- Entscheid vom 21. Januar 1909 in Sachen
Müller und Merkantil- Kunst- und Buchdruckerei Zürich.
Liegenschaftssteigerung im Konkurs. Haftung für Sachmängel.
Art. 143 SchKG: Kompetenz der Betreibungsbehörden, zu entschei
den, ob die Zahlung rechtzeitig erfolgt und ob der Zahlungsverzug
berechtigt sei. Legitimation des für den Ausfall Haftenden zur An
fechtung der Bedingungen der neuen Steigerung.
A. Am 4. Mai 1908 brachte das Konkursamt Schwamen
dingen im Konkurse der Allgemeinen Druckerei A. G. eine
Liegenschaft mit Wohnhaus und verschiedenen Zubehörden an die
zweite Steigerung. Die Steigerungsbedingungen bestimmten u. a.,
daß jede Nachwährschaft wegbedungen werde und daß der Käufer
am Fertigungstage die Kaufsumme, soweit sie die anzuweisende
Hypothek von 95,000 Fr. mit Stückzins vom 1. Oktober 1907
bis 1. Mai 1908 (2493 Fr. 75 Cts.) übersteige, bar zu be
zahlen habe (wobei in jedem Falle die Konkurskosten und ein
gesetzliches Pfandrecht ersten Ranges für 132 Fr. zu decken
seien). Die Liegenschaft wurde dem Rekurrenten, Direktor Fritz
Müller in Kkoten, für eine zu bildende Genossenschaft, die Mer
kantil Kunst und Buchdruckerei Zürich, eventuell für ihn als
Selbstkäufer, um 129,000 Fr. zugeschlagen.
Nachdem die Fertigung schon einmal infolge einer nunmehr er
ledigten Einwendung des Rekurrenten verschoben worden war,
setzte das Konkursamt einen neuen Termin dafür auf den 12. Au
gust an. Der Ersteigerer erschien aber nicht, sondern ließ dem
Amte am 12. August mitteilen, daß er die Zufertigung so lange
ablehne, als nicht die defekte Heizungsanlage in der ersteigerten
Liegenschaft in ordnungsgemäßen Zustand gestellt oder bezüglich
des vorhandenen Defektes eine Einigung getroffen sei.
Das Konkursamt ordnete darauf eine neue Steigerung auf
den 1. Oktober an, wobei es die Steigerungsbedingungen hin
sichtlich der Zahlungspflicht des Ersteigerers dahin abänderte, daß
dieser beim Zuschlag 5000 Fr. Anzahlung zu entrichten, das an
zuweisende Kapital von 95,000 Fr. vom 1. Oktober 1908 an
zu verzinsen, nach Inhalt der Schuldurkunde abzubezahlen und
im übrigen den Kaufpreis bei der Ferligung bar zu entrichten
habe. Im weitern verfügte das Amt, daß die Ausfallsforderung,
nach Art. 143 Abs. 2 SchKG, die sich allfällig gegen den Re
kurrenten ergebe, an der neuen Steigerung ebenfalls verwertet
werde.
B. Gegen diese Anordnungen führte der Rekurrent Beschwerde.
Er verlangte in erster Linie, daß die Abhaltung der Steigerung
untersagt werde, und machte hiefür geltend: Art. 143 treffe dann
nicht zu, wenn der Ersteigerer sich unter Berufung auf den
mangelhaften Zustand des Gantobjektes weigere, den Gantkauf zu
erfüllen. Dem Beschwerdeführer seien Mängel des Gantobjektes
(nämlich Defekte an der Heizungsanlage, die nun in den neuen
Steigerungsbedingungen bekannt gegeben würden) verschwiegen
worden, weshalb er, ohne in Verzug zu kommen, die Bezahlung
des Kaufpreises verweigern und Wandelung oder Kaufpreisminde
rung verlangen könne. Welchen dieser beiden Ansprüche er geltend
machen werde, sei er im vorliegenden Stadium nicht verpflichtet
anzugeben; es genüge, wenn er unter Bestreitung der Pflicht,
den Gantkauf tale quale zu erfüllen, sich jene Ansprüche wahre.
Die Konkursverwaltung aber habe nicht das Recht, die Liegen
schaft neuerdings zu versteigern, bevor der zwischen den Parteien
entstandene Rechtsstreit vor dem Richter endgültig erledigt sei.
Eventuell gehe es nicht an, die allfällige Ausfallsforderung gegen
den Rekurrenten an der neuen Gant zu versteigern. Die Aus
bietung dieser Forderung sei für den Rekurrenten kreditschädigend,
und er brauche sich ein solches Verfahren nicht gefallen zu lassen,
da er sich mit vollem Rechte weigere, den Steigerungskauf zu er
füllen. Endlich müsse, falls die beabsichtigte Gant zulässig sein
sollte, jedenfalls dem Konkursamte untersagt werden, den Zuschlag
von einer Anzahlung von 5000 Fr. abhängig zu machen. In
diesem Erfordernis liege eine unzulässige Abänderung der Steige
rungsbedingungen, die den Beschwerdeführer, der ja für den Min
dererlös haftbar gemacht werden wolle, schädige.
