- Entscheid vom 19. Oktober 1909 in Sachen Wilczek.
Disziplinarische Massnahmen. Oeffentlich-rechtliche Natur des An
spruchs des Gläubigers gegen das Betreibungsamt als solches auf Her-
ausgabe des Erlöses der Betreibung und bezügliche Kompetenzen der
Aufsichtsbehörden.
A. In einer vom Rekurrenten, Viktor Wilczek in Zürich
vertreten durch Notar Bloch in Olten, gegen J. J. Just in Augs
burg beim Betreibungsamt Olten Gösgen eingeleiteten Arrestbe
treibung war dieses im Besitz eines verarrestierten und gepfän
deten Barbetrages von 1450 Fr. Der Betreibungsbeamte hat, ent
gegen dem Begehren des Rekurrenten, diesen Betrag nicht ihm
selber, sondern dem Notar Bloch abgeliefert, obschon derselbe da
mals nicht mehr sein Vertreter war. Notar Bloch stellte dann dem
Rekurrenten Rechnung, indem er von den erhaltenen 1450 Fr.
die Beträge zweier Kostennoten von zusammen 540 Fr. 05 Cts.
abzog und dem Rekurrenten nur den verbleibenden Saldo von
909 Fr. 95 Cts. zukommen ließ.
B. Hiegegen erhob Wilczek Beschwerde und verlangte, daß
die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsbeamten eine Rüge erteile
und denselben ferner anweise, ihm den von Notar Bloch willkür
lich gekürzten Betrag von 540 Fr. 05 Cts. sofort zu ersetzen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies das erste Begehren als
unbegründet ab und trat im übrigen auf die Beschwerde nicht ein.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesge
richts, an welche Wilczek rechtzeitig rekurriert hatte, trat ihrerseits
mit Entscheid vom 11. Mai 1909 auf das Begehren betreffend
Erteilung einer Rüge an den Betreibungsbeamten nicht ein. Im
übrigen hob sie den Vorentscheid auf und wies die Sache zu
neuer Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück.
C. Demzufolge hat die kantonale Aufsichtsbehörde unterm
- Juli 1909 über die Beschwerde des Rekurrenten neuerdings
entschieden, indem sie nach erfolgter Feststellung, daß der Betrei
bungsbeamte den verarrestierten Betrag zu Unrecht an Notar
Bloch ausbezahlt habe, das Betreibungsamt Olten Gösgen an
wies, dem Rekurrenten den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag
von 540 Fr. 05 Cts. aushinzugeben .
Gestützt hierauf erließ Wilczek an das Betreibungsamt Olten
Gösgen ein Einzugsmandat für 540 Fr. 05 Cts. Das Man
dat kam jedoch unbezahlt zurück mit dem Vormerk: Refusé.
E. Bächler. Am 21. Juli 1909 erhielt der Rekurrent sodann
vom Betreibungsbeamten Bächler die Anzeige, daß Notar Bloch
ihm seine Forderung an den Rekurrenten im obigen Betrag von
540 Fr. 05 Cts. zediert habe und daß er, Bächler, diese Forde
rung mit dem Guthaben Wilczeks aus der Pfändung gegen
Just im gleichen Betrag verrechne.
D. Gegen diesen Entscheid betrat der Rekurrent abermals
den Beschwerdeweg, mit dem Begehren, die Aufsichtsbehörde wolle
das Betreibungsamt Olten Gösgen für die Rechtsverweigerung
und das renitente amtspflichtwidrige Benehmen disziplinarisch
bestrafen und es unter Androhung erhöhter Ordnungsbuße an
halten, den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag von 540 Fr.
05 Ets. nebst Zins zu 5% vom 16. Juli 1909 an sofort
auszuzahlen.
Mit Entscheid vom 9. September 1909 hat die kantonale Auf
Vergl. Nr. 25 hievor.
sichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sie
eine disziplinarische Bestrafung des Betreibungsbeamten verlangt.
Im übrigen ist sie auf die Beschwerde, weil zivilrechtlicher Natur,
nicht eingetreten.
