- Arteil vom 5. Mai 1909 in Sachen Schröder
gegen Aeidhardt.
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegenüber Rechtsöffnungs
entscheiden. Angebliche Rechtsverweigerung durch Abweisung eines
Gesuches um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, weil die
der Betreibung zu Grunde liegende Forderung durch ein dieselbe an
erkennendes Urteil in eine Judikatsschuld umgewandelt und also
noviert worden sei, sodass auf den ursprünglichen Schutdtitel nicht
mehr zurückgegriffen werden könne. Misslungener Versuch des
Gläubigers, darzutun, duss das betreffende (ausländische) Urteil am
Wohnorte des Schuldners gar nicht voltstreckbar sei, weshalb ihm,
dem Gläubiger, nicht zugemutet werden könne, auf die Geltend
machung des ursprünglichen Schuldtitets zu verzichten.
A. Mit Vertrag vom 27. Januar 1908 verkaufte Paul
Schröder an einen gewissen Charles Pauli in Goldau zwei Patente
auf Rohrdraht, Nr. 37,672 und Nr. 38,853, zum Preise von
85,000 Fr. Spätestens am 31. Juli 1908 sollte ein Restbetrag
des Kaufpreises von 40,000 Fr. fällig sein. Der Vertrag ist von
Dr. Neidhardt mitunterzeichnet. Als Erfüllungsort ist im Vertrage
Stuttgart bezeichnet. Da die Zahlung nicht erfolgte, belangte
Schröder den Käufer Pauli und den Dr. Neidhardt vor dem
Landgericht Stuttgart, das mit Urteil vom 2. September 1908
die Klage schützte. Für den Betrag nebst Zinsen erwirkte nun
Paul Schröder gegen Dr. Neidhardt in Baar einen Zahlungs
befehl, Betreibung Nr. 740, worauf Dr. Neidhardt Rechtsvor
schlag erhob. Paul Schröder suchte hierauf, gestützt auf den schrift
lichen Vertrag, um provisorische Rechtsöffnung nach; auf das
Urteil des Landgerichtes Stuttgart stützte er sich nicht, und stellte
demgemäß auch kein Begehren um Bewilligung der definitiven
Rechtsöffnung. Das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Zug
verweigerte die provisorische Rechtsöffnung, im wesentlichen mit
folgender Begründung: Es sei davon auszugehen, daß der Weg
der provisorischen Rechtsöffnung nur in seinen zwei grundsätz
lichen Fällen, welche das Gesetz in Art. 82 vorsehe, beschritten
werden könne. Nun lege freilich der Kläger auch in diesem Falle
eine vertragliche Unterschrift des Beklagten vor. Aber diese Unter
schrift bilde nicht mehr den alleinigen und ausschließlichen Grund
r die Haftbarkeit des Beklagten, da über die Verpflichtung des
Beklagten ein gerichtliches Urteil ergangen sei; die ursprüngliche
Obligation sei nun in eine Judikatsobligation umgewandelt wor
den, vorausgesetzt, daß das gerichtliche Verfahren einwandfrei und
das Urteil rechtskräftig sei. Es sei daher vorerst die Rechtskraft
oder Nichtigkeit dieses Urteils zu untersuchen, wozu aber nach
14 Ziff. 3 der Einführungsbestimmungen zum SchKG und
158 der Zivilprozeßordnung für den Kanton Zug der Rechts
fnungsrichter nicht kompetent sei. Erst nachdem der kompetente
Richter sich darüber ausgesprochen, sei eventuell auf den Vertrag
als alleinigen Verpflichtungsgrund zurückzugehen. Das Kan
tonsgericht hat mit Urleil vom 3. Februar 1909, ohne weitere
Motive, dieses Erkenntnis bestätigt.
B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 6. März 1909 stellte
Paul Schröder den Antrag, es sei in Gutheißung der Beschwerde
dem Rekurrenten in Betreibung Nr. 740 gegenüber dem Schuld
ner Neidhardt für die Forderung von 40,000 Fr. nebst Zins à
4% seit 15. Juli 1908 und Kosten provisorische Rechtsöffnung
zu erteilen. In tatsächlicher Hinsicht macht Rekurrent geltend, daß
er, gemäß der zugerischen ZPO, in erster Linie festgestellt habe,
ob das württembergische Urteil im Kanton Zug vollstreckt werde
oder nicht; die Gerichtskanzlei in Zug habe nun dem Rekurren
ten mitgeteilt, daß das Justizministerium in Württemberg die ver
langte Gegenrechtserklärung nicht abgebe und daher auch der
Kanton Zug die Exekution des Urteils nicht bewillige. Es sei
daher auf den Vertrag abzustellen. Eine Rechtsverweigerung bilde
nun schon die Tatsache, daß der Rechtsöffnungsrichter die Rechts
öffnung aus dem Grunde der Novation in eine Judikatsobliga
tion verweigerte, obschon der Schuldner gar nicht diese, sondern
nur eine andere Einrede es müsse zuerst der Hauptschuldner
belangt werden erhoben habe; wenn der Schuldner die For
derung als solche anerkenne und nur eine einzelne Einrede vor
bringe, so habe der Rechtsöffnungsrichter auch nur diese zu prüfen.
Der Standpunkt des Rechtsöffnungsrichters sei aber auch mate
riell nicht haltbar: ein früheres Urteil stehe einer neuen Beurtei
lung doch nur dann entgegen, wenn es vollstreckbar sei; jede
andere Auslegung führe zu vollständiger Rechtlosigkeit.
