- Arteil vom 6. Oktober 1909 in Sachen Gerster
gegen Kirchgemeinde Seewen.
Kultussteuern bei gemischten Ehen. Auf Art. 49 Abs. 6 BV gestütz
ter Rekurs eines Protestanten, welcher mit Rücksicht auf die katho-
lische Konfession seiner Ehefrau und seiner sieben Kinder zu 2
der katholischen Kultussteuer herangezogen wurde. Unbegründetheit
des Rekurses :
a) soweit die Kinder in Betracht kommen: weil es (nach Art. 49
Abs. 3 BV) auf dem eigenen Willen des Rekurrenten beruht, wenn
seine Kinder katholisch erzogen werden und infolgedessen die Ein-
richtungen der katholischen Kirche in Anspruch nehmen;
b) soweit die Ehefrau in Betracht kommt: weil der Rekurrent nach
dem betr. kantonalen Rechte, als Verwalter des Frauenvermögens,
die eheliche Gemeinschaft vertritt und daher auch für die ökono-
mischen Folgen der Zugehörigkeit seiner Ehefrau zu einer be-
stimmten Religionsgenossenschaft aufzukommen hat.
Unerheblichkeit der Frage, wer privatrechtlich als Eigentümer oder
Nutzniesser desjenigen Vermögens erscheint, von welchem die
Steuer berechnet wird.
A. Der Rekurrent lebt in gemischter Ehe in der solothur
nischen Gemeinde Seewen. Er ist Protestant, seine Ehefrau Katho
likin; seine sieben Kinder (geb. 1901, 1902, 1903, 1904, 1905,
1907 und 1908) läßt er katholisch erziehen. Die katholische Kirch
gemeinde Seewen zog nun den Rekurrenten im Jahre 1909 zur
Kirchensteuer heran, wobei ihm jedoch mit Rücksicht darauf, daß
er selber Protestant ist, nur % der vollen Kirchensteuer auferlegt
wurde. Eine gegen diese Besteuerung gerichtete Beschwerde des
Rekurrenten wurde am 11. Mai 1909 vom Regierungsrat des
Kantons Solothurn abgewiesen, mit der Begründung, daß die
gegenüber Gerster geltend gemachte Besteuerung gegenüber
mischten Ehen im Kanton Solothurn allgemein üblich sei;
meisten Steuerreglemente der Kirchgemeinden regelten die Steuer
pflicht bei solchen Ehen in dieser Weise und seien stets anstands
los genehmigt worden. Wenn auch das Steuerreglement der Kirch
gemeinde Seewen keine speziellen Bestimmungen über die Besteue
rung bei gemischten Ehen enthalte, so schließe dies nicht aus,
daß die Gemeinde diese Lücke in der Weise ausfülle, daß sie die
anderwärts üblichen Grundsätze entsprechend anwende. Allerdings
sei dabei vorauszusetzen, daß diese Grundsätze auf alle Fälle ge
mischter Ehen in gleicher Weise angewendet werden, d. h. daß 1
der Steuer für die Konfession, der nur der eine Elternteil ange
höre, und % für die Konfession, welcher der andere Elternteil
und die Kinder angehören, erhoben werde.
B. Gegen diesen Beschwerdeentscheid der Regierung erhob
Gerster rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge
richt. Er stützt sich auf die Bestimmung der Bundesverfassung
(Art. 49, Abs. 6), daß niemand gehalten werden könne, Steuern
zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Reli
gionsgenossenschaft, der er nicht angehöre, auferlegt werden; er
macht geltend, daß nur der Vater, nicht die Familie, steuerpflich
tiges Subjekt sei; Frau und Kinder könnten nicht besteuert wer
den, so lange sie kein eigenes steuerpflichtiges Vermögen und Ein
kommen besitzen. Für den Fall, daß seine Beschwerde vom Bun
desgericht abgewiesen würde, wünscht er eine Mitteilung darüber,
welcher Eheteil, der Mann oder die Frau, für die Kirchensteuer
belangt, eventuell betrieben werden könne. In einem Postskriptum
behauptet er, der Regierungsrat des Kantons St. Gallen habe
früher einen ganz ähnlichen Fall zu seinen Gunsten entschieden.
C. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung
die Abweisung des Rekurses. Er wiederholt, daß es im Kanton
Solothurn durchaus üblich sei, die Steuerpflicht gegenüber Familien
von verschiedener Konfession zu teilen im Verhältnis von ½ zu
, wenn keine Kinder vorhanden seien, im Verhältnis von ¾
zu ½ wenn die Kinder in der einen der in Frage stehenden
Konfessionen erzogen werden. Er verweist auf einen ähnlichen
Rekursfall aus dem Jahre 1904 (Rechenschaftsbericht des Regie
rungsrates für das Jahr 1904, S. 89 litt. d), in welchem die
Teilung der Steuerpflicht im gleichen Sinne bewilligt worden ist.
Dem Entscheide stehe auch der Umstand nicht entgegen, sagt die
Regierung, daß Mutter und Kinder kein eigenes steuerpflichtiges
Vermögen besitzen und daß der Vater vermögensrechtlich einzig
handlungsfähig sei. Der Mann sei eben gesetzlicher Vertreter der
Frau und der Kinder; er müsse daher für sie handeln und für
deren Verbindlichkeiten einstehen. Die Steuer sei pro rata vom
ganzen Familienvermögen zu berechnen, gleichgültig ob dasselbe
vom Manne oder von der Frau stamme; denn es sei während der
Dauer des ehelichen Güterverhältnisses zu einer Einheit verbunden.
Da die Frau und die Kinder des Rekurrenten katholisch seien,
könne in der Besteuerrung zu ¾ unmöglich eine Verletzung der
Glaubens und Gewissensfreiheit liegen.
Die Kirchgemeinde Seewen hat keine Vernehmlassung einge
reicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent beschwert sich darüber, daß ihm eine
Steuer auferlegt werde, welche sich als eine spezielle Kultussteuer
darstelle, d. h. als eine Steuer, die nicht vom Staate zur Deckung
staatlicher Bedürfnisse, sondern von einer Kirchgemeinde zur Be
streitung kirchlicher Auslagen erhoben werde. Ferner macht er
implicite geltend, daß die von ihm geforderte Steuer für eigent
liche Kultuszwecke erhoben werde. Nach diesen beiden Richtungen
hin erscheint seine Behauptung als richtig. Der Streit dreht sich
in der Tat um eine spezielle Kirchensteuer zu eigentlichen Kultus
zwecken; denn es handelt sich nicht etwa um die Erhebung einer
allgemeinen kantonalen und auch nicht um diejenige einer allge
meinen Gemeindesteuer, sondern um eine Kirchensteuer, welche die
Ausgaben der Kirchgemeinde decken soll. Daher sind die objektiven
Voraussetzungen, welche Art. 49 Abs. 6 BV an das Verbot der
Kultusbesteuerung knüpft, erfüllt. Nach dieser Verfassungsbestim
mung ist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell
für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er
nicht angehört, auferlegt werden.
Es ist darnach nur zu untersuchen, ob auch die subjektive Vor
aussetzung der zitierten Verfassungsbestimmung erfüllt sei, d. h.
ob der Rekurrent von einer Religionsgenossenschaft besteuert werde,
der er nicht angehört.
Obschon die Bundesverfassung die nähere Ausführung des eben
erwähnten Verfassungsgrundsatzes der Bundesgesetzgebung vorbe
hält, und obschon diese Ausführung bis zur Stunde noch nicht
stattgefunden hat, hat das Bundesgericht doch in ständiger Praxis
sich für verpflichtet gehalten, den Verfassungsgrundsatz direkt anzu
wenden, und demzufolge Rekurse wegen Verletzung des Verbots
der Kultusbesteuerung stets materiell behandelt und entschieden.
Vergl. Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 501 unten und
speziell BGE 5 S. 430 ff. Erw. 1 und 2.
- Bei der Prüfung des subjektiven Erfordernisses nun ist
vor allem an den Grundsatz zu erinnern, den das Bundesgericht
stets aufrecht erhalten hat und der auch in der staatsrechtlichen
Theorie überall vertreten wird, an den Satz nämlich, daß das
Verbot der Kultusbesteuerung nichts anderes als eine Konsequenz,
ein Ausfluß der an die Spitze des Art. 49 BV gestellten Garantie
der Glaubens und Gewissensfreiheit ist. Nur weil und insofern
in der Besteuerung für Kultuszwecke eine Verletzung dieser Garantie
liegt, kommt das Steuerverbot zur Anwendung. Wenn niemand
zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft gezwungen werden
kann, weil darin ein bundesrechtlich unzulässiger Glaubens und
Gewissenszwang liegen würde, so kann auch niemand gezwungen
werden, für die Zwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht
angehört, Steuern zu zahlen. Diese Argumentation hat denn auch
bekanntlich zu der Praxis geführt, nach welcher juristische Per
sonen, denen Kirchensteuern auferlegt werden, das Verbot des
Art. 46 Abs. 6 BV nicht für sich in Anspruch nehmen können,
weil sie keinen Glauben und kein Gewissen besitzen und es infolge
dessen undenkbar ist, daß sie irgend eine Maßregel als Glaubens
und Gewissenszwang empfinden.
