- Arteil vom 23. Dezember 1908 in Sachen
Ferdinand Kahn Söhne, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Aktienbrauerei Sternenberg, Bekl. u. Ber. Bekl.
Maklervertrag. Inhalt; Beweiswürdigung; Stellung des Bundesge
richts als Berufungsinstanz; verspätete Berufungsanträge. Ent
Art.stehung des Provisionsanspruches; Vermittlungstätigkeit.
176 OR. Eine arglistige Verhinderung oder Unterbrechung der Tätig
keit des Maklers durch den Auftraggeber liegt nicht schon dann vor,
wenn dieser den Kauf mit den ihm von jenem zugeführten Käufer
nicht abschliesst.
A. Durch Urteil vom 27. Oktober 1908 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt in Sachen der heutigen Par
teien erkannt:
Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger innert Frist die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren: es
aufzuheben und die Beklagte zur Bezahlung von 4500 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 27. September 1907 an Kläger zu verurteilen.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Kläger diesen Be
rufungsantrag erneuert und eventuell verlangt, die Sache zu
Beweisergänzung (Abhörung der nicht einvernommenen Zeugen)
und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte, Aktienbrauerei zum Sternenberg, gab den
Klägern Ferdinand Kahn Sohn (nunmehr Ferdinand Kahn
Söhne), Sensalen in Zürich, am 15. August 1907 den Auftrag
zum Verkaufe des ihr gehörenden, an Eugen Barbe verpachteten
Hotel du Nord in Basel und versprach ihnen dabei ein Honorar
von 1½% der Kaufsumme, wenn sie den Kauf irgendwie
vermitteln. Die Kläger setzten sich in der Folge mit einem
Meister Bühler, auf den sie die Beklagte selbst aufmerksam ge
macht hatte, in Verbindung, und suchten ihn zum Kaufe des Hotels
zu bewegen. Unter Vermittlung der Kläger kam dann eine münd
liche Einigung dahin zu Stande, daß das Hotel um 440,000 Fr.
an Meister verkauft werden solle, wenn der Pächter Barbe von
dem ihm zustehenden Vorkaufsrecht von dem Meister und die
Kläger von Anfang an Kenntnis erhalten hatten keinen Ge
brauch mache. Dabei ermäßigten die Kläger, um den Kaufsabschluß
zu erleichtern, die bedungene Provision auf den festen Betrag von
3000 Fr. Man verständigte sich, daß der Kauf am 24. September
1907 auf dem Notariatsbureau X. notarialisch gefertigt werden
solle. Am 23. September erhielt die Beklagte von Meister die
Mitteilung, daß er unvorhergesehener Umstände halber am 24. Sep
tember nicht kommen könne, dagegen am 25. morgens in Basel
eintreffen werde. Am 24. September verkaufte dann die Beklagte
das Hotel um 450,000 Fr. an Barbe und teilte dies den Klägern
gleichen Tages telegraphisch mit.
Im April 1908 reichten die Kläger die vorliegende, von den
beiden kantonalen Instanzen abgewiesene Schadenersatzklage ein,
womit sie die Bezahlung von 4500 Fr. Provision samt Zins
seit 27. September 1907 verlangen mit der Begründung: Der
Kauf mit Barbe sei, wenn auch nur indirekt, auf ihre Vermitt
lertätigkeit zurückzuführen, und es sei überhaupt von Anfang an
beabsichtigt gewesen, mit Meister nur zu unterhandeln, um den
Kauf an Barbe zu Stande zu bringen. Zudem habe die Beklagte
den Klägern mündlich noch zugesagt, die Provision auch für den
Fall eines Kaufes an Barbe zu bezahlen. In der Replik machten
die Kläger ferner geltend, daß eventuell anzunehmen sei, die Be
klagte habe den Kaufsabschluß mit Meister wider Treu und Glau
ben verhindert und es könne die Provision nach Art. 176 OR
dennoch gefordert werden.
- Die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe ihnen, in
Erweiterung des Provisionsversprechens vom 15. August 1907
nachher noch mündlich die Provision auch für den Fall zugesagt,
daß Barbe das Hotel kaufe, wird von der Vorinstanz als nicht
erwiesen angesehen. Es handelt sich hierbei um eine Frage der
Beweiswürdigung, deren Lösung das Bundesgericht nicht nachprüfen
kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Vorinstanz
nicht alle der für die genannte Behauptung angerufenen Zeugen
732 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als obgrster Zivilgerichtsinstanz.
abgehört hat. Sie hat hiermit nicht Bundesrecht verletzt, sondern
in Anwendung des kantonalen Beweisrechtes bestimmte Beweis
mittel als für die Feststellung des Sachverhaltes unerheblich von
der Beweisaufnahme ausgeschlossen. Übrigens ist ein schriftlicher
Berufungsantrag auf Abhörung der fraglichen zwei Zeugen (Meister
und Bär) nicht gestellt worden und wäre der erst in der heutigen
Verhandlung in diesem Sinne gestellte Antrag verspätet.