E. Diesen ihm am 7. Oktober 1909 zugestellten Entscheid
hat der Rekurrent am 13. gl. Mts. unter Erneuerung seiner Be
gehren ans Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Was zunächst das Begehren um disziplinarische Bestra
fung des Betreibungsbeamten von Olten Gösgen anbetrifft, so
kann auf dasselbe überhaupt nicht eingetreten werden. Es ist schon
wiederholt erkannt worden (vergl. u. a. Archiv 2 Nr. 14 und :
Nr. 39), daß die Parteien kein Recht auf Ausfällung von Ord
nungsstrafen durch die Aufsichtsbehörden haben, sowie daß das
Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde zu solchen Maßnahmen
überhaupt nicht kompetent ist, indem ihm keine Disziplinargewalt
über die Betreibungsbeamten zusteht (vergl. den frühern Ent
scheid vom 11. Mai 1909 sowie insbesondere AS Sep. Ausg. 10
Nr. 48 )
2. Ebensowenig kann auf das weitere Begehren des Rekur
renten, das Betreibungsamt Olten Gösgen sei anzuhalten, ihm den
rechtswidrig vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. 05 Cts. nebst Zins
zu 5 % seit dem 16. Juli 1909 sofort auszubezahlen, zur Zeit
materiell eingetreten werden. Angesichts der Stellungnahme der
Vorinstanz, welche sich zur Beurteilung dieses Begehrens unzu
ständig erklärt hat, ist einstweilen bloß über die Kompetenzfrage
zu entscheiden.
3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muß die Zu
ständigkeit der Aufsichtsbehörden bejaht werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde führt aus, die Forderung des
Rekurrenten gegen den Betreibungsbeamten qualifiziere sich als
Schadenersatzforderung aus Art. 5 SchKG und sei somit persön
licher Natur, indem der Betreibungsbeamte den widerrechtlich vor
enthaltenen Betrag nicht aus der Amtskasse zu bezahlen habe, in
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 33 I Nr. 106.
welcher er sich, weil an Notar Bloch ausbezahlt, nicht mehr be
finde, sondern aus seinem Privatvermögen. Wenn der Betreibungs
beamte nun diese persönliche Schuld mit einer durch Zession gegen
über Wilczek erhaltenen Forderung verrechnen wolle und die Ver
rechnungsmöglichkeit von Wilczek bestritten werde, so sei dies ein
Streit rein privatrechtlicher Natur, der vom Zivilrichter und nicht
von der Aufsichtsbehörde entschieden werden müsse.
Dem ist in Übereinstimmung mit dem Rekurrenten entgegenzu
halten, daß, wie bereits im Entscheid vom 11. Mai 1909 festge
stellt, der Anspruch des Gläubigers an das Betreibungsamt auf
Herausgabe des Erlöses der Betreibung nicht zivil , sondern
betreibungsrechtlicher Natur ist. Es handelt sich nicht, wie
die Vorinstanz annimmt, um eine persönliche Schuld des Be
treibungsbeamten aus Art. 5 SchKG, sondern um die Ver
pflichtung des Betreibungsamts als solchen, dem Gläubiger
das Betreibungsergebnis auszubezahlen. Diese öffentlich rechtliche
Verpflichtung wird durch die bereits erfolgte Ablieferung des strei
tigen Betrages an einen zu dessen Empfangnahme nicht legiti
mierten Dritten in keiner Weise affiziert. Der Gläubiger ist nach
wie vor berechtigt, sich diesfalls an das Betreibungsamt als Or
gan der Staatsgewalt zu halten, und wenn dessen Inhaber die
dem Amt obliegende Pflicht nicht erfüllt, so haben die vorgesetzten
Behörden dafür zu sorgen, daß dies geschehe und den fehlbaren
Beamten zur Rechenschaft zu ziehen.
In casu hat denn auch der Rekurrent stetsfort vom Betreibungs
amt Olten Gösgen als solchem, ohne Rücksicht auf seine Zusam
mensetzung, die Erfüllung der Verpflichtungen verlangt, deren recht
licher Bestand (zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des Betrei
bungsbeamten Bächler) durch den Entscheid der Vorinstanz vom
10. Juli 1909 ausdrücklich festgelegt worden ist.
Hieraus folgt ohne weiteres, daß die Aufsichtsbehörden aus
schließlich zuständig sind, über alle Streitfragen, welche sich aus
diesem Rechtsverhältnis ergeben, zu erkennen. In ihre alleinige
Kompetenz fällt daher auch die Frage, ob das Betreibungs
amt einem solchen Anspruch die Kompensationseinrede entgegen
setzen und, wenn ja, die Verrechnung mit einer persönlichen
Forderung des Betreibungsbeamten geltend machen kann.
Die Streitsache muß somit zu materieller Behandlung an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf das Begehren um Ausfällung einer Ordnungsstrafe gegen
den Betreibungsbeamten von Olten Gösgen wird nicht eingetreten.
Im übrigen wird der Rekurs in dem Sinne begründet erklärt,
daß die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zu
rückgewiesen wird.