Neben dem Rekurrenten trat auch die genannte Genossenschaft
Merkantil Kunst und Buchdruckerei Zürich als Beschwerde
partei auf.
C. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ab
gewiesen. Den am 5. Dezember 1908 gefällten Entscheid der
obern Aufsichtsbehörde haben nunmehr der Rekurrent Müller und
die erwähnte Genossenschaft rechtzeitig an das Bundesgericht weiter
gezogen und unter Festhaltung an der Beschwerde beantragt, dem
Konkursamt eine weitere Versteigerung der Liegenschaft zu unter
sagen, eventuell ihm zu untersagen, bei einer solchen Gant das
Guthaben auf den frühern Ersteigerer aus einem allfälligen
Mindererlös zu versteigern, und den Zuschlag von einer Anzah
lung von 5000 Fr. abhängig zu machen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen, das Konkursamt auf dessen Abweisung angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Ob die Genossenschaft Merkantil Kunst und Buchdruckerei
Zürich zur Beschwerde legitimiert sei, braucht nicht geprüft zu
werden, da, wenn nicht sie, so dann doch der Rekurrent Direktor
Müller als Selbstkäufer Ersteigerer geworden ist und alle Rechte
und Pflichten eines solchen, damit also auch die Befugnis, diese
Rechte im Beschwerdewege zu wahren, erlangt hat.
- Der Rekurrent stellt sich, was sein Hauptbegehren anbetrifft,
auf den Standpunkt, daß die ihm zugeschlagene Liegenschaft einen
Mangel (defekte Heizungsanlage) aufweise und daß er infolge
dessen einen Anspruch auf Wandelung oder einen solchen auf
Preisminderung habe, daß darüber nur der Zivilrichter entscheiden
könne und daher vor Erledigung dieses Nechtsstreites eine Weiter
versteigerung nach Art. 143 SchKG unzulässig sei. Nun ist frei
lich im allgemeinen richtig, daß nach geltender Praxis durch den
Zuschlag ein Kaufvertrag zu Stande kommt und daß die dadurch
für den Ersteigerer begründeten Rechte und Pflichten die eines
Käufers sind und darüber im Streitfall nur der ordentliche Zivil
richter als über eine Privatrechtssache entscheiden kann. An diesem
Grundsatze hat indessen die Rechtsprechung nicht streng festgehalten,
sondern stets sich daneben auch von der andern Erwägung leiten
lassen, daß das Steigerungsgeschäft ein dem Zwangsvollstreckungs
verfahren angehöriger und dessen Zwecken dienender Akt sei und
daß deshalb, soweit es dieser Zweck erfordert, für das durch den
Zuschlag begründete Kaufvertragsverhältnis die Normen des mate
riellen Kaufrechtes nicht schlechthin gelten können und die Zu
ständigkeit des ordentlichen Zivilrichters zu Gunsten derjenigen
der Aufsichtsbehörden zurücktreten müsse.
3. Was nun zunächst den letztern Punkt, die Kompetenzfrage
anbelangt, so kann im allgemeinen auf die Ausführungen des
Bundesgerichtsentscheides i. S. Häller (Sep. Ausg. 9 Nr. 9 )
verwiesen werden, der die genannte Frage gerade hinsichtlich des
Art. 143 SchKG prüft und dabei zu dem Ergebnis kommt, daß
die Betreibungsbehörden in verbindlicher Weise feststellen können,
ob die Zahlung rechtzeitig erfolgt sei oder nicht, und daß bei
dem von ihnen konstatierten Zahlungsverzug die neue Steigerung
sofort anzuordnen sei, indem es den praktischen Bedürfnissen des
Vollstreckungsverfahrens widerspräche, wenn der Ersteigerer dieses
Verfahren durch einen Zivilprozeß zu hemmen vermöchte (vergl.
auch den neuen Art. 136 bis in Art. 60 der Übergangsbestim
mungen zum ZGB).
