Testo completo
- Arteil vom 10. Oktober 1908 in Sachen
- Chondens, 2. Gonnod, Kl. u. Ber. Kl., gegen Kruse,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Legitimation zur Berufung: Sie fehlt im Prozess wegen Verletzung
des Urheberrechtes einer Partei, die durch Zwischenverfahren als
Zivilpartei nicht zugelassen worden war und daher im Endurteil
gar nicht als Partei figuriert. Berufung gegen ein Urteil, das auf
Grund eines Rückweisungsentscheides des bundesgerichtlichen Kas
sationshofes von der kantonalen Instanz gefällt worden ist. Unzu
lässigkeit.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 19. August 1908 hat die Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern über
die von Choudens gegen Kruse angehobene Straf und Zivilklage.
wegen Verletzung des Urheberrechts erkannt:
I. Die Verurteilung des Georg Krufe zu einer Entschädigung
von 35 Fr. an die Zivilpartei Choudens (Dispositiv 1 2 des Ur
teils des Polizeirichters von Bern vom 24. Dezember 1906) wird
als in Rechtskraft erwachsen erklärt.
II. Georg Kruse wird von der Anschuldigung auf Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und Kunst vom 23. April 1883, angeblich begangen am
- März 1897 in Bern, freigesprochen ohne Entschädigung.
III. In Anwendung der Art. 368 und 468 StrV werden die
Kosten der Zivilpartei Choudons auferlegt.
IV. Gemäß Art. 365 Al. 1 letzter Satz StrV ordnet das Ge
richt die Zurückstellung des mit Beschlag belegten Notenmaterials
an den Eigentümer Georg Kruse an.
B. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Zivilkläger Choudens
als auch die Erben Gounod rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt.
Choudens stellt die Anträge:
- Georg Kruse sei der an der Oper Faust begangenen Ver
letzung des Urheberrechts (Vervielfältigungsrechtes) zum Nachteil
des Klägers Choudens schuldig zu erklären und zur Bezahlung
der Prozeßkosten an den Kläger Choudens zu verurteilen.
2. Es seien daher die Dispositive II und III des angefochtenen
rteils aufzuheben.
3. Es sei auch Dispositiv IV des angefochtenen Urteils auf
zuheben und die Konfiskation des mit Beschlag belegten Noten
materials auszusprechen.
Die Erben Gounod beantragen:
Es sei das am 17. November 1899 vom Polizeirichter von Bern
und am 20. Dezember 1899 von der Polizeikammer ausgefällte
Zwischenurteil aufzuheben und die dieser Aufhebung entsprechende
prozessualische Verfügung, Rückweisung der Sache an die kantonale
Instanz, anzuordnen;
in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Musikver
leger Choudens in Paris hat, als Inhaber des Vervielfältigungs
rechts an Gounods Faust , den damaligen Theaterdirektor von
Bern, Georg Kruse, wegen Verletzung des Urheberrechtes an der
genannten Oper straf und zivilrechtlich belangt für eine Auf
führung, die am 15. März 1897 stattgefunden hatte. Im Laufe
des Verfahrens hatten die Erben (Witwe und Kinder) Gounod
das Begehren gestellt, als Zivilpartei zugelassen zu werden; der
Polizeirichter hat dieses Begehren unter dem 17. November 1899
abgewiesen und die Polizeikammer hat den hiegegen appellierenden
Erben Gounod von Amtes wegen das Forum verschlossen, mit
Entscheid vom 20. Dezember 1899, mit der Begründung, der
Zivilpunkt erscheine nicht als appellabel. In der Folge hat der
Polizeirichter von Bern unterm 24. Dezember 1906 den Ange
klagten Krufe der Verletzung des Urheberrechts schuldig erklärt,
ihn zu einer Buße von 10 Fr., einer Zivilentschädigung von
35 Fr. an die Zivilpartei Choudens und den Kosten verurteilt,
und die Konfiskation des Materials der Oper Faust , mit dem
die Aufführung stattgefunden hatte, angeordnet. In Abweisung
der Appellation des Angeklagten hat die Polizeikammer unter dem
- Juli 1907 dieses Urteil im wesentlichen bestätigt und dabei
das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Zivilent
schädigung als in Rechtskraft erwachsen erklärt. Auf Kassations
beschwerde des Angeklagten hin hat jedoch der Kassationshof des
Bundesgerichts durch Urteil vom 11. Februar 1908 (BGE 341
Nr. 20 S. 131 ff.) das Urteil der Polizeikammer aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung an dieses Gericht zurückgewiesen.
