Testo completo
- Entscheid vom 3. Juni 1909 in Sachen Küng.
Art. 158 SchKG: Nur dem betreibenden Pfandgläubiger kann ein
Pfandausfallschein ausgesteltt werden, welcher ihm erlaubt, binnen
Monatsfrist den Schullner ohne neuen Zahlungsbefehl auf Pfändung
oder Konkurs zu betreiben.
A. Anläßlich einer durch den Pfandgläubiger I. Altherr in
Speicher gegen A. Küng in Zürich gerichteten Betreibung auf
Verwertung der letzterm gehörenden Liegenschaft zum Wartheim
in Heiden wurde unter anderm eine grundversicherte Forderung
des Chr. Ruffner in Chur ins Lastenverzeichnis aufgenommen.
Da diese Forderung durch den Steigerungserlös nicht gedeckt
wurde, stellte das Betreibungsamt Heiden dem Gläubiger am
- April 1909 für einen Betrag von 3833 Fr. 70 Cts. einen
Pfandausfallschein im Sinne von Art. 158 SchKG aus mit
folgendem Passus: Betreibt der Gläubiger vor dem 19. Oktober
1909, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich; es
kann in diesem Falle ohne weiteres die Fortsetzung der Be
treibung anbegehrt werden (Betreibungsges. Art. 158).
B. Hierüber beschwerte sich Dr. Weisflog in Zürich als Vor
mund des Küng bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und ver
langte, es sei das Betreibungsamt Heiden anzuweisen, den er
wähnten Pfandausfallschein zurückzuziehen und erst wieder an
Ruffner zurückzugeben, nachdem es den obigen Passus gestrichen
habe, eventuell habe es dem Gläubiger einen neuen, korrigierten
Pfandausfallschein zuzustellen. Zur Begründung dieses Begehrens
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machte der Rekurrent geltend, Ruffner sei nicht betreibender Pfand
gläubiger im Sinne von Art. 158 SchKG. Der Betreibungs
beamte hätte deshalb bloß bezeugen dürfen, daß die grundver
sicherte Forderung in dem genannten Betrage zu Verlust gekom
men sei. Dieser Bescheinigung komme aber nicht die Wirkung
eines Pfandausfallscheines, sondern lediglich diejenige eines amt
lichen Zeugnisses über den auf dem Pfand erlittenen Verlust zu.
zusbesondere könne auf Grund derselben der Gläubiger nicht
ohne vorherigen Zahlungsbefehl die Pfändung verlangen.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde nament
lich unter Berufung auf Jaeger, Komm., Anm. 1 zu Art. 158
und mit Rücksicht darauf, daß die Schuld nach appenzellischem
Hypothekarrecht nicht untergegangen sei, als unbegründet ab. Da
gegen beruhe das Datum des 19. Oktober 1909 auf einem Irr
tum und sei durch den 19. Mai 1909 zu ersetzen (vergl. Art. 158
in fine), wozu das Betreibungsamt Heiden angewiesen wurde.
D. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig unter Er
neuerung seines Beschwerdeantrages ans Bundesgericht weiter
gezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Streitfrage besteht darin, ob nur dem betreibenden oder
auch einem nichtbetreibenden, zu Verlust gekommenen Pfandgläu
biger ein Pfandausfallschein ausgestellt werden kann, welcher ihm
erlaubt, binnen Monatsfrist den Schuldner ohne neuen Zahlungs
befehl auf Pfändung oder Konkurs zu betreiben, worüber ein
Entscheid des Bundesgerichts bis jetzt noch nicht ergangen ist.
Auch im Kommentar Jaeger ist die Frage an der von der Vor
instanz zitierten Stelle nicht gelöst.
- Daß auch dem nichtbetreibenden Pfandgläubiger, welcher
zu Verlust gekommen ist, eine Urkunde als Ausweis an Stelle des
kassierten Forderungstitels ausgefolgt werden muß, liegt auf der
Hand und wird auch vom Rekurrenten nicht bestritten. Es fragt
sich dagegen, ob diese Urkunde auf Grund des Betreibungsgesetzes
mit der angedeuteten privilegierenden Wirkung ausgerüstet wer
den darf.
- Diese Frage muß gestützt sowohl auf die ratio legis
als auf den Gesetzestext verneint werden.
Eine Bejahung derselben würde in der Tat der unzulässigen
Einräumung einer Vergünstigung an den nichtbetreibenden Pfand
gläubiger gegenüber dem betreibenden Pfandgläubiger gleichkommen.
Letzterer hat nämlich dem Schuldner bereits durch das Betrei
bungsamt einen mangels Erhebung eines Rechtsvorschlages oder
infolge gerichtlicher Beseitigung eines solchen rechtskräftig gewor
denen Zahlungsbefehl zustellen lassen und wird durch den Pfand
ausfallschein einfach ermächtigt, die eingeleitete Betreibung auf
Pfandverwertung auf das übrige Vermögen des Schuldners aus
zudehnen. Der nichtbetreibende Pfandgläubiger dagegen würde in
den Stand gesetzt, ohne jemals selber gegen den Schuldner Be
treibung angehoben zu haben und ohne die gesetzliche Frist zur
Anbringung des Pfändungsbegehrens abzuwarten, ohne weiteres
die Pfändung von Vermögensgegenständen des Schuldners zu er
langen oder die Ausstellung der Konkursandrohung an denselben
zu erwirken.
Der Gesetzestext sodann und namentlich die Worte ist ein
neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich wären mit einer solchen
Auslegung vollends unverträglich.
- Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das Betreibungsamt
Heiden zu Unrecht den Gläubiger Ruffner ermächtigt hat, ohne
Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung gegen Küng an
zubegehren und daher anzuhalten ist, dem Begehren des Rekur
renten zu entsprechen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß unter Auf
hebung des Vorentscheides das Betreibungsamt Heiden angewiesen,
dem Begehren des Rekurrenten zu entsprechen.
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