Danach sind hier die Betreibungsbehörden zuständig, zu ent
scheiden, ob es an der rechtzeitigen Zahlung insofern mangle,
als der Rekurrent sich geweigert hat, zur Fertigung, mit der der
Kaufschilling fällig würde, Hand zu bieten, oder ob dies deshalb
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 30 S. 225 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
nicht der Fall sei, weil dem Rekurrenten ein Wandelungs oder
ein Preisminderungsanspruch zusteht, der jene Weigerung recht
fertigen und den Verzug ausschließen würde. Mit Unrecht ist also
die Vorinstanz nicht auf eine Prüfung des Grundes eingetreten,
aus dem der Rekurrent bestreitet, im Verzug zu sein. Er muß
damit im Beschwerdeverfahren gehört werden, sobald er den Fort
gang der Zwangsvollstreckung nicht durch Anrufung des Richters
hemmen kann. Das schließt eine richterliche Prüfung der gleichen
Frage nicht aus, da er die Behauptung, daß er nicht im Verzuge
gewesen sei, gegenüber dem Anspruch auf Bezahlung des Aus
falles nach Art. 143 als Einrede noch aufstellen und dadurch
dem Richter zur Beurteilung unterbreiten kann (vergl. Sep.
Ausg. 5 Nr. 76 , 7 Nr. 29 und 8 Nr. 445
). Nur kann
natürlich der richterliche Entscheid hierüber der durch die Weiter
führung der Zwangsvollstreckung begründeten Rechtslage keinen
Eintrag tun, was praktisch zu dem Resultate führt, daß der Re
kurrent, sobald die Betreibungsbehörden eine neue Steigerung
rechtskräftig angeordnet haben, definitiv den Anspruch auf Über
gabe der Kaufsache verliert und einen bloßen Preisminderungs
anspruch vor dem Richter nicht mehr geltend machen kann,
eine Beschränkung der Rechte eines ordentlichen Käufers, die sich
jedoch durch den Zweck des Zwangsvollstreckungsverfahrens voll
auf rechtfertigt.
4. Fragt man sich nun, ob der Rekurrent mit Recht behauptet,
nicht im Verzug zu sein, so fällt zunächst in Betracht, daß in
den Steigerungsbedingungen alle und jede Nachwährschaft weg
bedungen war. Danach braucht nicht geprüft zu werden, ob die
Sätze über die kaufrechtliche Haftung für Sachmängel unbeschränkt
auch auf das Steigerungsgeschäft Anwendung finden (welche
Frage übrigens das zürcherische privatrechtliche Gesetzbuch in
468 und der Entwurf des revidierten schweizerischen Obliga
tionenrechts in Art. 1277 verneinend gelöst haben). Denn von
einer solchen Haftung gegenüber dem Rekurrenten kann hier nach
jener Steigerungsbedingung nur soweit die Rede sein, als sie
durch diese nicht hat ausgeschlossen werden können, als daher der
Ges.-Ausg. 28 II Nr. 69 S. 582 ff. Id. 30 II Nr. 23 S. 174 ff.-
Id. 31 II Nr. 48 S. 331 ff.
(Anm. d. Red. f. Pabl.)
Gewährsmangel dem Rekurrenten arglistig verschwiegen worden
ihm gegenüber vorliegt (siehe
ist, eine unredliche Täuschung
Art. 244 OR, den genannten 468 des zürcherischen Rechtes
und Art. 1277 des Entwurfs zu einem revidierten ON). Für
letzteres aber hat der Rekurrent einen genügenden Nachweis nicht
erbracht. Die einzige aktenmäßig erstellte Tatsache, auf die er sich
dafür berufen hat: daß nämlich in den frühern Steigerungs
bedingungen die Heizungsanlage als neu bezeichnet und in den
jetzigen Steigerungsbedingungen der Käufer auf die Fehlerhaftig
keit der Heizanlage aufmerksam gemacht wird, gestattet keinen
sichern Schluß darauf, daß der Betreibungsbeamte diese Fehler
haftigkeit schon bei Erteilung des Zuschlages an den Rekurrenten
gekannt und sie diesem in einer seine Haftbarkeit begründenden
Weise verschwiegen habe.