Daraufhin ist es zu dem in Fakt. A mitgeteilten zweiten Urteil
der Polizeikammer gekommen.
- Was nun zunächst die Berufung der Erben Gounod
betrifft, so fehlt ihnen vorab die Legitimation zur Berufung. Denn
das angefochtene Urteil hat sich mit dieser Partei gar nicht befaßt
und es hatte sich mit ihr nicht zu befassen, nachdem ihr Anspruch,
als Zivilpartei zugelassen zu werden, definitiv abgewiesen worden
war; die Erben Gounod erscheinen im Verfahren gar nicht als
Partei, sie sind daher durch das angefochtene Urteil auch nicht be
schwert, und die Legitimation zur Berufung geht ihnen ab. Die
Berufung stützt sich denn auch nicht darauf, daß ihnen durch das
Endurteil vom 19. August 1908 eine Rechtsverletzung zugefügt
worden sei, sondern sie erblicken eine solche im Entscheid des Po
lizeirichters vom 17. November 1899, durch den ihr Anspruch,
als Zivilpartei zugelassen zu werden, abgewiesen worden ist. Nun
wird allerdings dieses Urteil als letztinstanzliches über den Zivil
anspruch der Erben Gounod anzusehen sein, da eine Appellation
dagegen laut dem Entscheid der Polizeikammer nicht statthaft war.
Allein abgesehen von der Frage, ob jenes Urteil als Haupturteil
angesehen werden könnte, wäre die Frist zur Berufung längst ab
gelaufen. Als Zwischenentscheid im Sinne des Art. 58 Abs. 2 OG
aber kann jener Entscheid nicht angesehen werden, so daß er auch
nicht von der Berufung gegen das Haupturteil vom 19. August
1908 mitergriffen wird; denn für die Erben Gounod bedeutete
jener Entscheid die definitive Beendigung ihres Prozeßrechtsverhält
nisses; jener Entscheid ist daher für sie nicht Zwischenentscheid.
- Dem Kläger Choudens würde die Berufung selbstverständ
lich nur mit Bezug auf den Zivilpunkt zustehen; es kann von
vornherein keine Rede davon sein, daß das Bundesgericht als
Berufungsinstanz den Freispruch von der Strafklage Dispo
sitiv II des angefochtenen Urteils aufheben könnte, wie die
Berufung Choudens das verlangt. Mit Bezug auf den Zivilpunkt
aber lag schon für die Polizeikammer ein rechtskräftiges, erstin
AS 34 II 1908
stanzliches Urteil vor; der Zivilpunkt hatte gar nicht mehr den
Gegenstand der Beurteilung des angefochtenen Urteils zu bilden.
Es fehlt also hier an einem anfechtbaren Entscheide. Eine selbst
ständige Berufung hinsichtlich der Kosten ist nach bekauntem Grund
satze ausgeschlossen; das Kostendispositiv ist übrigens auf Grund
des Entscheides im Strafpunkte erfolgt. Ebenso hängt die Ab
weisung des Konfiskationsbegehrens aufs engste mit der Entschei
dung im Strafpunkte zusammen. Die ganze Berufung bezweckt
denn auch offensichtlich nichts anderes als eine erneute Prüfung
des Prozesses durch das Bundesgericht (I. Abteilung) als Be
rufungsinstanz, die zu einem vom Entscheide des Kassationshofes
bweichenden Resultate führen soll. Das ist aber schon im Hinblick
auf die gegenseitige Stellung der verschiedenen Abteilungen des
Bundesgerichts zu einander ausgeschlossen. Der Ausspruch des
Kassationshofes, daß der Beklagte sich der behaupteten Verletzung
des Urheberrechts nicht schuldig gemacht habe, muß hiernach auch für
das Bundesgericht als Berufungsinstanz zum mindesten tatsächlich
bindend sein (vgl. auch BGE 32 1 S. 166 ff. Erw. 3); eine erneute
Prüfung der grundsätzlichen Frage der Verletzung des Urheberrechts,
die der Kläger Choudens will, ist ausgeschlossen; hierüber liegt
auch für den Zivilpunkt res judicata vor;
erkannt:
Auf die Berufungen wird nicht eingetreten.
Parole chiave
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