Im vorliegenden Falle nun kann der Rekurrent als physische
Person allerdings die Garantie der Glaubens und Gewissens
freiheit zu seinen Gunsten anrufen, und da er als Protestant von
einer katholischen Kirchgemeinde besteuert werden will, so könnte
auf den ersten Blick seine Beschwerde als materiell begründet er
scheinen. Indessen fällt vor allem in Betracht, daß der Rekurrent
7 Kinder hat, von denen noch keines das 16. Altersjahr erreicht
hat, und daß nach seinen eigenen Angaben diese sämtlichen Kinder
römisch katholisch erzogen werden. Dies kann, da er nach Art. 49
Abs. 3 BV als Inhaber der elterlichen Gewalt über die religiöse
Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahre aus
schließlich zu verfügen hat, nur geschehen, weil er selber die römisch
katholische Erziehung der Kinder angeordnet oder doch zugelassen
hat. Weder die Mutter, noch dritte Personen haben das Recht,
gegen den Willen des Vaters die Kinder katholisch erziehen zu
lassen. Diese nehmen also mit dem Willen des Rekurrenten die
katholische Kirche und deren Einrichtungen in Anspruch. Wenn
aber die katholische Erziehung der Kinder das Gewissen oder den
Glauben des Rekurrenten nicht beschwert, so kann auch die Tat
sache, daß er zu einem Bruchteile für die Deckung der Auslagen
der katholischen Kirchgemeinde in Anspruch genommen wird, un
möglich eine Belastung seines Gewissens oder seines Glaubens
herbeiführen. Denn die Besteuerung bedeutet unter diesen Um
ständen für den Rekurrenten nicht einen Zwang zur ökonomischen
Beteiligung an einer Religionsgenossenschaft, welcher er persönlich
nicht angehört. Vielmehr trifft ihn die Kultussteuer lediglich in
seiner Eigenschaft als Inhaber der elterlichen Gewalt, in deren
Ausübung er die katholische Erziehung der Kinder selber verfügt
oder doch genehmigt hat; er wird als Vertreter seiner katholischen
Kinder zu dieser Steuer herangezogen, nicht als Protestant und
nicht für seine eigene Person; denn sonst hätte man ihm nicht
bloß einen Bruchteil, sondern die ganze Steuer auferlegt.
Etwas anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich der Zugehörig
keit der Ehefrau des Rekurrenten zur katholischen Kirche. Die
ehemännliche Vormundschaft geht auch nach solothurnischem Ehe
recht nicht so weit, daß der Ehemann über die religiöse Betätigung
seiner Ehefrau zu verfügen hätte. Insoweit jedoch der Ehemann
verpflichtet ist, seiner Ehefrau Schutz und eine seinem Stande
und Vermögen angemessene Versorgung zu gewähren ( 75 des
solothurnischen Zivilgesetzbuches), und insofern er als Verwalter
des Frauenvermögens die eheliche Gemeinschaft vertritt ( 851. c.),
kann er zweifellos für die ökonomischen Folgen der konfessionellen
Zugehörigkeit der Ehefrau in Anspruch genommen werden, ohne
daß ihm dadurch ein verfassungswidriger Gewissenszwang auferlegt
würde. Denn auch hier, d. h. im Verhältnis zu seiner Ehefrau,
wird er durch die partielle Kultusbesteuerung nicht persönlich,
sondern nur in seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter seiner
Ehefrau in Anspruch genommen; es liegt in dieser Besteuerung
also wiederum nicht ein Zwang zur persönlichen Beteiligung an
einer ihm fremden Religionsgenossenschaft. Gerade darin, daß ½
der Steuer abgezogen wird, liegt die Anerkennung der Tatsache,
daß er persönlich zur ökonomischen Beteiligung an der katholischen
Glaubensgenossenschaft nicht gezwungen werden kann.
Dabei ist im Gegensatz zu Reding, Über die Frage der Kul
tussteuern, Basel 1885 S. 91 ff. zu betonen, daß die Frage,
ob eine unzulässige Kultussteuer vorliege, davon unabhängig ist,
wer privatrechtlich als Eigentümer oder Nutznießer des Vermögens
oder Einkommens, von welchem die Steuer berechnet wird, erscheint.