C. Der Rekursbeklagte führt aus, daß die Auskunft der
zugerischen Gerichtskanzlei keiner richterlichen Feststellung über die
Vollstreckbarkeit gleichkomme, und behauptet weiter, daß der Re
kurrent diese Feststellung auch vor keiner der kantonalen In
stanzen geltend gemacht habe; es hätten daher auch die zugeri
schen Rechtsöffnungsinstanzen auf dieses Aktenstück nicht abstellen
dürfen. Definitive Rechtsöffnung habe also nicht erteilt werden
können, weil kein bezügliches Begehren gestellt wurde, und provi
sorische Rechtsöffnung nicht, weil die Gegenpartei es unterlassen
habe, durch die kompetente Behörde feststellen zu lassen, daß das
württembergische Urteil im Kanton Zug nicht vollstreckbar sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende Rekurs hat zum Gegenstand ausschließ
lich die vom Rekurrenten behauptete Rechtsverweigerung. Eine
Rechtsverweigerung würde vorliegen sowohl bei einer willkürlichen
Anwendung des eidgenössischen als des kantonalen Gesetzesrechtes,
und zwar ist in beiden Fällen der staatsrechtliche Rekurs zulässig,
da Art. 182 Abs. 1 OG, welcher den staatsrechtlichen Rekurs
wegen Verletzung privatrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen
Rechtes ausschließt, nur den Fall betrifft, in welchem die Rechts
verletzung nicht zugleich eine Rechtsverweigerung in sich schließt
(vergl. AS 24 1 S. 435 Erw. 3). Insbesondere ist dies hin
sichtlich der staatsrechtlichen Anfechtbarkeit von Rechtsöffnungs
entscheiden aus dem Grunde der Willkür in der Gerichtspraxis
anerkannt (AS 28 1 S. 141 Erw. 3; 30 1 S. 300 f. und
691 f. Erw. 2).
2.-
Fragt es sich, ob ein offenbarer Verstoß gegen Vor
schriften des SchKG vorliege, so ist in erster Linie zu bemerken,
daß das Schuldbetreibungsgesetz keine Vorschrift aufstellt, daß der
Rechtsöffnungsrichter die Behörde sei, welche Urteilen ausländischer
Gerichte das Exequatur zu erteilen oder zu verweigern habe. Eine
Willkür kann daher darin, daß der Rechtsöffnungsrichter in dieser
Frage sich auf Art. 158 der kantonalen Zivilprozeßordnung stützt,
worin diese Kompetenz dem Obergericht zugewiesen ist, nicht ge
funden werden. Ebensowenig kann es als offenbar rechtswidrig
und willkürlich bezeichnet werden, daß der Rechtsöffnungsrichter
von Amtes wegen prüfte, ob die Voraussetzungen für die Ertei
lung der provisorischen Rechtsöffnung vorliegen, und daß er sich
nicht auf die vom Betriebenen selbst erhobenen Einwendungen
beschränkte: Einwendungen des Schuldners kommen im Rechts
öffnungsverfahren nach Art. 82 SchKG überhaupt erst dann in
Betracht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung
der Rechtsöffnung im übrigen gegeben sind, während der Rechts
öffnungsrichter beim Fehlen der allgemeinen gesetzlichen Voraus
setzungen die Rechtsöffnung immer zu verweigern hat. Es bleibt
sonach nur noch zu prüfen, ob der kantonale Rechtsöffnungs
richter die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der pro
visorischen Rechtsöffnung zum Nachteil des Rekurrenten in will
kürlicher Weise bestimmt habe. Nun kann die Auffassung des
angefochtenen Urteils, daß durch den Erlaß eines gerichtlichen
Urteils eine Novation des ins Recht gesetzten Anspruches statt
finde, ja gewiß nicht als die heute herrschende bezeichnet werden
(vergl. Regelsberger, Pandekten I S. 700 Ziff. III); aber
sie war, im Anschluß an römische Quellen, in der gemeinrecht
lichen Doktrin immerhin vertreten. Und wenn nun auch in der
gemeinrechtlichen Gerichtspraxis diese Auffassung nicht durchgeführt
wurde, wo der Kläger durch dieselbe Schaden erlitten hätte (vergl.
Windscheid Kipp, Pandekten, 9. Aufl. 1906 Bd. I S. 650
oben), so kann darin, daß der zugerische Rechtsöffnungsrichter
sich an diese Beschränkung nicht gehalten hat, vielleicht eine un
richtige Rechtsanwendung, aber doch jedenfalls kein Verstoß gegen
klares Recht und somit auch keine Willkür gefunden werden.
Darnach ist aber auch die Auffassung, daß das bloße Vorliegen
eines Urteils den Mindesttatbestand für die Annahme einer Nova
tion des ins Recht gesetzten Anspruches begründe, keine willkür
liche, und wäre es Sache des Gläubigers gewesen, durch Feststel
lung des kompetenten Gerichts des Obergerichts, nicht der
Kanzlei darzutun, daß das betreffende Urteil im Kanton Zug
nicht vollstreckbar sei und daher überhaupt der Wirkungen eines
solchen Urteils entbehre. Selbstverständlich steht es ihm frei, in
einer neuen Betreibung das Versäumte nachzuholen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.