3. Prüft man die Klage bloß auf Grund des Provisionsver
sprechens vom 15. August 1907, so fällt in Betracht, daß die
Kläger nur mit Meister, nicht auch mit Barbe unterhandelt haben
und daß nicht Meister sondern Barbe das Hotel gekauft hat. In
folgedessen liegt eine Vermittlertätigkeit, für die ein Anspruch auf
Maklerlohn bestände, nicht vor: denn einerseits haben die von den
Klägern gegenüber Meister unternommenen Schritte, wonach sie
ihn zum Kaufe zu bewegen versuchten, den beabsichtigten Erfolg
nicht gehabt. Anderseits aber können diese Unterhandlungen mit
Meister nicht auch gegenüber Barbe und für den Kaufabschluß
mit ihm als Vermittlertätigkeit eines Maklers im Rechtssinne
gelten. Denn dazu gehört, daß der Makler auf die Partei, mit
der der Vertrag zu Stande kommt, als solcher eingewirkt und die
Absicht und das Bewußtsein gehabt habe, sie zum Abschlusse zu
bestimmen. Es genügt also nicht, wenn diese Einwirkung gegen
über einer andern Person als dem nachherigen Käufer ausgeübt
wurde und wenn das dann, ohne weiteres Zutun des Maklers,
zur Folge hatte, dem Käufer Kenntnis von der Kaufsgelegenheit
zu verschaffen oder ihn zum Kaufe anzuspornen (vergl. Bolze,
Reichsgerichtliche Entscheidungen 6 Nr. 94). Mag hier auch jene
Einwirkung auf die andere Person ein entferntes Glied in der
Kausalreihe bilden, die auf den Abschluß des Kaufes hinführte,
so liegt darin doch kein Kausalzusammenhang im Rechtssinne,
d. h. derart, daß das Vorgehen des Maklers ihm als Vermitt
lungstätigkeit angerechnet werden könnte; sondern es handelt sich
um eine bloße Reflexwirkung seiner Tätigkeit, aus deren Wirkung
er keine Rechtsansprüche auf Entgelt gegenüber seinem Auftrag
geber ableiten kann. Daran ändert auch nichts, wenn, wie hier
behauptet wird, der Auftraggeber und der Makler sich von An
fang an bewußt gewesen sind, daß die Maklertätigkeit gegenüber
V. Obligationenrecht. No 87.
der einen Person (hier gegenüber Meister) den späteren Käufer
(hier Barbe) zum Kaufe stimulieren werde. Der Makler muß
eben in all solchen Fällen mit der Möglichkeit rechnen, durch das
Dazwischentreten eines dritten Kaufliebhabers, auf den sich seine
Vermittlungstätigkeit nicht erstreckt hat, den Gewinn aus dieser
zu verlieren. Mit Unrecht berufen sich endlich die Kläger gegen
über dem gesagten auf die Fassung des Provisionsscheines, der
ihnen Anspruch auf Provision einräumt, wenn sie den Kauf
irgendwie vermitteln. Danach will nicht etwa erklärt werden,
für die Entstehung des Provistonsanspruchs sei im vorliegenden
Falle unnötig, daß die Vermittlungstätigkeit im Sinne einer Ein
wirkung gerade auf den Käufer erfolge, sondern nur gesagt wer
den, daß es auf das Quantum der Vermittlertätigkeit nicht ankomme
und irgendwelche Mitwirkung der Kläger, die für das Zustande
kommen des Vertrages erheblich ist, genüge.
4. Eventuell geben die Kläger zu, daß ihre Bemühungen nicht
zu einem Kaufe, nämlich dem von ihnen angestrebten mit Meister,
geführt haben, behaupten sie aber, die Beklagte habe diesen Kauf
abschluß durch den Verkauf an Barbe wider Treu und Glauben
verhindert und es könne deshalb nach Art. 176 OR die Provision
dennoch gefordert werden. Dieser Standpunkt ist indessen rechts
irrtümlich. Er verstößt gegen den bundesrechtlich (vergl. z. B. AS
27 II S. 474 und Entscheid i. S. Cherpillod gegen Bonny vom
4. Dez. 1908 ) anerkannten Satz, daß der Auftraggeber frei ist,
ob er dem beigebrachten Käufer verkaufen wolle oder nicht. Der
Mandant macht also nur von dieser Freiheit Gebrauch und han
delt nicht bösgläubig im Sinne von Art. 176 OR, wenn er das
Objekt an einen Dritten veräußert, namentlich wenn dies, wie
hier, zu einem höhern Preise geschieht. Freilich hat sich das Bun
desgericht anderseits schon dahin ausgesprochen (AS 26 II S.350
und 578), daß der Promittent die Tätigkeit des Maklers nicht
arglistig verhindern oder unterbrechen dürfe, und erklärt, daß,
wenn das geschehe, die Provision kraft eines allgemeinen Rechts
grundsatzes, der in Art. 176 OR in spezieller Weise zum Aus
drucke komme, dennoch geschuldet werde. Allein jene Urteile hatten
jeweils nicht die Fälle vorliegender Art im Auge, wo der Auf
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Oben Nr. 83 S. 710 ff.
