Testo completo
- Entscheid vom 16. September 1909
in Sachen Bertschinger.
Stellung und Kompetenzen der Aufsichtsbehörden im Konkursver
fahren.
A. Der Rekurrent Theodor Bertschinger, Baumeister in
azburg, und I. H. Kuhn, Ingenieur in Zürich III, über dessen
Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, sind Miteigentümer
der Liegenschaften zur hintern Waid in Höngg. Hinsichtlich dieser
Liegenschaften besteht zwischen Bertschinger und Kuhn eine einfache
Gesellschaft. Laut dem Gesellschaftsvertrag vom 5. Juli 1892 ist,
wenn ein Gesellschafter in Konkurs gerät, der andere berechtigt,
gegen Ersatz der Hälfte der vom Konkursiten gemachten Einzah
lungen die Liegenschaften ganz an sich zu ziehen.
Auf Grund dieser Vertragsbestimmung verlangte Bertschinger
von der Konkursmasse Kuhn die Zufertigung der im Eigentum
des Kuhn sich befindenden Hälfte der fraglichen Liegenschaften und
erklärte sich bereit, gemäß dem Vertrag die Hälfte der von Kuhn
geleisteten Einzahlungen zurückzuerstatten, unter Kompensations
vorbehalt.
Dieses Begehren wurde vom Konkursamt Außersihl als Kon
kursverwaltung am 9. März 1909 mit der Begründung abge
wiesen, daß der geltend gemachte Anspruch im Konkurs nicht rea
liter durchführbar sei. Zugleich setzte das Konkursamt dem Rekur
renten eine Frist zur Beschwerdeführung an, unter der Androhung,
daß nach fruchtlosem Ablauf derselben die obige Verfügung in
Rechtskraft erwachse.
B. Hierauf erhob Bertschinger rechtzeitig und unter Wieder
holung seines Begehrens bei den zürcherischen Aufsichtsbehörden
Beschwerde, jedoch ohne Erfolg.
Der abweisende Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde stützt
sich in der Hauptsache auf folgende Erwägungen: Da Kuhn
notarialischer Eigentümer der Hälfte der Liegenschaften zur hin
tern Waid sei, so könne es sich nicht um eine eigentliche Vindi
kation, sondern lediglich um einen Aussonderungsanspruch handeln.
Die Streitfrage sei eine solche des materiellen Rechts, zu deren
Entscheidung der Richter kompetent sei und nicht die Aufsichtsbe
hörden. Die Sache sei vom Konkursamt durch die unnötige Frist
ansetzung zur Beschwerde auf einen unrichtigen Boden gestellt
worden. Eine Beschwerde über die angefochtene Verfügung des
Konkursamts sei überhaupt nicht zulässig gewesen. Es werde
vielmehr Sache des Rekurrenten sein, seinen Anspruch auf dem
Wege des Prozesses zu verfolgen. Wenn das Konkursamt den
im Streit liegenden Anspruch als Vindikationsanspruch im Sinne
des Art. 242 SchKG aufgefaßt haben sollte, so hätte eine Frist
zur Anhebung der Klage und nicht zur Beschwerdeführung an
gesetzt werden sollen. Die erfolgte Fristansetzung sei daher rechtlich
als nicht geschehen zu betrachten.
C.-
Diesen Entscheid hat Bertschinger rechtzeitig ans Bun
desgericht weitergezogen.
Das Konkursamt Außersihl als Rekursgegner hat auf Ver
werfung des Rekurses wegen sachlicher Inkompetenz der Aufsichts
behörden angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent verlangt von den Aufsichtsbehörden, daß sie die
Konkursmasse anhalten, seinem Begehren, daß ihm das Waidland
zugefertigt werde, nachzukommen.
Mit Recht hat die Vorinstanz entschieden, daß die Aufsichtsbe
hörden hiezu nicht zuständig seien. Wenn die Konkursmasse ihre
Verpflichtung bestreitet, das zur Masse gehörende Miteigentums
recht an den betreffenden Liegenschaften in der vom Rekurrenten
verlangten Art und Weise zu veräußern, so tut sie das nicht in
Verletzung irgend einer gesetzlichen Vorschrift über das Verfahren,
sondern weil sie die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Konkurs
getroffenen Abmachungen für die Konkursgläubiger nicht aner
kennt. Der Rekurrent und die Konkursmasse divergieren also in
ihrer Auffassung über die Rechtswirkungen eines Vertrages, welche
natürlich nur vom Richter definitiv festgestellt werden können. Es
kann keine Rede davon sein, daß die Aufsichtsbehörden sich in diesen
gewöhnlichen Rechtsstreit mischen und den Prozeß für den Rekur
renten dadurch überflüssig machen könnten, daß sie der Masse
Weisung geben, den Anspruch des Rekurrenten anzuerkennen. Die
Gläubigergesamtheit entscheidet vollständig souverän darüber, ob
und welche vertraglichen Ansprüche, die an die Masse gestellt
werden, sie anerkennen oder vor den Richter bringen wolle. Ob
die betreffenden Ansprecher der Meinung seien, ihre Rechte feien
mehr oder weniger liquid ausgewiesen, ändert an dieser ihrer Be
fugnis selbstverständlich nicht das Geringste. Die Aufsichtsbehörden
können sich in das Liquidationsverfahren nur insofern einmischen,
als sie darüber zu wachen haben, daß die gesetzlichen Rechte der
Parteien gewahrt bleiben und daß das Verfahren sich in den
gesetzlichen Schranken abspielt. Und daß an diesen Grundsätzen
durch die Fristansetzung des Konkursamtes nichts geändert werden
konnte, hat die Vorinstanz in zutreffender Weise auseinandergesetzt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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