Testo completo
- Arteil vom 20. Januar 1909 in Sachen Toneatti
gegen Obwalden.
Angebliche Verletzung von Art. 58 BV durch Erlass einer Provoka
tionsverfügung seitens des ordentlichen Richters beim Bestehen eines
Schiedsvertrages.
A. Zwischen dem Rekurrenten und dem Staate Obwalden be
stehen Differenzen in Bezug auf die Bezahlung diverser vom Re
kurrenten für den Staat ausgeführter Bauarbeiten. Die der Aus
führung der Arbeiten zu Grunde liegenden Verträge enthielten über
die Erledigung allfälliger Streitigkeiten folgende Bestimmung:
Sollten sich zwischen Unternehmer und Bauleitung bezüglich Ab
rechnung usw. Differenzen ergeben, so werden dieselben durch ein
Schiedsgericht von drei Mitgliedern, welche vom Obergericht zu
bezeichnen sind und welches zu 2 aus Fachmännern zu bestehen
hat, endgültig geregelt.
Am 24. Februar 1907 erließ das Bundesgericht als Zivil
gerichtshof im Sinne von Art. 48 Ziff. 4 OG über folgende
Rechtsbegehren der Parteien:
a) des heutigen Nekurrenten (damaligen Klägers):
Die vorstehend erwähnte Bestimmung in den zwischen den
Parteien abgeschlossenen Bauverträgen vom 17. Februar 1903,
- März 1903 und 20. April 1904 sei kein gültiger Schieds
vertrag und kein gültiges pactum de compromittendo.
b) des Staates Obwalden (damaligen Beklagten):
Es wolle das Bundesgericht feststellen, daß für alle Streitig
keiten zwischen den Parteien das vom Obergericht des Kantons
Obwalden bestellte Schiedsgericht kompetent sei.
folgendes Urteil:
Es wird, in Abweisung des Rechtsbegehrens des Klägers und
Gutheißung des Rechtsbegehrens des Beklagten, festgestellt, daß
alle Streitigkeiten der Parteien, welche aus den zwischen ihnen
abgeschlossenen Bauverträgen vom 17. Februar 1903, 30. März
1903 und 20. April 1904 resultieren, in die Entscheidungs
kompetenz des vertragsgemäß bestellten Schiedsgerichts fallen.
Als Ende Juli 1908, trotz einer am 29. August 1907 vom
Obmann des Schiedsgerichts an die Parteien ergangenen Auffor
derung zur Einreichung ihrer Rechtsbegehren, der Rekurrent sein
Klagbegehren noch nicht formuliert hatte, stellte der Vertreter des
Staates Obwalden beim Obergericht des genannten Kantons das
Gesuch, es möchte Toneatti durch Fatalfrist verhalten werden, seine
angeblichen Forderungen beim Schiedsgericht einzuklagen, bei Ver
lust des Klagrechts im Unterlassungsfalle.
In Gutheißung dieses Begehrens erließ am 17. August 1908
die Justizkommission des Obergerichts folgende Provokationsver
fügung:
Dem vorstehenden Provokationsbegehren wird entsprochen und
demgemäß Domenico Toneatti verhalten, seine angeblichen An
sprüche an dem Staate Obwalden auf Grund der eingangs
erwähnten Bauverträge bis zum 1. November nächsthin beim
Obmann des bestellten Schiedsgerichtes einzuklagen, andernfalls
die fraglichen Forderungen für immer als dahingefallen erklärt
sind.
AS 35 1 1909
B. Gegen diese Verfügung hat Toneatti am 29. August 1908
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag auf Aufhebung derselben.
Zur Begründung des Rekurses wird wesentlich folgendes ange
bracht: Nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis sei zum Erlaß
einer Provokationsverfügung nur der zur Beurteilung der Haupt
sache selber kompetente Richter befugt. Es würde daher an sich im
vorliegenden Falle zum Erlaß der Provokationsverfügung das
Schiedsgericht kompetent gewesen sein. Nun seien aber diesem
Schiedsgerichte nur die auf die Abrechnung bezüglichen Streitig
keiten, nicht auch solche über eine Provokationsverfügung, über
tragen worden. Aus diesen und andern Gründen sei zu sagen,
daß das Schiedsgericht zum Erlaß der Provokationsverfügung
nicht kompetent gewesen wäre. Daraus folge aber nicht, daß die
Justizkommission des Obergerichts zum Erlaß derselben kompetent
gewesen sei. Die Justizkommission habe sich einer Sache bemächtigt,
die nach Maßgabe der bestehenden Verträge und nach allgemeinen
Grundsätzen der Gesetzgebung und Wissenschaft nicht in ihre Zu
ständigkeitssphäre fiel. Dadurch habe sie einen Akt der Willkür
begangen und sich einer Verletzung der Art. 4 und 58 BV schuldig
gemacht.
C. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 1908 hat der
Vertreter des Kantons Obwalden Abweisung des Rekurses bean
tragt und u. a. darauf aufmerksam gemacht, daß der Rekurrent
s. Z. für alle aus dem Vertrage herrührenden Streitigkeiten im
Kanton Obwalden Domizil genommen und die Kompetenz der
obwaldner Gerichte anerkannt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist richtig, daß nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis
(vergl. AS 3 S. 226 Erw. 8, 12 S. 554 Erw. 2, 30 I S. 52
Erw. 1) zum Erlaß einer Provokationsverfügung diejenigen Ge
richte zuständig sind, welchen die Kompetenz in der Hauptsache zu
kommt. Dieser Satz hat jedoch in erster Linie die Bedeutung, daß
es nicht möglich sein soll, durch Anbringung einer Provokationsklage
die Normen des objektiven Rechts über die örtliche Zuständigkeit
der Gerichte zu umgehen. Dagegen folgt aus demselben keineswegs,
daß die sachliche Kompetenz zum Erlaß einer Provokationsver
fügung sich unter allen Umständen mit der sachlichen Kompetenz
zur Erledigung der materiellen Streitpunkte decken müsse. Für den
vorliegenden Fall lehnt der Rekurrent diese Konsequenz selber ab,
indem er ausführt, daß dem Schiedsgericht von den Parteien nur
die auf die Abrechnung bezüglichen Streitfragen zur Beurteilung
übertragen worden seien und daß daher das Schiedsgericht zum
Erlasse einer Provokationsverfügung inkompetent gewesen wäre.
Dieser letzten, von der Gegenpartei geteilten Ansicht des Rekur
renten ist beizupflichten. Wiewohl es an sich denkbar und zulässig
wäre, einem Schiedsgerichte auch die Kompetenz zum Erlasse von
Provokationsverfügungen zu übertragen, und wiewohl diese Kom
petenz, was den Kanton Obwalden betrifft, unter Umständen viel
leicht aus Art. 227 Ziff. 3 ZPO hergeleitet werden könnte, liegt
doch keine Veranlassung vor, den in concreto abgeschlossenen
Schiedsvertrag entgegen der Auffassung beider Parteien im Sinne
einer Erweiterung der schiedsgerichtlichen Kompetenzen auszulegen,
zumal Schiedsverträge bekanntlich überhaupt nicht extensiv zu inter
pretieren sind.
- Ist somit im vorliegenden Falle die Kompetenz des Schieds
gerichts zum Erlasse einer Provokationsverfügung als ausge
schlossen zu betrachten, so folgt daraus ohne weiteres, daß diese
Kompetenz den staatlichen Gerichten zustand, und zwar, nach der
Eingangs erwähnten Regel, den staatlichen Gerichten desjenigen
Kantons, in welchem der Beklagte seinen ordentlichen Gerichts
stand hatte, also den Gerichten des Kantons Obwalden; dies ganz
abgesehen davon, daß nach dem Schiedsvertrag auch der Rekurren
im genannten Kanton materiell belangt werden konnte. Daß nun
aber im Kanton Obwalden das ordentliche Gericht zur Beur
teilung von Provokationsbegehren die Justizkommission des
Obergerichts ist, wurde vom Rekurrenten nicht bestritten und
ergibt sich übrigens in unzweideutiger Weise aus Art. 48 der Kan
tonsverfassung. Es war also die Justizkommission des Obergerichts
zum Erlaß der angefochtenen Provokationsverfügung kompetent.
Dem Umstande, daß beim Fehlen eines Schiedsvertrages die
Erledigung der materiellen Streitpunkte nach Art. 48 Ziff. 4 OG
auch dem Bundesgerichte hätte übertragen werden können, kommt
in diesem Zusammenhange keine Bedeutung zu, da es sich dabei
nur um einen fakultativen, nicht um den ordentlichen Gerichts
stand gehandelt hätte.
3. Aus dem gesagten folgt, daß durch Erlaß der Provokations
verfügung seitens der Justizkommission der Rekurrent seinem ver
fassungsmäßigen Richter nicht entzogen worden ist und daß ebenso
von einer willkürlichen Anmaßung der Kompetenz im vorliegenden
Falle nicht gesprochen werden kann. Der Rekurrent hat sich denn
auch selber nicht darüber ausgesprochen, welchem verfassungs
mäßigen oder sonst zuständigen Richter er entzogen worden sei
und wessen Kompetenz die Justizkommission sich angemaßt habe.
Der Rekurs ist daher als unbegründet abzuweisen, ohne daß die
Frage untersucht zu werden braucht, ob überhaupt gegebenen Falles
in der Beurteilung eines Streitpunktes durch ein ordentliches
Gericht, an Stelle des laut Vertrag kompetenten Schiedsge
richtes, eine Verletzung von Art. 58 BV erblickt werden könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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