5. Hat es hiernach bei der vom Konkursamte verfügten Ab
haltung der neuen Steigerung zu verbleiben, so fragt es sich
noch, ob ihr die vom Rekurrenten angefochtene Steigerungsbedin
gung zu Grunde gelegt werden dürfe, die den künftigen Erstei
gerer verpflichtet, bei Erteilung des Zuschlages 5000 Fr. bar zu
bezahlen und mit andern Worten den Zuschlag von dieser An
zahlung abhängig macht. In dieser Hinsicht kann zunächst dem
Rekurrenten nicht etwa die Legitimation zur Beschwerdeführung
abgesprochen werden. Denn wegen seiner eventuellen Haftbarkeit
für den möglichen Ausfall nach Art. 143 Abs. 2 hat er ein
Interesse daran, daß durch eine richtige und zweckmäßige Durch
führung des neuen Steigerungsverfahrens ein Ausfall tunlichst
vermieden oder auf einen geringen Betrag beschränkt werde. Und
dieses Interesse ist (soweit es nicht einem entgegengesetzten anderer
Beteiligter nachgeht) des rechtlichen Schutzes teilhaft; und zwar
muß es der Rekurrent sofort im Vollstreckungs und Beschwerde
verfahren wahren können, da es für ihn wichtig ist, jetzt schon
einen möglichen Schaden abzuwenden und damit aller Verant
wortlichkeit enthoben zu sein, statt später, wenn ihn der Inhaber
der Ausfallsforderung vor dem Richter belangt, den dann oft
schwierigen Beweis zu erbringen, daß ein anderes Vorgehen im
neuen Verwertungsverfahren zu einem vorteilhaftern Ergebnis
für ihn als Haftpflichtigen geführt hätte und die Verantwortlich
keit daher nicht für den ganzen Ausfall bestehe. Zudem basiert
ja diese seine Verpflichtung zur Bezahlung des Ausfalles auf
der Annahme, daß die Liegenschaft auf seine Rechnung und Ge
fahr, unter Behaftung bei seiner vertraglichen Verbindlichkeit
weiter veräußert werde (vergl. Sep. Ausg. 8 S. 191
In der Sache selbst dagegen erweist sich der vorliegende Be
schwerdepunkt als unbegründet. Vorerst läßt sich die Befugnis der
Konkursverwaltung, die Bedingungen der vorangegangenen Stei
gerung abzuändern, an sich nicht bestreiten (vergl. Sep. Ausg. 7
Nr. 63 ). Die Abänderung besteht hier darin, daß bei der frü
hern Gant der laufende Zins im bisherigen Betrage von
2493 Fr. 75 Cts. mit der Hypothek überbunden wurde, wäh
rend das Amt bei der neuen Gant diesen, nunmehr auf 5000 Fr.
angewachsenen und fällig gewordenen Zins beim Zuschlag in bar
entrichtet wissen will. Das rechtfertigt sich zunächst schon deshalb
weil durch das Anwachsen und das Fälligwerden dieses Zinses
die Verhältnisse anders geworden sind, indem der Hypothekar
gläubiger jetzt statt Überbindung sofortige Barzahlung des Zinses
verlangen kann, und diese Zahlung wegen seines Pfandrechtes in
erster Linie gesichert sein muß. Im übrigen läßt sich nicht sagen,
daß dadurch die Bedingungen für den neuen Ersteigerer belasten
der werden als die dem Rekurrenten seinerzeit gestellten und daß
dies das Zustandekommen eines neuen Zuschlages zu Ungunsten
des Rekurrenten erschwere. Schon nach den früheren Steigerungs
bedingungen (Ziff. 9) war das Konkursamt berechtigt, den Zu
schlag von der Gewährung von Sicherheiten für den gestundeten
Betrag abhängig zu machen. Es mußte also ein Ersteigerer, der
wesentlich mehr als das Kapital von 95,000 Fr. bieten wollte,
darauf gefaßt sein, eventuell für den ganzen bar zu bezahlenden
Betrag am Steigerungstag Sicherheit leisten zu müssen. Wenn
nun die spätern Bedingungen eine Barleistung von 5000 Fr.
schon beim Zuschlag verlangen, so kann nicht davon gesprochen
werden, daß dadurch ernsthafte Bieter abgeschreckt werden, wenn
man noch bedenkt, daß sie darauf schon lange vorher durch die
Auflegung der Steigerungsbedingungen aufmerksam gemacht wer
Ges.-Ausg. 31 II S. 339/340. Id, 30 I Nr. 103 S. 599 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
den. Endlich fällt in Betracht, daß das Konkursamt bei der
Durchführung der neuen Steigerung auch das Interesse der
andern Beteiligten zu berücksichtigen hat, daß nun ein Gantkauf
endgültig abgeschlossen und vollzogen und zu diesem Zwecke der
Ersteigerer durch eine sofortige Anzahlung zur Vollziehung an
gehalten werde. Selbstverständlich kann aber dieses Verlangen
der Barzahlung beim Zuschlag nur so gemeint sein, daß das
Angebot auch eine Barzahlung von mindestens diesem Betrage in
sich schließt.
6. Endlich beschwert sich der Rekurrent gegen die Verfügung
des Konkursamtes, daß bei der beabsichtigten Steigerung auch die
allfällige Ausfallsforderung gegen den Rekurrenten nach Art. 143
Abs. 2 zu versteigern sei. Diese Verfügung ist indessen durchaus
gesetzmäßig, indem die Forderung aus Art. 143 im betreffenden
Vollstreckungsverfahren selbst als ein den vollstreckenden Gläubi
gern verhaftetes Aktivum verwertet werden muß und diese Ver
wertung namentlich auch durch öffentliche Versteigerung geschehen
kann (vergl. Sep. Ausg. 5 Nr. 76 S. 298 ff., spez. S. 3035,
und 6 Nr. 78 Erw. 1
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.