Testo completo
- Entscheid vom 17. März 1909 in Sachen Zwicky-Johu.
Konkursverfahren. Recht des Schuldners, nach Schluss des Konkurs
verfahrens seine Geschäftsbücher und Korrespondenzen zurückzuver
langen.
A. Nachdem der über den Rekurrenten beim Konkursamte Bin
ningen durchgeführte Konkurs abgeschlossen war, verlangte der
Rekurrent vom Amte die seinerzeit behändigten Bücher und Kor
respondenzen, unter welch' letztern sich auch private befänden, zurück,
was das Amt ablehnte. Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, wurde aber mit Entscheid vom
- Februar 1909 aus folgenden Gründen abgewiesen: Die an
gefochtene Zurückbehaltung der Geschäftsbücher nach der Ver
nehmlassung des Amtes an die Vorinstanz handelt es sich um das
Journal, das Hauptbuch, das Kassabuch und die Kopierbücher
widerspreche keiner Bestimmung des SchKG, entspreche aber der
bestehenden konstanten Praxis. Die Bücher gehörten zu den Kon
kursakten, und wie diese könne sie der Gemeinschuldner jederzeit
einsehen. Daß Privatkorrespondenzen beschlagnahmt worden seien
und nun zurückbehalten würden, habe das Konkursamt in Abrede
gestellt.
B. Diesen Entscheid hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an
das Bundesgericht weitergezogen und neuerdings verlangt, das Amt
habe ihm seine Bücher und seine Korrespondenzen, welch' letztere
ebenfalls sämtliche in dessen Händen seien, herauszugeben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe des Gemeinschuldners
haben für das Konkursverfahren, wenn nicht ausschließlich, so doch
jedenfalls in erster Linie, urkundlichen Wert, und nicht Wert als
Vermögensaktiva, d. h. als Makulatur, aus der ein Erlös zu er
zielen wäre. Wenn sie daher das Konkursamt laut Art.
Abs. 2 SchKG in Verwahrung zu nehmen hat, so geschieht das
nicht um ihre Verwertung als Massegegenstände, sondern um ihren
Gebrauch als wichtiges Hilfsmittel für die erforderlichen Feststel
lungen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu sichern.
AS 35 I 1909
Diese Feststellungen aber werden alsdann in den amtlichen Konkurs
akten, den von den Konkursbehörden geführten Protokollen und in
anderweitigen behördlichen Aktenstücken in genügender und beweiskräf
tiger Weise verurkundet (vergl. Art. 8 SchKG), sodaß nach Ab
schluß des Konkurses in dieser Hinsicht kein Grund mehr besteht,
dem bisherigen Gemeinschuldner die Geschäftsbücher und Kor
respondenzen vorzuenthalten. Wohl aber hat dieser regelmäßig ein
berechtigtes Interesse daran, von nun an wieder frei darüber ver
fügen zu können, indem sie ihm bei der Gestaltung seiner künf
tigen Vermögensverhältnisse wesentliche Dienste leisten können (als
Auskunftsmittel bei der Wiederanknüpfung früherer Geschäfts
beziehungen usw.). Grundsätzlich muß man daher annehmen, das
SchKG wolle die vorliegende Frage, über die es sich ausdrücklich
nicht ausspricht, dahin geregelt wissen, daß der Schuldner nach
Schluß des Konkurses seine Geschäftsbücher und Korrespondenzen
wieder herausverlangen könne (vergl. auch Art. 878 OR). Hievon
dürfte allerdings für den Fall eine Ausnahme zu machen sein, wo
das schuldnerische Geschäft als Ganzes im Konkurse an einen
Dritten veräußert worden ist, da hier das Interesse an deren Be
sitze nun nicht mehr beim Schuldner, sondern beim Erwerber des
Geschäftes vorhanden ist und sie daher diesem auszuhändigen sind
(siehe auch 117 Abs. 2 der deutschen Konkursordnung).
Da man es hier mit einem solchen Ausnahmefall nicht zu tun
hat, ist der Rekurs gutzuheißen, immerhin mit der Beifügung, daß
nur die Herausgabe derjenigen Bücher angeordnet wird, die das
Konkursamt zu besitzen anerkennt. Daß es nämlich daneben noch
andere Urkunden und im besondern Privatkorrespondenzen des Re
kurrenten innehabe, wie der Rekurrent behauptet, hält die Vor
instanz als unerwiesen, und an diese Annahme ist das Bundes
gericht, weil sie den Akten nicht widerspricht, gebunden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkursamt Bin
ningen zur Herausgabe der von ihm zurückbehaltenen Geschäfts
bücher an den Rekurrenten verhalten.
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