734 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
traggeber vom Kaufabschluß mit dem beigebrachten Käufer absieht,
sondern Fälle, wo er diesem wirklich verkauft, dagegen die Ver
mittlertätigkeit des Maklers ausgeschaltet und sie durch die eines
andern ersetzt oder einzig weiter unterhandelt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil
des Appellationsgerichts von Basel Stadt in allen Teilen bestätigt.
88. Arteil vom 30. Dezember 1908 in Sachen
Viehzuchtgenossenschaft Volketswil, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Bühler, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kauf (eines Zuchtstiers).
Wandelungsklage (wegen mangelnder
Zeugungsfähigkeit). Anwendbarkeit eidg. Rechts. Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge. Art. 246 OR. Garantiefrist. Unzulässigkeit neuer Be
weismittel vor Bundesgericht. Art. 80 0G.
A. Durch Urteil vom 4. September 1908 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag auf Gutheißung der Klage, eventuell Rückweisung der Akten
zur Abnahme der offerierten Beweise.
C. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte verkaufte der Klägerin Anfangs Juni 1907
einen Zuchtstier Sultan und übergab ihr denselben am 11. Juni.
Die Beklagte ließ dem Stier vom 11. Juni 1907 bis Mitte Fe
bruar 1908 in 185 Malen 56 Kühe oder Rinder zuführen, er
zielte aber niemals eine Befruchtung.
Am 9. Februar 1908 teilte sie dies dem Beklagten mit. Der
selbe erklärte sich bereit, den Stier zurückzunehmen, wenn die
Klägerin bei ihm einen andern Stier kaufe und man über den
Preis des letztern einig werde. Eine solche Einigung kam jedoch
nicht zu Stande.
V. Obligationenrecht. No 88.
Die Klägerin verlangt nun wegen mangelnder Zuchtfähigkeit
des Stieres Zurücknahme desselben und Rückerstattung des ge
zahlten Kaufpreises von 1355 Fr. nebst Zins, sowie Ersatz des
von ihr verwendeten Futtergeldes (14 Fr. per Woche).
Der Beklagte bestreitet das Vorhandensein des behaupteten
Mangels und erhebt gegenüber der Mängelrüge die Einrede der
Verspätung. Er beruft sich auf einen Garantieschein, den er der
Klägerin am 11. Juni 1907 ausgestellt habe und in welchem er
die Zuchtfähigkeit des Stieres nur für eine Dauer von 28 Tagen
garantiert habe. Er produziert eine Abschrift dieses Garantiescheines.
Die Klägerin beruft sich ihrerseits auf einen Brief vom 4. Juni
1907, in welchem sie die Zuchtfähigkeit des Stieres ausbedungen
habe.
2. Daß die vorliegende Streitsache nach eidgenössischem Recht zu
entscheiden ist, wird von beiden Parteien anerkannt und ist auch
sonst nicht zu bezweifeln, da feststehendermaßen das Konkordat
über die Viehhauptmängel, welchem der Kanton Zürich beigetreten
ist, auf den Mangel der Zeugungsfähigkeit bei Stieren sich nicht
bezieht. Vergl. AS 23 S. 1820 Erw. 2.
3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die Klage
sogar bei Vorhandensein des von der Klägerin behaupteten Man
gels nur dann gutgeheißen werden kann, wenn eine rechtzeitige
Mängelrüge stattgefunden hat. Denn einerseits kann in dem Ver
halten des Beklagten eine Anerkennung des Mangels nicht erblickt
werden, da der Beklagte sich nur unter der Bedingung zur Zü
rücknahme des Stieres bereit erklärt hatte, daß die Parteien über
den Verkauf eines andern Stieres, also auch über dessen Preis,
einig würden, eine Voraussetzung, welche sich nicht erfüllt hat,
und anderseits erscheint der Standpunkt der Klägerin, daß Art. 246
OR bei vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht Platz greife
unbegründet. Die angeführte Gesetzesbestimmung statuiert, wie das
Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vergl. AS 22 S.138,
24 II S.602 und dortige Zitate), ganz allgemein die Pflicht des
Käufers zur Prüfung der Sache, ohne Unterschied, ob es sich um
Mängel handelt, für welche der Verkäufer schon von Gesetzes
wegen haftet, oder um das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigen
schaften. Übrigens wäre zu sagen, daß im vorliegenden Falle der
AS 34 II 1908