Ob der Ehemann und Vater für das Frauen und Kinderver
mögen, das sich in seiner Verwaltung befindet, besteuert werden
könne, oder nicht, ist eine Frage des Steuerrechtes und hat mit
der Frage, ob die Besteuerung einen verfassungswidrigen Gewis
senszwang in sich schließe, grundsätzlich nichts zu tun. Für die
Beantwortung dieser letztern Frage kommt es lediglich darauf an,
ob der Ehemann und Vater persönlich, oder aber nur als
Vertreter seiner andersgläubigen Ehefrau und Kinder
mit der betreffenden Kultussteuer belegt wird. Trifft die zweite
dieser Eventualitäten zu, so kann von einer unzulässigen Gewis
sensbelastung auch da nicht gesprochen werden, wo die Steuer vom
eigenen Vermögen des Ehemannes und Vaters bezw. von dessen
persönlichem Einkommen berechnet wird; denn auch dieses persön
liche Vermögen oder persönliche Einkommen kann, da der Ehe
mann und Vater grundsätzlich die Kosten des Haushaltes trägt,
für die Kultusbedürfnisse der Ehefrau und der Kinder in Anspruch
genommen werden.
Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der größte Teil der
dem Rekurrenten zu 3 auferlegten Steuer (4 Fr.) eine Haus
haltungssteuer darstellt und nur ein verschwindend kleiner Teil
(60 Rp.) vom Vermögen des Rekurrenten berechnet wird, wäh
rend sein Einkommen hier überhaupt außer Betracht gelassen
wurde. Die Haushaltungssteuer trifft nun aber ihrer Natur nach
nicht den Rekurrenten persönlich, sondern die Haushaltung in
ihrer Gesamtheit. Allerdings bildet der Rekurrent selber einen Teil
seines Hausstandes; dieser Tatsache ist aber gerade dadurch Rech
nung getragen, daß mit Rücksicht auf die protestantische Konfes
sion des Rekurrenten ½ der Steuer, und zwar speziell auch der
Haushaltungssteuer, in Abzug gebracht wird.
3. Auf die Frage, ob das von der Kirchgemeinde Seewen
praktizierte Quotenverhältnis von ½ zu % haltbar sei, ist aus
doppeltem Grunde nicht einzutreten. Einmal hat der Rekurrent
sich über die Ausscheidung der Steuerquoten in keiner Weise be
schwert und sodann handelt es sich hier in erster Linie doch bloß
um eine Frage des Steuerrechtes und nicht um eine solche der
Glaubens und Gewissensfreiheit.
4. Zum Schlusse mag, was das Hauptbegehren des Re
kurrenten betrifft, noch bemerkt werden, daß (vergl. Salis, Bun
desrecht, 2. Aufl. III S. 75) der bundesrätliche Entwurf zu
einem den Art. 49 Abs. 6 ausführenden Bundesgesetze vom Jahre
1875 in Art. 6 eine Teilung der Kultussteuern bei paritätischen
Familien ausdrücklich vorgesehen hatte, und zwar durch folgende
Vorschrift: Die Zahl derjenigen Familienglieder, welche einer
gegebenen Religionsgenossenschaft angehören, in Vergleich gesetzt
mit der Zahl sämtlicher Familienglieder, bestimmt den Teil einer
vollen Steuer, welcher für Kultuszwecke jener Genossenschaft
dem Familienhaupte auferlegt werden darf. Es wurde also
damals kein Anstand an einer solchen Behandlung genommen,
wie sie in Solothurn mit Genehmigung der Regierung praktiziert
wird, und darin also auch nicht eine Gewissensbelastung des bloß
mit einem Bruchteil der Steuer belegten andersgläubigen Familien
hauptes erblickt. Das Teilungssystem scheint denn auch gerecht
und billig zu sein und ist jedenfalls weit davon entfernt, eine
Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie der Glaubens und
Gewissensfreiheit darzustellen.
5. Als formell unzulässig erscheint das Eventualbegehren
des Rekurrenten, es möchte ihm mitgeteilt werden, welcher Eheteil,
der Mann oder die Frau, für die Kirchensteuer belangt, eventuell
betrieben werden könne. Das Bundesgericht hat, wenn es sich um
die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte handelt, nach Art. 178
Ziff. 1 OG nur gegenüber bereits vorliegenden kantonalen Ver
fügungen oder Erlassen einzuschreiten, und es ist somit nicht seine
Aufgabe, über eine möglicherweise in der Zukunft entstehende
Streitigkeit ein Gutachten abzugeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.