Unpfändbarkeit der fraglichen
Berufswerkzeuge neu entscheiden.
Die Vorinstanz hat darauf einen Bericht des Betreibungsamtes
eingeholt des Inhalts: Amhof sei seit fünf Monaten verheiratet.
Er beschäftige nur einen Schlosserlehrling. Die Verhältnisse be
treffend Anstellung und Erwerb seien für die Schlosserarbeiter in
dortiger Gegend nicht gut; ein Arbeiter würde unter den gegen
wärtigen Umständen in Hitzkirch bei keinem Meister beständig
Arbeit finden. Seit Jahren sei in jedem Dorfe der Gegend ein
Schlosser. In Hitzkirch sei Amhof der einzige. Darnach lasse sich
der von einem Arbeiter zu erzielende Erwerb nicht wohl feststellen.
Der Betreibungsbeamte habe sich aber von einem Fachmann,
Schlosser Widmer in Richensee, ein Gutachten erstatten lassen, das
er beilege.
Dieses Gutachten lautet dahin: In Hitzkirch und Umgebung,
im ganzen Seetal bis hinauf nach Hochdorf, sei keine Stelle für
einen Schlosserarbeiter offen. In Hitzkirch funktioniere Amhof mit
einem Lehrling; in Richensee der Experte Widmer selbst; in Alt
wis Ineichen, Vater und Sohn, die seines Wissens ebenfalls keine
Arbeiter beschäftigen.
B. Auf Grund dessen wies die kantonale Aufsichtsbehörde am
11. Juli 1908 die Beschwerde, womit der Rekurrent die Pfän
dung der fraglichen Berufswerkzeuge verlangt hatte, wiederum ab,
indem sie in Erwägung zog: Aus den Mitteilungen des Betrei
bungsamtes gehe hervor, daß der Schuldner, der seit zirka fünf
Monaten verheiratet sei, für sich und seine Familie in Hitzkirch
und Umgebung seinen Unterhalt als gewöhnlicher Arbeiter nicht
finden könne. Daß er aber sein Domizil in eine andere Gegend
verlege, dürfe von ihm nicht verlangt werden. Er könne sonach
seinen Unterhalt unter den gegebenen Verhältnissen nur bei selb
ständiger Ausübung seines Berufes verdienen, und dazu bedürfe
er der ihm belassenen Kompetenzstücke.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Willmann
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag,
die streitigen Berufswerkzeuge
zwei Bohrmaschinen, ein
Schraubstock, eine Stanze und eine Blechschere (Nr. 12 15 der
Pfändungsurkunde) als pfändbar zu erklären.
Die Vorinstanz spricht sich für Abweisung des Rekurses aus.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Auffassung der Vorinstanz, es könne dem Rekurrenten
nicht zugemutet werden, seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb
der Umgebung seines bisherigen Domizils zu verlegen, wo er als
gewöhnlicher Arbeiter, statt, wie bisher, als Meister seinen Unter
halt finden würde, ist rechtsirrtümlich. Das Gesetz bietet nicht
den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß der betriebene Schuldner
in dieser allgemeinen Weise kraft Art. 92 Ziff. 3 verlangen
könnte, in seiner Stellung als Arbeiter schon deshalb und stets
dann geschützt zu werden, wenn er, um als gewöhnlicher Arbeiter
seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sich anderswo niederlassen
müßte. Ein Recht auf Beibehaltung seines bisherigen Wohnsitzes
will die genannte Bestimmung dem Betriebenen nicht garantieren.
Zwingen doch häufig die Verhältnisse einer Berufsbranche auch
den nicht betriebenen Berufsausübenden zum Wohnsitzwechsel, um
weiterhin den notwendigen Verdienst zu finden. Dagegen läßt sich
fragen, ob eine solche Aufgabe des Domizils vom Betriebenen
in den Fällen nicht mehr verlangt werden könne, wo sie aus be
sondern Gründen wesentliche Interessen desselben ernstlich gefähr
den müßte. Solche Gründe hat aber die Vorinstanz nicht nam
haft gemacht und sind auch aus den Akten nicht zu entnehmen.
Dazu kann namentlich nicht zählen, daß der betriebene Schuldner
verheiratet ist. Wenn die Vorinstanz auf die kurze Dauer dieser
Ehe hinweist, so spricht das eher dafür, dem Betriebenen einen
Wohnsitzwechsel zuzumuten, da sich Eheleute dann viel eher dazu
entschließen können und er für sie regelmäßig geringere Unzu
kömmlichkeiten bietet, wenn der gemeinsame Haushalt noch nicht
lange besteht und noch keine Kinder vorhanden sind.
- Die Frage, ob der Rekursgegner außerhalb von Hitzkirch
und dessen Umgebung als gewöhnlicher Arbeiter im Schlosserei
gewerbe den notwendigen Lebensunterhalt verdienen könne, hat die
Vorinstanz zwar nicht mit ausdrücklichen Worten bejaht. Es ist
aber nach der Begründung ihres Entscheides anzunehmen, sie
wolle sie bejahen, da sie bloß erklärt, in der fraglichen Gegend
könne der Rekursgegner den erforderlichen Verdienst nicht finden.
Das entspricht denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wo
nach im Schlossereigewerbe vielfach auch gewöhnliche Arbeiter ver
heiratet sind und ihre Familie durchzubringen vermögen, nament
lich wenn sie, wie beim Rekurrenten, nur aus zwei Köpfen be
steht. Nach all dem kommt man dazu, den Rekurs gutzuheißen
und kann im besondern von einer nochmaligen Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abgesehen werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden somit die strei
tigen Berufswerkzeuge als pfändbar erklärt.
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