Testo completo
- Arteil vom 3. Juni 1909 in Sachen Steiger.
Unzulässigkeit der Erhebung von Einreden gegen den Bestand oder die
Art. 41
Betreibbarkeit von Zinsansprüchen mittelst Beschwerde.
Abs. 2 SchKG: Verzicht auf das Recht, grundpfändlich gesicherte
Zinsforderungen auf dem Weg der ordentlichen Betreibung geltend
zu machen.
A. Die Rekursgegnerin, die mechanische Backsteinfabrik A. G.
in Zürich, ist Inhaberin eines Kreditversicherungsbriefes vom
- Mai 1900 auf Liegenschaften des Rekurrenten. Mit Zah
lungsbefehl vom 25. Juli 1905 leitete sie für ihre Forderung
Betreibung auf Pfandverwertung ein. In der Folge strebte der
Rekurrent einen Nachlaßvertrag an. In diesem Verfahren meldete
die Rekursgegnerin ihre grundversicherte Forderung an im dama
ligen Betrage von 21,712 Fr. 85 Cts., mit Inbegriff des Zinses
pro 1906 von 1165 Fr. Dabei gab sie am 8. Juli 1907 die
Erklärung ab: Die angemeldete Forderung solle nur als grund
versicherte kolloziert werden; sie, die Rekursgegnerin, begnüge sich
zur Zeit mit dem Unterpfande ihres Kreditversicherungsbriefes
und verzichte auf eine approximative verhältnismäßige Repartition
der Forderung, immerhin unter dem Vorbehalt, daß sie sich für
später alle ihre aus dem genannten Versicherungsbriefe, sowie aus
der pendenten Betreibung auf Grundpfandverwertung zustehenden
Rechte wahre. Am 6. Oktober 1907 wurde der Nachlaßvertrag
gerichtlich bestätigt. Am 6. November 1907 stellte der Rekurrent
der Rekursgegnerin die Erklärung aus: er anerkenne hiemit aus
drücklich die Fälligkeit der Forderung von 21,712 Fr. 85 Cts.,
Wert 1. Januar 1907, nebst Zins zu 5% seither, sowie die Be
rechtigung der Gläubigerin, gegen Abstellung der alten Betreibung
vom 25. Juli 1905 jederzeit die Betreibung gegen ihn neuer
dings einzuleiten.
B. Mit Zahlungsbefehl vom 29. Januar 1909 (Betreibung
Nr. 955) hob dann die Rekursgegnerin gegen den Rekurrenten
für die fälligen Zinse der Jahre 1906, 1907 und 1908 Betrei
bung auf Konkurs an. Darüber beschwerte sich der Rekurrent mit
dem Begehren, die Betreibung gänzlich aufzuheben, eventuell sie
nur im Betrage von 556 Fr. als zulässig zu erklären, den die
Rekursgegnerin als Nachlaßdividende von 10% für die durch das
Pfand nicht gedeckte Forderungsquote von 5560 Fr. erhalten hätte.
Vor der obern kantonalen Aufsichtsbehörde verlangte sie noch ganz
eventuell, die angehobene Betreibung jedenfalls nicht für den Be
trag von 1165 Fr., d. h. den Zins des Jahres 1906, zuzulassen.
Zur Begründung der Beschwerde brachte sie einerseits vor, daß
die Forderung mit Zinsen für die grundpfändlich nicht gedeckte
Quote (5560 Fr.) infolge des Nachlaßverfahrens und der von
der Rekursgegnerin darin abgegebenen Erklärung untergegangen
sei oder doch nur noch in der Höhe der Nachlaßdividende (10(
bestehe. Anderseits machte sie geltend, daß die Gläubigerin infolge
der genannten Erklärung für ihre Forderung und Zinsen nicht
mehr laufend, sondern nur noch auf Grundpfandverwertung be
treiben könne.
C.
Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen. Den am 22. April 1909 ergangenen
Entscheid der obern Instanz hat nunmehr der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen und die oben genannten Anträge er
neuert.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent macht zunächst geltend, daß die in Betrei
bung gesetzten drei Zinsforderungen nicht mehr oder doch nur
noch in reduziertem Betrage bestehen und beruft sich dafür auf
die Rechtswirkungen des von ihm erlangten Nachlaßvertrages,
auf die Erklärung, die die Rekursgegnerin am 8. Juli 1907 im
Nachlaßverfahren abgegeben hatte, und, soweit es sich um den Zins
des Jahres 1906 handelt, auf den Umstand, daß dieser Zins bei
der Anmeldung in jenem Verfahren zum Kapital geschlagen wor
den sei. Alle diese den Bestand oder die Betreibbarkeit der frag
lichen Zinsansprüche betreffenden Einwendungen sind aber laut
Art. 69 Ziff. 3 SchKG nicht durch Beschwerde, sondern durch
Rechtsvorschlag geltend zu machen, wie die Vorinstanz bereits zu
treffend ausgeführt hat.
- Für die Aufsichtsbehörden kann es sich nur fragen, ob durch
den Erlaß des angefochtenen Zahlungsbefehls Nr. 955 die gesetz
lichen Bestimmungen über die Arten der Schuldbetreibung und im
besondern Art. 41 SchKG verletzt worden seien. Das aber hängt
davon ab, ob und inwieweit die Rekursgegnerin durch die er
wähnte Erklärung vom 8. Juli 1907 gegenüber dem Rekurrenten
gültig auf das ihr nach Art. 41 Abs. 2 zustehende Recht ver
zichtet habe, die drei Zinsforderungen sofort, ohne sich vorher an
das Pfand zu halten, auf dem Wege der ordentlichen, das übrige
Vermögen des Schuldners ergreifenden Betreibung geltend
machen. Ein solcher Verzicht liegt nun zunächst nicht vor hinsicht
lich der Zinse für die Jahre 1907 und 1908. Denn diese sind
im Nachlaßverfahren nicht angemeldet worden und damals noch
nicht erlaufen und fällig gewesen; es kann sich deshalb die Er
klärung der Rekursgegnerin nicht auch auf sie beziehen. Anders
verhält es sich mit dem im Nachlaßverfahren angemeldeten Zins
von 1906, da diese Erklärung neben der Kapitalforderung auch
ihn betrifft. Indem die Gläubigerin erklärte, sich zur Zeit mit
den Unterpfändern zu begnügen und auf eine Nachlaßdividende
für den ungedeckten Forderungsbetrag zu verzichten, wollte sie dem
Schuldner entgegenkommen, zunächst zu dem Zwecke, die Erwir
kung des Nachlaßvertrages zu erleichtern, sodann aber auch da
rüber hinaus in dem Sinne, daß dem Schuldner zum mindesten
noch das beneficium excussionis realis für die spätere betrei
bungsweise Geltendmachung der Forderung eingeräumt und damit
auf das Recht des Art. 41 Abs. 2 auf sofortige Anhebung der
ordentlichen Betreibung verzichtet werden wollte. Ob die fragliche
Erklärung in einem noch weitergehenden Sinne, nämlich, wie der
Rekurrent behauptet, dahin auszulegen sei, daß überhaupt auf die
Haftung des übrigen Vermögens für die Forderung verzichtet
werde und die Rekursgegnerin ihre Befriedigung nur noch aus
den Pfändern soll suchen können, ist von den Aufsichtsbehörden
nicht zu prüfen, da es sich hierbei um eine Frage des materiellen
Rechtes handelt. Der Rekurrent hat diese Frage vielmehr in der
Weise der richterlichen Entscheidung zuzuleiten, daß er gegen die
Betreibung, die die Rekursgegnerin gestützt auf ihren Pfandaus
fallschein einleitet, Recht vorschlägt, oder, wenn nach Art. 158
Abs. 2 SchKG kein Zahlungsbefehl erforderlich ist, sonst in gut
scheinender Weise, etwa nach Art. 85 SchKG, sich zur Wehre setzt.
Dem Gesagten steht die schuldnerische Erklärung vom 6. No
vember 1907 nicht entgegen. Denn sie anerkennt bloß, daß eine
neue Betreibung eingeleitet werden könne, spricht aber nicht aus,
daß der Schuldner die aus der frühern Erklärung der Gläubigerin
erlangten Rechte preisgebe und somit wieder die Vollstreckung auf
dem Wege der ordentlichen Betreibung sich gefallen lasse.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, daß im
Sinne der Motive für die Zinsforderung von 1165 Fr. die Be
treibung auf Konkurs unstatthaft ist.
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